Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigung von im letzten Ausbildungsmonat, aber nach Ende der Ausbildung zugeflossenem Urlaubsgeld beim kindergeldrechtlichen Grenzbetrag

 

Leitsatz (redaktionell)

Beendet das volljährige Kind während eines Monats seine Berufsausbildung und wird es anschließend als Geselle im Ausbildungsbetrieb weiterbeschäftigt, so entfällt das Urlaubsgeld, das dem Kind im letzten Ausbildungs- und Kindergeldmonat nach Abschluss der Ausbildung zufließt, jedenfalls dann wirtschaftlich auf die Ausbildungszeit und ist daher voll bei den kindergeldrechtlichen „Einkünften und Bezügen” zu erfassen, wenn dem Kind für das gesamte Kalenderjahr ein deutlich höheres Urlaubsgeld zusteht und nach den Angaben des Arbeitgebers feststeht, dass mindestens der im letzten Ausbildungsmonat gezahlte Betrag auszubezahlen ist. Insoweit ist unerheblich, dass die exakte Höhe des Urlaubsgeldanspruchs bzw. der noch ausstehenden Urlaubsgeldnachzahlung erst später ermittelt worden ist.

 

Normenkette

EStG 2004 § 32 Abs. 4 Sätze 2, 1 Nr. 2 Buchst.a, S. 6, § 11 Abs. 1 S. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.03.2009; Aktenzeichen III R 68/07)

BFH (Urteil vom 18.03.2009; Aktenzeichen III R 68/07)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob die beklagte Familienkasse der Klägerin für ihr Kind xxx, geboren am 26.10.1985, bis zum Ende von dessen Berufsausbildung im Juni 2004 noch Kindergeld zahlen muss oder ob die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes den Grenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) überstiegen haben.

xxx beendete die Berufsausbildung am 25.06.2004. Er bezog als Ausbildungsvergütung einschließlich eines am 30.06.2004 auf dem Konto gutgeschriebenen Urlaubsgeldes unter Berücksichtigung des hälftigen Arbeitnehmerpauschbetrags unstrittig 3.856,96 EUR. Das Urlaubsgeld war nach dem Ganzjahresbetrag für Auszubildende bemessen. Die Personalstelle des Ausbildungsbetriebs begründete dies damit, dass die Weiterbeschäftigung von Tobias als Geselle schon festgestanden habe und die Glattstellung mit dem Urlaubsgeldanspruch für Gesellen erst später vorgenommen worden sei (Gesamturlaubsgeld für 2004: 1.679,10 EUR). Die beklagte Familienkasse lehnte den Antrag auf Kindergeld mit Bescheid vom 20.02.2006 wegen des Überschreitens des anteiligen Jahresbetrags für Einkünfte und Bezüge ab. Die Ablehnung griff die Klägerin mit der Begründung an, die Sonderzuwendung sei erst nach dem Ende der Berufsausbildung zugeflossen. Auch in der Einspruchsentscheidung vom 10.05.2006 vertrat die Beklagte weiterhin die vom Kläger angegriffene Auffassung, Sonderzuwendungen könnten nur dann außer Betracht bleiben, wenn sie in einem Kürzungsmonat zufließen.

Mit der Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Das Urlaubsgeld sei nach dem Ende der Berufsausbildung zugeflossen. Am 30.06.2004 sei der Gewährungsgrund des Ausbildungsverhältnisses bereits weggefallen gewesen. Nach § 32 Abs. 4 Satz 6 EStG seien aber beim nur teilweisen Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen in einem Kalendermonat auch die Einkünfte und Bezüge nur insoweit anzusetzen, als sie auf den Zeitraum des Vorliegens der Voraussetzungen entfielen. Deshalb müsse das Urlaubsgeld in diesem geteilten Monat dem Kürzungszeitraum 26.06. bis 31.12.2004 zugerechnet werden. Denkbar sei auch, das für ein volles Jahr ausbezahlte Urlaubsgeld wegen des Ausbildungsendes zum 25.06.2004 nur zu 175/360 anzusetzen. Teile man dagegen das Urlaubsgeld auf, entfalle auf die Ausbildungszeit ein Betrag von 244,40 EUR, der ebenfalls nicht zum Überschreiten des Grenzbetrags führen würde.

Die Klägerin beantragt,

den ablehnenden Bescheid vom 20.02.2006 und die Einspruchsentscheidung vom 10.05.2006 aufzuheben und ihr Kindergeld bis Juni 2004 zugewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist unbegründet.

1. Der Kindergeldanspruch für ein in Ausbildung befindliches Kind, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, ergibt sich aus § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Einkommensteuergesetz (EStG) in der für den streitigen Zeitraum geltenden Fassung. Ein Kind wird jedoch nur berücksichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge von nicht mehr als 7.680 EUR im Kalenderjahr hat. Für jeden Kalendermonat, an dem die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder 2 an keinem Tag vorliegen, ermäßigt sich der Betrag um ein Zwölftel. Einkünfte und Bezüge aus Kalendermonaten, in denen die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 nur in einem Teil des Kalendermonats vorliegen, sind nur insoweit anzusetzen, als sie auf diesen Teil entfallen.

2. Nach diesen Grundsätzen kann das Kind xxx der Klägerin wegen Überschreitens des Grenzbetrags nicht für das Kindergeld berücksichtigt werden.

a) Tobias befand sich bis zum 25.06.2004 in Berufsausbi...

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