Entscheidungsstichwort (Thema)
Verdeckte Gewinnausschüttung. Entsprechende Anwendung des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG auf Aufwendungen einer Kapitalgesellschaft
Leitsatz (redaktionell)
Die an sich für Kapitalgesellschaften nicht einschlägige Vorschrift des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG ist mit der Folge sinngemäß anzuwenden, dass Aufwendungen, die eine Kapitalgesellschaft zugunsten ihres Gesellschafter-Geschäftsführers leistet, dem Einkommen als verdeckte Gewinnausschüttung im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG hinzuzurechnen sind. Dabei ist die Zuordnung der Aufwendungen zum Interessensbereich des Gesellschafters nach den gleichen Grundsätzen zu beurteilen wie die Zuordnung zum betrieblichen oder privaten Bereich, die über die Abzugsfähigkeit der entsprechenden Aufwendungen bei einem Einzelunternehmer entscheidet.
Normenkette
EStG 1990 § 12 Nr. 2 S. 1; KStG 1991 § 8 Abs. 3 S. 2; KStG 1996 § 8 Abs. 3 S. 2
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
3. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
In der Sache ist ein Gerichtsbescheid ergangen, gegen den die Klägerin Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt hat. Diese hat am 29. Januar 2003 stattgefunden. Wegen der Ausführungen der Beteiligten und der gestellten Anträge wird auf die Niederschrift Bezug genommen.
Der Senat hält auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung an seiner im Gerichtsbescheid vertretenen Auffassung fest. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird darauf verwiesen (§ 90a Abs. 4 Finanzgerichtsordnung –FGO–).
Ergänzend ist anzumerken, dass es auf die steuerliche Behandlung durch die Schweizer Finanzbehörden, die im Schätzungsweg 50 v. H. der gezahlten Miete als betrieblich veranlasst anerkannt haben, nicht ankommt.
Die Beurteilung des Streitfalls richtet sich allein nach deutschem Steuerrecht, das eine schätzungsweise Aufteilung nicht zulässt. Für die Entscheidung des Streitfalls ist auch nicht maßgeblich, dass die Wohnung von Herrn R. angemietet worden ist. Bei einer Anmietung von einem fremden Dritten wäre in gleichem Sinne zu entscheiden. Wesentlich ist allein der Umstand, dass die Mietaufwendungen auch im persönlichen Interesse von Herrn R. gelegen haben und insoweit eine Aufteilung nach den zu § 12 Einkommensteuergesetz –EStG– entwickelten Rechtsgrundsätzen nach den Umständen des Streitfalls nicht in Betracht kam.
Es kommt daher nicht darauf an, ob die Miete der Höhe nach angemessen war.
Fundstellen