Entscheidungsstichwort (Thema)

Körperschaftsteuer 1998. Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals zum 31.12.1998. Gewerbesteuermessbetrag 1998. Verdeckte Gewinnausschüttung durch Übernahme einer Pensionszusage

 

Leitsatz (amtlich)

Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn eine GmbH im Gründungsjahr zugunsten ihres Gesellschafter-Geschäftsführers eine Pensionszusage übernimmt, die diesem von einer anderen, zuvor aufgelösten GmbH eingeräumt worden war.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 S. 2

 

Gründe

I.

Die Klägerin ist eine am 5. Februar 1998 gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Ihr Unternehmensgegenstand ist der An- und Verkauf, der Vertrieb sowie die Montage von …-Teilen. Gesellschaffter der Klägerin sind die Eheleute K., Frau S. K. mit 47.500 DM Stammkapital (95 v. H.) und Herr M. K. (geb. …) mit 2.500 DM Stammkapital (5 v. H.). Zum allein vertretungsberechtigten Geschäftsführer wurde in der GmbH-Gründungsurkunde Herr M. K. bestellt. Im Geschäftsführeranstellungsvertrag vom 4. Februar 1998 wurden die einzelnen Aufgaben des Geschäftsführers sowie die dafür zu gewährenden Vergütungen festgelegt. Ein Anspruch auf Erteilung einer Pensionszusge ist darin nicht enthalten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Vertragsunterlagen verwiesen (§ 105 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung – FGO –).

Herr K. hatte vorher mit Vertrag vom 10. März 1993 mit dem Gesellschafter P. die P. & K. GmbH (später X- GmbH) gegründet. Gegenstand der Gesellschaft war der Verkauf und die Montage von X-Systemen. Beide Gesellschafter waren zu 50 v. H. am Stammkapital beteiligt. Herr K. wurde mit Firmengründung zum Geschäftsführer bestellt. Diese Gesellschaft erteilte zum 1. Dezember 1995 in Ergänzung zum Anstellungsvertrag zu Gunsten von Herrn K. eine steuerlich anerkannte Versorgungszusage. Am 8. März 1996 schied Herr P. aus dieser GmbH aus. Seine Anteile wurden in vollem Umfang von Herrn K. übernommen. Er löste diese Gesellschaft zum 1. Oktober 1997 auf.

Am 1. September 1998 beschloss die Gesellschafterversammlung der Klägerin die Übernahme der Pensionszusage der Firma X-GmbH GmbH an Herrn K.

In der eingereichten Steuerbilanz für das Rumpfwirtschaftsjahr 5. Februar bis 31. Dezember 1998 setzte die Klägerin „Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen” in Höhe von 18.862 DM an. Der Beklagte (das Finanzamt – FA –) führte die Veranlagung zunächst unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 der AbgabenordnungAO –) erklärungsgemäß durch (Steuerbgescheide jeweils vom 19. Oktober 1999). Mit Schreiben vom 9. November 1999 reichte die Klägerin eine Kopie der genannten Versorgungszusage der P. & K. GmbH vom 1. Dezember 1995 ein. Unter dem Datum vom 29. November 1999 erließ das FA auf § 164 Abs. 2 AO gestützte Änderungsbescheide. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde gleichzeitig aufgehoben. Nunmehr wurde eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe der Pensionszusage (18.862 DM) angesetzt. Hiergegen wandte die Klägerin sich unter Hinweis auf die frühere Tätigkeit in der P. & K. GmbH mit dem Einspruch. Diesen wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 20. Oktober 2000 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es im wesentlichen aus, eine verdeckte Gewinnausschüttung hinsichtlich der streitigen Pensionsrückstellung liege vor, weil ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter eine Altersversorgung ohne Erprobung des neu angestellten Geschäftsführers und ohne gesicherte Kenntnis der künftigen Ertragsentwiclung der Gesellschaft nicht zugesagt hätte. Herr K. sei Geschäftsführer einer anderen Kapitalgesellschaft gewesen. Die Geschäftszweige hätten sich zwar überschnitten, die P. & K. GmbH sei aber bereits mit Beschluss vom 1. Oktober 1997 aufgelöst worden. Es sei kein Zusammenhang zwischen diesen beiden Unternehmen ersichtlich. Weder sei das Anlagevermögen, der komplette Geschäftsbetrieb noch der Kundenstamm übernommen worden. Deshalb komme ein Verzicht auf eine Probezeit nicht in Betracht. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter würde deshalb nicht schon nach knapp sieben Monaten Tätigkeit eine Pension zusagen bzw. die Zusage einer anderen GmbH übernehmen. Zudem müsse ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter dafür Sorge tragen, dass der GmbH ein angemessener Teil des erwirtschafteten Gewinns verbleibe. Er würde deshalb gerade bei einer neu gegründeten GmbH mit einer das Ergebnis dauernd belastenden Pensionszusage einige Jahre warten, bis er die Ertragsaussichten der Gesellschaft zuverlässig abschätzen könne. Ein junges Unternehmen müsse sich erst am Markt behaupten, bevor das finanzielle Engagement einer betrieblichen Altersversorgung zum Einen sorgfältig bedacht und zum Anderen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Prognose gesichert beurteilt werden könne.

Mit der vorliegenden Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung ihres Klageantrags trägt sie vor, die vom FA vorgebrachten Gründe könnten nicht überzeugen. Zwar habe Herr K. die frühere GmbH zu...

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