rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungen einer Sonderschullehrerin für die Anschaffung und Instandsetzung eines Klaviers sowie für Klavierunterricht
Leitsatz (redaktionell)
Eine an einer Förderschule für lernbehinderte Kinder tatige, nicht als Musiklehrerin ausgebildete Sonderschullehrerin darf die Aufwendungen für die Anschaffung und Instandsetzung eines Klaviers sowie für Klavierunterricht auch dann nicht als Werbungskosten abziehen, wenn sie aufgrund Lehrermangels an der Schule wöchentlich drei bis sechs Musik-, Chor- und Instrumentalunterrichtsstunden erteilt und die Notwendigkeit eines Klaviers für die Unterrichtsvorbereitung zu Hause vom Schulrektor bestätigt wird.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6, S. 1, § 12 Nr. 1, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7
Gründe
I.
Streitig ist, ob Aufwendungen für ein Klavier und Klavierunterricht als Werbungskosten abgezogen werden können.
Die im Jahr 1939 geborene Klägerin bezog in den Streitjahren 1992 bis 1994 eine Witwenrente von der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester und eine weitere Rente. Aus eigener Tätigkeit erzielte sie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Lehrerin an einer Förderschule für lernbehinderte Kinder. Eine spezielle Ausbildung als Musiklehrerin hat die Klägerin nicht. Gleichwohl führte der Lehrermangel dazu, daß die Klägerin bereits in den sechziger und siebziger Jahren immer wieder Musik unterrichtete. Im Jahr 1991 wurde sie von der Schulleitung gebeten, zusätzlichen Musik- und Chorunterricht zu erteilen und darüberhinaus Arbeitsgruppen zu leiten. Der Rektor der Schule bestätigte dies mit der Bescheinigung vom 13.12.1993, die folgenden Wortlaut hat:
„Frau Sonderschullehrerin ...... erteilt an der schule Musik, Chor- und Instrumentalunterricht. Zur Vorbereitung des Unterrichts benötigt sie auch zu Hause ein Instrument (Piano).”
In den Streitjahren erteilte die Klägerin folgenden Unterricht:
Jahr |
gesamte Wochenstundenzahl |
davon Musikstunden |
1992 |
26 |
6 |
1993 |
26 |
6 |
1994 |
24 |
3 |
Im Jahr 1992 erwarb die Klägerin ein gebrauchtes Klavier für 1.800 DM. Beim Versuch, das Klavier neu zu stimmen, stellte sich heraus, daß die Mechanik festgefressen war. Daraufhin ließ die Klägerin das Klavier für einen Aufwand von 11.804 DM generalüberholen. Das Klavier war nicht im Arbeitszimmer aufgestellt, sondern im Erdgeschoß der Wohnung (116 qm) in einem ca. 8 qm großen Raum. Dies begründete die allein lebende Klägerin mit den unangemessenen Aufwendungen, die ein Transport in das Obergeschoß verursacht hätte.
Vor dem Kauf hatte die Klägerin kein Instrument, insbesondere kein Klavier, gespielt. Um die notwendigen Fertigkeiten zu erlernen, nahm sie selbst Klavierunterricht:
Jahr |
Kosten |
1992 |
1.490 DM |
1993 |
910 DM |
Der Klavierlehrer der Klägerin bestätigte mit Schreiben vom 8. Januar 1997 zum wöchentlich erteilten Unterricht folgendes:
„.... Hierbei wurde das Ziel verfolgt, Lieder begleiten und einfachen Theorieunterricht erteilen zu können. Das Gesangs- und Klavierrepertoire wurde darauf besonders abgestellt. Da die Klägerin im Unterricht und bei der Erledigung der notwendigen häuslichen Übungen zielstrebig arbeitete, wurde das Unterrichtsziel in vollem Umfang erreicht.”
Im Jahr 1992 machte die Klägerin als Werbungskosten die Abschreibung (AfA) für das Klavier (10 %; 180 DM), die Reparaturkosten (11.804 DM), die Unterrichtskosten (1.490 DM) und sonstige Aufwendungen (72 DM) geltend. Im Jahr 1993 begehrte sie den Abzug der AfA (180 DM) und der Unterrichtskosten (910 DM), im Jahr 1994 nur der AfA (180 DM).
Der Beklagte (das Finanzamt -FA-) setzte mit (geänderten) Einkommensteuerbescheiden vom 29. Oktober 1996 für 1992 eine Einkommensteuer von 16.168 DM, für 1993 von 5 271 DM und für 1994 von 2.215 DM fest. Die streitigen Aufwendungen berücksichtigte das FA hierbei nicht. Der Einspruch der Klägerin blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 3. Dezember 1996).
Die Klägerin macht geltend, sie benutze das Klavier ausschließlich aus beruflichen Gründen. Nur um ihre schulischen Aufgaben erfüllen zu können, habe sie das Klavier angeschafft. Dabei sei sie von den nicht allzu hohen Kosten von 1.800 DM ausgegangen. Die höheren Reparaturkosten habe sie nicht vorausgesehen. Der Klavierunterricht sei darauf ausgerichtet gewesen, nur das Notwendigste zu erlernen. Dies habe der Klavierlehrer bestätigt. Für den Unterricht mit behinderten Kindern seien keine vertieften Kenntnisse nötig. Erforderlich sei es jedoch, Lieder anstimmen und komplett spielen zu können. Dies sei aber für den Unterricht auch ausreichend. Weitergehende Fertigkeiten, die die Klägerin privat verwenden könnte, habe sie nicht erworben.
Der Musikunterricht fließe bei Behinderten außerhalb des direkten Musikunterrichts auch in den sonstigen Unterricht ein. Beispielsweise werde die morgendliche Konzentrationsübung häufig mit Musik gestaltet. Der Lehrermangel habe dazu geführt, daß sie beim Musikunterricht aushelfe. Bei schwierigen Unterrichtsthemen komme es aber durchaus vor, daß sie versuche, die Unterrichtsstunden...