rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kfz-Sachverständiger, Schätzung der Einkünfte, Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Leitsatz (redaktionell)
Der Kläger war in den Streitjahren kein „Ingenieur” i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Auf seinem Briefkopf gibt er unter anderem die Berufsbezeichnung „Staatl. geprüfter Kfz.-Techniker und Kfz-Mech.-Meister” an. Er übt auch keinen „ähnlichen Beruf” im Sinne der ausdrücklich in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG aufgezählten Berufe (sog. Katalogberufe) aus. Das Ablehnungsgesuch des Klägers ist rechtsmissbräuchlich und damit offensichtlich unzulässig.
Normenkette
AO § 162 Abs. 1; EStG §§ 15, 18 Abs. 1; GewStG § 2 Abs. 2; FGO § 51 Abs. 1; ZPO § 42 Abs. 1
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist die Festsetzung der Gewerbesteuer für das Jahr 2013.
Der Kläger war im Streitjahr 2013 als Kfz-Sachverständiger tätig und erzielte hieraus nach Auffassung des Finanzamts Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Nachdem er trotz mehrfacher Aufforderung keine Gewerbesteuererklärung gemäß § 149 Abgabenordnung (AO) i.V.m.
§ 25 Abs. 1 Nr. 1 Gewerbesteuerdurchführungsverordnung (GewStDV) abgegeben hatte, schätzte das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen für den Gewerbesteuermessbetrag mit Bescheid vom 21. August 2015 gemäß § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und setzte den Gewerbesteuermessbetrag auf 4.042 EUR fest.
Der dagegen gerichtete Einspruch wurde nicht begründet und mit Einspruchsbegründung vom 13. Januar 2016 als unbegründet zurückgewiesen. Außerdem wurde der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben.
Mit der hiergegen am 15. Februar 2016 erhobenen Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor, dass ihm sowohl vom Finanzamt als auch vom Finanzgericht die Einsichtnahme in Akten verweigert würde. Er lehne daher die Richter des 7. Senats, namentlich …wie in den vorangegangenen finanzgerichtlichen Verfahren ab. Soweit er Einsicht in die Akten seiner vorangegangenen finanzgerichtlichen Streitsachen im Finanzamt K habe nehmen können, sei ihm die Kopie des kompletten Akteninhalts untersagt worden. Soweit er die jeweilige Seitenzahl von einzelnen Akten für die Ausfertigung von Kopien benannt habe, sei er nicht sicher, ob die erhaltenen Kopien mit seiner Anforderung übereinstimmten. Da ihm sein Recht auf Akteneinsicht bislang nicht vollständig zugestanden worden sei, habe er noch keinen steuerlichen Berater beauftragt. Er habe ein Recht darauf, sich steuerrechtlich vertreten zu lassen.
Außerdem erhob der Kläger ebenfalls am 15. Februar 2016 Klage gegen die Festsetzung des Gewerbesteuermessbescheids für 2011 und 2012 sowie zusammen mit seiner Ehefrau Klage gegen die Einkommensteuerfestsetzung für die Jahre 2011 und 2012 sowie das Jahr 2013.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Aufhebung des Gewerbesteuermessbescheids vom 21. August 2015 und der Einspruchsentscheidung vom 13. Januar 2016.
Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist es im Wesentlichen auf die Einspruchsentscheidung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Finanzamts-Akten, die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
Mit Schreiben der Geschäftsstelle vom 1. März 2016 unter den Aktenzeichen … wurde dem Kläger mitgeteilt, dass eine Akteneinsicht nach vorheriger telefonischer Anmeldung in der Geschäftsstelle des Senats möglich sei. Der Kläger hat keine Akteneinsicht genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Gegen die Rechtmäßigkeit des Gewerbesteuermessbescheids vom 21. August 2015 und der Einspruchsentscheidung vom 13. Januar 2016 bestehen keine Bedenken.
1. Gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AO hat die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln kann. Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn ein Steuerpflichtiger seinen Erklärungspflichten nicht oder nicht fristgerecht nachkommt (§ 162 Abs. 2 Satz 1 AO i.V.m. § 90 Abs. 2 AO).
Im Streitfall hat der Kläger keine Gewerbesteuererklärung für das Jahr 2013 abgegeben, obwohl er hierzu nach § 149 AO i.V.m. § 25 Abs. 1 Nr. 1 GewStDV verpflichtet ist. Das Finanzamt war daher zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen befugt.
2. Die vom Finanzamt gewählte Schätzungsmethode ist grundsätzlich in sich schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig.
Nach § 162 Abs. 1 Satz 2 AO sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Die gewonnenen Schätzergebnisse müssen schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig sein. Ziel der Schätzung ist es, bezogen auf den jeweils festgestellten Sachverhalt die zahlenmäßigen Auswirkungen durch Wahrscheinlichkeitsüberlegungen so zu bestimmen, dass sie der Wirklichkeit möglichst nahe kommen. Deshalb sind alle möglichen Anhaltspunkte, u.a. auch das Vorbringen des Steuerpflichtigen oder eine an sich fehlerhafte Buchführung, zu beachten und alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um im Ra...