rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Umfang der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 Satz 1 AO aufgrund eines befristeten Antrages auf Verschiebung der Außenprüfung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Antrag des Steuerpflichtigen, den Beginn der Außenprüfung hinauszuschieben, liegt auch vor, wenn der Steuerpflichtige und das Finanzamt eine Vereinbarung darüber treffen, den Prüfungsbeginn einvernehmlich hinauszuschieben.

2. Beantragt der Steuerpflichtige, den Beginn der Außenprüfung in das 2. Quartal 2001 hinauszuschieben, so wird die einmal eingetretene Ablaufhemmung dadurch, dass das Finanzamt den Prüfungsbeginn tatsächlich bis in das 1. Quartal 2002 hinausgeschoben hat, nicht beendet oder gar rückwirkend aufgehoben.

3. § 171 Abs. 4 Satz 1 AO ist nicht dahin auszulegen, dass ein zeitlich befristeter Antrag des Steuerpflichtigen auf Verschiebung der Außenprüfung nur zu einer zeitlich beschränkten Hemmung des Ablaufs der Verjährung führt.

 

Normenkette

AO § 171 Abs. 4 S. 1, § 169 Abs. 2 Nr. 2, § 197 Abs. 2

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob dem Erlass eines Änderungsbescheides im Anschluss an eine Außenprüfung die Feststellungsverjährung entgegenstand.

I.

Der Kläger war im Streitjahr 1994 Gesellschafter der … Gesellschaft Bürgerlichen Rechts A., einer Sozietät von Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern, die zum 1. Januar 1995 mit der … Sozietät B. fusionierte. A. brachte ihre Wirtschaftsgüter, Rechte und Verpflichtungen ein und bestand als inaktive Abwicklungsgesellschaft weiter; ihr standen die Honoraransprüche für ihre bis Ende 1994 erbrachten Leistungen allein zu.

Noch vor der Fusion schied der Kläger aus und erhielt neben der Auszahlung seines Kapitalkontos eine Abfindung von … DM. Die Kapitalkonten der A.-Gesellschafter – auch das des Klägers – wurden zum Einbringungsstichtag einschließlich aktiviertem Goodwill den neuen Kapitalkonten bei B. gutgeschrieben.

Die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 1994 ging am … beim Beklagten (dem Finanzamt) ein, eine berichtigte Erklärung folgte am …. Das Finanzamt behandelte die Abfindung des Klägers – unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 der AbgabenordnungAO –) – entsprechend der berichtigten Erklärung als steuerbegünstigten Veräußerungsgewinn. Mit Schreiben vom 28. November 2000 ordnete es bei der A für die Jahre 1994 bis 1998 eine Außenprüfung an und bestimmte als Prüfungsbeginn den 12. Dezember 2000. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2000 beantragte B. als Bevollmächtigte der A. „entsprechend den bereits telefonisch vorgetragenen Gründen” den Prüfungsbeginn in das 2. Quartal 2001 zu verlegen.

Die Prüfung begann am 25. Februar 2002. Der Prüfer stellte fest: Die Nachlaufgewinne der A. in den Jahren 1995 bis 1998 seien höher gewesen als die an den Kläger gezahlte Abfindung; somit sei die Abfindung des Klägers niedriger gewesen als sein Kapitalkonto beim Übergang zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) im Zeitpunkt seines Ausscheidens. Demgemäß behandelte der Prüfer die Abfindung als laufenden Gewinn.

Das Finanzamt folgte dem Prüfungsbericht und hob den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Gegen den Änderungsbescheid für 1994 vom 15. April 2003 legten die A. und der Kläger Einspruch ein. Der Kläger führte zur Begründung aus, bei Beginn der Prüfung am 25. Februar 2002 sei bereits Feststellungsverjährung eingetreten gewesen. Das Finanzamt verminderte den Gesamtgewinn der A. um … DM mit der Begründung, die Abfindung an den Kläger stelle einen bei den verbliebenen Gesellschaftern zu Betriebsausgaben führenden Forderungskauf dar, und wies im Übrigen die Einsprüche zurück (Änderungsbescheid vom …; Einspruchsentscheidung vom … [EE]).

Zur Begründung der Klage wird im Wesentlichen ausgeführt: Zu entscheiden sei allein die Rechtsfrage, ob Festsetzungsverjährung eingetreten sei, weil mit der Außenprüfung erst am 25. Februar 2002 begonnen worden sei, obwohl nur ein Aufschub des Prüfungsbeginns bis in das 2. Quartal 2001 beantragt gewesen sei.

Verschiebe das Finanzamt auf Antrag des Steuerpflichtigen den Prüfungsbeginn auf einen Termin nach Ablauf der regulären Verjährungsfrist, so hemme dies grundsätzlich nach § 171 Abs. 4 Satz 1 Alt. 2 AO den Ablauf der Verjährungsfrist. Allerdings stehe der tatsächliche Prüfungsbeginn nicht im Belieben des Finanzamts. Dies verbiete der Ausnahmecharakter des § 171 Abs. 4 AO gegenüber der regulären Verjährung nach § 169 AO und der tragende Regelungsgedanke, der – im Regelfall der 1. Alternative – über die Prüfungsanordnung hinaus den tatsächlichen und rechtzeitigen Beginn und die kontinuierliche Durchführung der Prüfung (Abs. 4 Satz 2) verlange.

Freilich werde die Auffassung vertreten, der Steuerpflichtige müsse nach Wegfall des Grundes für den Aufschub auf Beginn und Durchführun...

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