Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Gewinnerzielungsabsicht bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb. sog. Liebhaberei. Einkommensteuer 1992 (Untätigkeitsklage)

 

Leitsatz (redaktionell)

Verluste aus Amway-Beratung sind auch in der Anfangsphase nicht als Verluste aus Gewerbebetrieb abziehbar, da es sich um eine sog. Liebhaberei handelt.

 

Normenkette

EStG § 2 Abs. 1-2, § 15 Abs. 2

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

(Teilweise Kurzurteil gem. § 105 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung –FGO–).

I.

Die Kläger sind Eheleute, die für das Streitjahr 1992 zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt wurden. Beide Eheleute erzielten im Streitjahr 1992 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Bruttoarbeitslöhne betrugen 56.160 DM bzw. 65.433 DM. Die Klägerin meldete zum 01. Oktober 1990 einen Betrieb „Amway-Produktverkauf” an, aus dem sie in den Jahren 1990 bis 1992 folgende Verluste erzielte:

1990

1991

1992

11.829 DM

18.019 DM

11.682 DM

Für 1991 wurden Einnahmen aus Provisionen bzw. Verkaufs- und Leistungsboni i.H.v. insgesamt 222,06 DM erklärt.

Einnahmen

Erlöse aus Warenverkäufen

836,18 DM

Verkaufs- und Leistungsboni

41,53 DM

Eigenverbrauch

1.500,00 DM

Umsatzsteuer

315,27 DM

Umsatzsteuer-Erstattung 1991

410,50 DM

Summe Einnahmen

3.103,48 DM

Ausgaben

Vorsteuern

653,98 DM

Wareneinkauf

2.014,37 DM

Vorführprodukte

300,00 DM

Aufwendungen für Büro u. Lagerraum

9.492,54 DM

Kfz-Kosten (betrieblich)

1.065,64 DM

Bewirtungskosten

193,80 DM

Porti, Telefon, Bürobedarf, Gebühren

471,10 DM

Fachbücher

104,79 DM

Beratungskosten

489,50 DM

Summe Ausgaben

14.785,72 DM

Verlust 1992

11.682,24 DM

Die Klägerin meldete den Betrieb zum 31. Dezember 1992 aus Gründen der Arbeitsbelastung aufgrund ihrer nichtselbständigen Tätigkeit wieder ab.

Während der Beklagte (das Finanzamt) die Verluste 1990 und 1991 in den ESt-Bescheiden für die Jahre 1990, 1991 entgültig anerkannte, blieb die ESt-Festsetzung in den Bescheiden 1992 vom 01. Juli 1994 und 07. Dezember 1995 hinsichtlich der negativen Einkünfte aus Gewerbebetrieb wegen Zweifels an der Gewinnerzielungsabsicht zunächst vorläufig nach § 165 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO).

Zum 01. Januar 1995 meldeten die Kläger erneut einen Amway-Betrieb an. Im ESt-Bescheid 1995 vom 08. Juli 1997, der gem. § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erging, wurde der erklärte Verlust i.H.v. 15.913 DM zunächst berücksichtigt. Nach Durchführung einer betriebsnahen Veranlagung (BNV) 1995 am 25. Juli 1997 kam der Prüfer jedoch zu dem Ergebnis, dass in absehbarer Zeit ein Ausgleich dieses Verlusts mit positiven Betriebsergebnissen nicht möglich und deshalb erst noch die weitere Geschäftsentwicklung abzuwarten sei (siehe den BNV-Bericht vom 04. August 1997 Tz. 2). Im geänderten ESt-Bescheid 1995 vom 05. September 1997 wies das Finanzamt deshalb den erklärten Verlust vorerst nicht mehr zum Ausgleich mit positiven Einkünften zu. Die Steuerfestsetzung erfolgte jedoch hinsichtlich der Einkünfte aus dem Amway-Betrieb vorläufig gem. § 165 Abs. 1 AO.

Am 09. Oktober 1997 erließ das Finanzamt einen nach § 165 Abs. 2 Satz 1 geänderten ESt-Bescheid für 1992, in welchem der bisher vorläufig anerkannte Verlust aus dem Amway-Betrieb i.H.v. 11.682 DM außer Ansatz blieb.

Gegen diesen Bescheid legten die Kläger mit Schreiben vom 22. Oktober 1997 Einspruch ein. Zur Begründung tragen sie vor, der bisher hinsichtlich der ertragsteuerlichen Berücksichtigung des Amway-Betriebs vorläufige ESt-Bescheid 1992 sei nach der BNV 1995 durch den Prüfer ohne Änderung für endgültig erklärt worden und nach dem Prüfungsbericht sollten die Verlustanteile erst ab 1995 außer Ansatz bleiben (hierzu die Einspruchsentscheidung –EE– vom 10. März 2000 Seite 9, Bl. 38 FG-Akte).

Auch in den Jahren 1996 und 1997 erzielten die Kläger aus dem Amway-Betrieb Verluste (15.552 DM in 1996) und (19.252 DM in 1997), die vom Finanzamt in den ESt-Bescheiden für diese Jahre vorläufig nicht anerkannt wurden. Die Einnahmen aus Verkaufs- und Leistungsboni (Provisionen) betrugen 4.169 DM in 1996 und 8.378 DM in 1997.

Die Betriebsergebnisse 1998–2000 waren (in DM):

1998

1999

2000

Verlust:

15.003

7.707

7.834

Prov. u. a.:

5.166

4.972

4.971

Die Kläger befassten sich ab 1990 mit der Anwerbung neuer Amway-Berater (sog. Sponsortätigkeit). Auch nach Einschätzung der Klägerin ist der Einzelhandel mit Amway-Produkten von untergeordneter Bedeutung. Er spielte sich bei ihr ebenfalls nahezu ausschließlich im Verwandten- und Bekanntenkreis ab. Sie konnte bis Ende 1997 15 Berater für Amway werben (9 davon bis Ende 1991, siehe die Berater-Anträge in der FG-Akte). Aus dieser vom Finanzamt im Schriftsatz vom 22. Mai 2000 (Seite 2–4, Bl. 50–52 FG-Akte) näher beschriebenen Sponsorentätigkeit (= Großhandel) flossen der Klägerin die o.g. Verkaufs- und Leistungsboni bzw. Provisionen zu.

Im Zusammenhang mit dem Einspruch gegen die Nichtansetzung des Verlusts für 1998 begründete die Klägerin ihren Einspruch auch für das Streitjahr dahingehend, dass eine Einku...

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