Entscheidungsstichwort (Thema)
Zum Nachweis des wirtschaftlichen Zusammenhangs von Darlehenszinsen und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
Leitsatz (redaktionell)
Hat ein Steuerpflichtiger mehrere Darlehen aufgenommen, die Darlehensmittel aber nicht sofort zur Anschaffung oder Herstellung eines der Einkünfteerzielung dienenden Gebäudes verwandt, sondern zunächst verzinslich angelegt, sind an den Nachweis, dass und in welchen Umfang sie tatsächlich für die Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung eingesetzt wurden, erhöhte Anforderungen zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn außerdem ein eigengenutzes Objekt vorhanden ist, für das ebenfalls Fremdmittel eingesetzt werden. Eine bloße Darlegung, dass der Gesamtaufwand der Vermietungsobjekte unter dem Strich die Höhe der Darlehensmittel deutlich übersteige, genügt diesen Anforderungen nicht.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, §§ 21, 10f
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist, in welchem Umfang Schuldzinsen im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden können.
Der Kläger (Kl) bezog im Streitjahr (2000) hauptsächlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (19.064 DM), aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung. Bis einschließlich 1998 hatte er deutlich höhere Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt. Im Streitjahr wurden die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wie folgt erklärt:
1. Verpachtung einer Wiese |
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44,00 DM |
2. Lagerhalle in … (Erwerb im Dezember 1986) |
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Einnahmen |
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15.451,00 DM |
./. Werbungskosten: |
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Schuldzinsen |
1.701,96 DM |
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2.526,69 DM |
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1.950,00 DM |
6.178,65 DM |
übrige Werbungskosten |
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8.860,35 DM |
Einkünfte |
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412,00 DM |
3. Einfamilienhaus in M …, und Grundstücksteil P-Str.3
(Erwerb des unbebauten Grundstücks im Jahr 1991)
Einnahmen |
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6.358,00 DM |
./. Werbungskosten: |
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Schuldzinsen |
2.523,25 DM |
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1.950,00 DM |
4.473,25 DM |
degressive AfA 5 % aus 263.468,46 DM |
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13.173,42 DM |
AfA für Außenanlagen und Mobiliar |
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1.646,37 DM |
übrige Werbungskosten |
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1.400,76 DM |
Einkünfte |
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./. 14.335,80 DM |
Wegen der Höhe der Einkünfte aus den Beteiligungen an der … GmbH & Co. KG – … (kurz: … Fonds) und an der Grundstücksgemeinschaft … verwies der Kl auf die noch durchzuführenden gesonderten Feststellungen.
Auf dem Grundstück in M, T-Str., hatte der Kl in den Jahren 1999 und 2000 ein Einfamilienhaus errichtet. Die Herstellungskosten betrugen insoweit 263.468,46 DM.
Für die eigengenutzte Wohnung in der … in A machte der Kl in der Einkommensteuererklärung Aufwendungen gem. § 10 f Einkommensteuergesetz (EStG) in Höhe von 1.133 DM (10 % aus 11.333 DM) geltend.
Abweichend von der Steuererklärung gewährte der Beklagte (das Finanzamt -FA-) im Einkommensteuerbescheid 2000 vom 2. Juli 2001 für das Objekt in M nur die zeitanteilige, lineare AfA gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 2 a EStG in Höhe von 3.075,– DM (2 % aus 263.468,46 DM × 7/12) und errechnete einen daraus resultierenden Verlust aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 4.236,– DM. Die übrigen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wurden unverändert übernommen. Die Beteiligungseinkünfte wurden nicht angesetzt.
Bei der maschinellen Eingabe der Einkünfte aus den bebauten Grundstücken berücksichtigte das FA zusätzlich zu den von ihm ermittelten Einkünften in Höhe von ./. 3.824,– DM (412 DM ./. 4.236 DM) den vom Kl erklärten Verlust in Höhe von ./. 13.923 DM. Hiernach ergab sich unter Berücksichtigung der Einkünfte aus der Wiese (44 DM) ein Gesamtverlust aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von ./. 17.703 DM. Die AfA nach § 10 f EStG für die eigengenutzte Wohnung blieb außer Ansatz.
Im Einspruchsverfahren beantragte der Kl für das Objekt in M den Ansatz der degressiven AfA mit 5 % und für die eigengenutzte Wohnung die AfA nach § 10 f EStG zu gewähren. Eine Bestätigung des … Landesamtes für Denkmalpflege fügte er bei.
Mit Schreiben vom 24. Juni 2001 erklärte der Kl Einnahmen aus Kapitalvermögen und die hierfür einbehaltenen Steuerabzugsbeträge nach. Das FA erließ am 13. Juli 2001 einen Änderungsbescheid (Änderung gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO).
Mit Bescheid vom 6. November 2001 wurden die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft antragsgemäß korrigiert. Die beantragte Anrechnung der Körperschaftsteuer erfolgte im Änderungsbescheid vom 16. Januar 2002. Mit Schreiben vom 10. November 2001 beantragte der Kl, die Einkünfte aus seiner Beteiligung am … -Fonds aufgrund der beigefügten Mitteilung der … GmbH anzusetzen.
Den Anträgen bezüglich der Abschreibungsbeträge für die Objekte in M bzw. in der … -Str. entsprach das FA mit dem Teilabhilfebescheid vom 20. August 2002.
Im Rahmen des weiteren Einspruchsverfahrens überprüfte das FA erneut die Abzugsfähigkeit der bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend gemachten Schuldzinsen. Mit Schreiben vom 20. Februar 2002 bat es den Kl um nähere Angaben zu den Bauspardarlehen Nr. … 02 und … 03 bei der Bausparkasse …, zu den bei der R-Bank … aufgenommenen Krediten Nr. … bzw. Nr. … und zu dem bei ...