Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Erstattung der Rechtsanwaltskosten bei erfolgreichem Einspruch gegen Steuerbescheid
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Kosten des Rechtsanwalts, der für den Steuerpflichtigen im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren vor einer Finanzbehörde einen Abhilfebescheid erwirkt hat, sind nicht erstattungsfähig.
2. Weder die AO noch die FGO enthalten – im Gegensatz zum Fall des Widerspruchsverfahrens vor Bundesverwaltungsbehörden – hierfür eine Rechtsgrundlage. Insoweit liegt kein Fall einer planwidrigen, sondern einer bewussten Regelungslücke vor, so dass auch eine entsprechende Anwendung der Vorschriften des § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO, des § 77 Abs. 2 EStG oder auch des § 80 Abs. 2 VwVfG nicht in Betracht kommt.
3. Die Erstattung von Aufwendungen eines im Ergebnis erfolgreichen Rechtsbehelfsführers für seinen bereits für das finanzbehördliche Einspruchsverfahren beauftragten Prozessbevollmächtigten ist gemäß § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO erst vorgesehen, wenn dieser im finanzgerichtlichen Verfahren obsiegt.
Normenkette
AO § 347 Abs. 1, § 367 Abs. 2 S. 3; FGO § 139 Abs. 3 S. 3; EStG § 77 Abs. 2; VwVfG § 80 Abs. 2
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 08.01.2010; Aktenzeichen II B 83/09) |
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte der Klägerin im Verfahren über den Einspruch der Klägerin gegen den Haftungsbescheid vom 21.03.2007 die Erstattung seiner Kosten für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt zusprechen hätte müssen.
Die Klägerin ist als Gebietskörperschaft eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Mit Bescheid vom 21.03.2007 nahm der Beklagte die Klägerin wegen Lohnsteuern für 2003 bis 2006 sowie für Lohnkirchensteuer römisch-katholisch für denselben Zeitraum in Haftung. Die Haftung erfolgte wegen einer entgeltlichen Nebenbeschäftigung eines Beamten der Klägerin. Mit Schreiben vom 5.04.2007 legte die Klägerin, vertreten durch ihren Ersten Bürgermeister, gegen den Haftungsbescheid Einspruch ein. Nach mehr als 1½jähriger Korrespondenz zwischen den Beteiligten, die seitens der Klägerin im Wesentlichen durch ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten geführt wurde, hob der Beklagte den einspruchsbefangenen Haftungsbescheid mit an den Prozessbevollmächtigten mittels einfachen Briefs bekannt gegebenem Schreiben vom 17.10.2008 wieder auf. Die Aufhebung stützte er ausdrücklich auf die Vorschrift des § 131 Abgabenordnung (AO) und erklärte den Einspruch vom 5.04.2007 damit als erledigt. Die Aufhebung begründete der Beklagte damit, dass er sein Ermessen unzutreffend ausgeübt hätte, weil die Inanspruchnahme des betroffenen Arbeitnehmers ebenso schnell und einfach möglich gewesen wäre wie die Haftung der Klägerin. Dem Aufhebungsbescheid war eine Rechtsbehelfsbelehrung mit dem Hinweis auf die Möglichkeit des Einspruchs beigefügt. Im Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 21.11.2008 wendete sich die Klägerin gegen den unterlassenen Ausspruch der Notwendigkeit der Beiziehung des Prozessbevollmächtigten im ursprünglichen Einspruchsverfahren. In einem weiteren Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 24.11.2008 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass es sich bei dem vorangegangenen Schreiben vom 21.11.2008 um einen Einspruch handelte, der deswegen erforderlich gewesen wäre, weil „der Haftungsbescheid nicht vollständig, sondern ohne Regelung der Gebührenerstattung und der notwendigen Beiziehung eines Rechtsanwalts ergangen” wäre. Dies beantwortete der Beklagte mit Schreiben vom 25.11.2008 dahingehend, dass das Verfahren über den Einspruch vom 5.04.2007 nicht kostenpflichtig gewesen sei, die Klägerin ihre Aufwendungen selbst zu tragen hätte und es eine derartige Kostenerstattung grundsätzlich nur nach Klageerhebung zum Finanzgericht gäbe. Mit Einspruchsentscheidung vom 18.12.2008 verwarf der Beklagte den Einspruch der Klägerin vom 21.11.2008 als unzulässig unter Hinweis auf die seiner Meinung nach anzunehmende Versäumung der Einspruchsfrist. Dieser Annahme widersprach die Klägerin mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 5.01.2009 unter Übersendung einer Kopie des Aufhebungsbescheids vom 17.10.2008, die den Eingangsstempel der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten vom 22.10.2008 auswies. Ausweislich des Aktenvermerks der zuständigen Sachbearbeiterin des Beklagten vom 8.01.2009 über ein an diesem Tag mit dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin geführtes Telefongespräch, äußerte erstere die Rechtsauffassung, dass es sich bei dem Schreiben des Beklagten vom 25.11.2008 zur Frage der Erstattungsfähigkeit der streitigen Kosten um einen eigenständigen Verwaltungsakt handelte, der mangels Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung auch seitens der Klägerin noch angefochten werden könnte. Daraufhin legte die Klägerin mit Schreiben vom 22.01.2009 auch gegen das Schreiben des Beklagten vom 25.1.2009 Einspruch ein. Über diesen Einspruch hat der Beklagte bislang noch nicht entschieden, vertritt nunmehr jedoch di...