rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückstellung wegen Schadensersatz. Beginn der Außenprüfung. Erörterung des Sach- und Rechtsstands nach § 364a AO
Leitsatz (redaktionell)
1. Ist der Mitgeschäftsführer und Gesellschafter einer GmbH, gegen die eine Stadt Schadenersatzansprüche wegen positiver Vertragsverletzung sowie aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 266 StGB geltend macht, zugleich einzelunternehmerisch gegenüber der GmbH als Unternehmensberater tätig, scheidet beim Einzelunternehmen eine Rückstellung wegen Schadenersatz aufgrund der drohenden Inanspruchnahme der GmbH als Vertragspartner der Stadt aus, wenn die Stadt zu keiner Zeit einen Schadenersatzanspruch gegenüber dem Einzelunternehmen als Subunternehmer geltend macht und auch nie vorgesehen hat.
2. Eine Rückstellung wegen Schadenersatz beim Einzelunternehmen des Gesellschafter-Geschäftsführers der GmbH lässt sich auch nicht mit dem Hinweis auf eine Durchgriffshaftung erreichen. Eine Durchgriffshaftung tritt ausnahmsweise im Fall einer sog. Vermögensvermischung ein und führt nur beim Gesellschafter-Geschäftsführer zum Wegfall des Haftungsprivilegs gem. § 13 Abs. 2 GmbHG.
3. Eine mehr als sechs Monate währende Unterbrechung der Außenprüfung ist für die Hemmung des Ablaufs der Festsetzungsverjährung gem. § 171 Abs. 4 S. 2 AO unbeachtlich, wenn sie nicht unmittelbar an den Beginn der Prüfung anschließt.
4. Die Frage, unter welchen Umständen das FG verpflichtet ist, eine Einspruchsentscheidung ohne Entscheidung in der Sache aufzuheben, weil das FA einen Antrag auf Erörterung nach § 364a AO abgelehnt hat oder nicht nachgekommen ist, ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu beantworten. Eine Aufhebung der Einspruchsentscheidung erfordert den Vortrag, inwiefern der Kläger durch die Ablehnung der Erörterung beschwert worden ist, insbesondere dass eine weitere Erörterung zu einem anderen Ergebnis geführt hätte.
Normenkette
EStG § 5 Abs. 1; HGB § 249 Abs. 1; AO § 171 Abs. 4 S. 2, § 364a; FGO § 100 Abs. 1, 3, § 40 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 266; GmbHG § 13 Abs. 2
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig sind die Rechtmäßigkeit der Einspruchsentscheidung, das Eingreifen der Festsetzungsverjährung sowie die Zulässigkeit einer Rückstellung wegen Schadensersatzes.
Der Kläger war in den Jahren 1984 bis 2010 als Unternehmensberater in Form eines Einzelunternehmens (F) tätig. Im Jahr 1991 gründete der Kläger die Entwicklungsgesellschaft Industriepark L Gesellschaft mit beschränkter Haftung (E). Er war zugleich zusammen mit Herrn J Geschäftsführer der E, die am 3. Juni 1991 mit der Stadt L einen Vertrag über die Projektierung, Erschließung und Vermarktung des Industrie- und Gewerbegebiets L-Süd abschloss. Mit Vertrag vom 15. Juni 1991, auf den im Einzelnen Bezug genommen wird, wurde das Einzelunternehmen F von der E u.a. mit der Übernahme der Projekt- und Ablaufkoordination für das Projekt L-Süd beauftragt.
Im weiteren Verlauf teilte die Stadt L mit Schreiben vom 4. Juli 1994 mit, dass sie beabsichtige, aus dem mit E im Juni 1991 abgeschlossenen Vertrag Schadensersatzansprüche wegen positiver Vertragsverletzung sowie aus § 823 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. § 266 Strafgesetzbuch geltend zu machen, den Geschäftsbesorgungsvertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten und für noch nicht erbrachte Leistungen bereits in Anspruch genommene Honorare teilweise (57 %) zurückzufordern. Mit Schreiben vom 27. Januar 2000 teilte die Stadt weiter mit, dass E die gesetzlichen Bestimmungen für die Inanspruchnahme von Fördermitteln verletzt habe und forderte E auf, Fördermittel i.H.v. 4.491.062,57 DM zurückzuzahlen. Der rechtliche Vertreter der E wies die Forderungen in beiden Fällen zurück. In der Folgezeit erfolgten weder eine gerichtliche noch eine außergerichtliche Entscheidung.
Der Kläger stellte im Jahresabschluss der F zum 31. Dezember 1993 eine Rückstellung i.H.v 57 % der Honorare (1.154.286 DM) ein, die er in der Bilanz zum 31. Dezember 2001 i.H.v. 869.714,50 DM auflöste. Der Gewinn 2000 der F wurde mit ./. 63.482 DM erklärt. Die Veranlagung 2000 erfolgte erklärungsgemäß mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) stehenden Einkommensteuer(ESt)-Bescheid vom 15. April 2000. Die festgesetzte ESt betrug 0 EUR, der Gesamtbetrag der Einkünfte ./. 127.632 DM. Unter dem gleichen Datum erging ein Verlustfeststellungsbescheid mit einem festgestellten Verlust i.H.v. 738.054 DM.
Für die Jahre 2000 bis 2002 fand eine Außenprüfung statt, bei der die Prüferin zu dem Ergebnis kam, dass die Rückstellung bei der F unzulässig gewesen, der falsche Bilanzansatz im Jahr 2000 erfolgswirksam richtigzustellen und die Rückstellung i.H.v. 1.154.138 DM aufzulösen sei. Im Einzelnen wird auf den Bericht über die Außenprüfung vom 10. Oktober 2008, in dem als Prüfungsbeginn der 11. Oktober 2006 angegeben war, sowie die Betriebsprüfungsakten Bezug genommen. Das zuständig ...