Entscheidungsstichwort (Thema)
Einfuhrumsatzsteuer
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob eine Bronze-Vase und ein Modellvitrinenschrank Sammlungsstücke von geschichtlichem Wert im Sinne von Pos. 9705 Gemeinsamen Zolltarif sind.
Die Klägerin ließ beim Hauptzollamt M. am 13. November 1991 eine Bronze-Vase, 4 Barockstühle und 1 Modellvitrinenschrank (Pos. 1) sowie Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst (Pos. 2) zum freien Verkehr abfertigen. Sie meldete die Waren der Pos. 1 als Sammlungsstücke lt. beiliegendem Antrag, in dem sie die Waren beschrieb, an. Das Hauptzollamt reihte die Waren nicht als Sammlungsstücke, sondern als Antiquitäten in Unterpos. … des Gemeinsamen Zolltarifs ein und setzte die Einfuhrumsatzsteuer auf 3.136,20 DM fest. Für die unter Pos. 2 angemeldeten Waren beließ es das Hauptzollamt bei der angegebenen Pos. 9703 und setzte hierfür 1.294,60 DM Einfuhrumsatzsteuer fest.
Auf den Einspruch erkannte das Hauptzollamt die 4 Barockstühle wegen ihrer außerordentlich kunstvollen Verarbeitung und dem Umstand, daß sie einen Satz bildeten, als Sammlungsstücke von geschichtlichem Wert an; im übrigen wies es den Einspruch zurück.
Mit der gegen die Einspruchsentscheidung (EE) vom 27. Januar 1993 erhobenen Klage machte die Klägerin geltend, daß es sich sowohl bei der Bronze-Vase als auch dem Vitrinenschrank um Sammlungsstücke von geschichtlichem Wert handele. Unter die Pos. 9705 des Gemeinsamen Zolltarifs fielen nicht nur Sammlungsstücke, die einen Abschnitt der Entwicklung der menschlichen Errungenschaften veranschaulichten, sondern es genüge bei Erzeugnissen des Kunsthandwerkes, daß sie geeignet seien, in eine nach wissenschaftlichen Maßstäben aufgebaute öffentliche Sammlung für Kunsthandwerke aufgenommen zu werden. Produkte des Kunsthandwerks seien grundsätzlich geeignet, einen Einblick in den Kultur- und Lebens Zusammenhang in seiner unterschiedlichen historisch und regional geprägten Ausformung zu vermitteln. Deshalb würden sie häufig auch in öffentliche Sammlungen aufgenommen, die dazu dienten, das Leben früherer Generationen darzustellen. Gegenstände des Kunsthandwerks seien daher nicht nur dann von geschichtlichem Wert, wenn sie eine Weiterentwicklung der handwerklichen Techniken darstellten oder belegten. Entsprechend dem Sinn des Florenzabkommens vom 22. November 1950 hätten auch solche Gegenstände einen geschichtlichen Wert, die im besonderen Maße einen Einblick in die Sitten, Gebräuche und Einstellungen früherer Generationen erlaubten und damit dem Verständnis der unterschiedlichen Kulturen dienten.
Die Klägerin beantragt,
unter Änderung des Steuerbescheids vom 13. November 1991 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. Januar 1993 die Einfuhrumsatzsteuer zur Pos. 1 auf 1.568,06 DM festzusetzen.
Der Beklagte beantragt
Klageabweisung
und bezieht sich im wesentlichen auf seine Ausführungen in der EE vom 27. Januar 1993.
Mit Beschluß vom 23. August 1996 hat der Senat ein schriftlichen Sachverständigengutachten zum Sammlungscharakter und geschichtlichen Wert der strittigen Gegenstände eingeholt.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Hauptzollamts-Akten, die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie auf das Gutachten vom 06. September 1996 und die Niederschrift über die Beweisaufnahme und mündliche Verhandlung vom 30. September 1996 hingewiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage hat keinen Erfolg.
Das HZA hat zu Recht im Steuerbescheid vom 13. November 1991 einen Modellvitrinenschrank und eine Bronze-Vase in Pos. … des Gemeinsamen Zolltarif (GemZT) eingereiht und von der Klägerin hierfür 2.266,99 DM Einfuhrumsatzsteuer angefordert.
Der von der Klägerin begehrte ermäßigte Steuersatz von 7 % gilt u.a. für die Einfuhr von Sammlungsstücken der Position … des GemZT i.V.m. § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1, Anlage Nr. 47 UStG, darunter Sammlungsstücke von geschichtlichem oder völkerkundlichen Wert im Sinne der Zolltariflichen Vorschriften. Ein derartiger Wert liegt insbesondere vor, wenn das Sammlungsstück geeignet ist, einen Abschnitt in der geschichtlichen oder völkerkundlichen Entwicklung der Menschheit zu dokumentieren und zu veranschaulichen. Nach der Rechtsprechung des EuGH und BFH (EuGH Rs. 200/84 und Rs. 252/84, Schwarz-Wockenfoth E 7 und 8 Anh. 85; BFH VII R 101/86 und VII R 49/87, Schwarz-Wockenfoth E 4514 und E 4526) lassen Museumseignung und Vergleichbarkeit mit Museumsstücken nicht notwendig auf einen solchen Wert schließen. Nicht jede Antiquität verkörpert einen geschichtlichen oder völkerkundlichen Wert. Dieser Wert muß sich vielmehr aus anderen Merkmalen und Umständen ergeben, die einen charakteristischen Entwicklungsschritt belegen oder einen Entwicklungsabschnitt verdeutlichen. Das letztere setzt voraus, daß – bezogen auf das jeweilige Sammlungsstück – dieses für die Epoche, der es zuzuordnen ist, eine anerkannt ...