rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Aufteilung der Schuldzinsen auf verschiedene Gebäudeteile (eigengenutzt und vermietet). Einkommensteuer 1997, 1998
Leitsatz (redaktionell)
Hat ein Steuerpflichtiger ein Darlehen einheitlich zur Zahlung des Gesamtkaufpreises für zwei Eigentumswohnungen nach dem im Kaufvertrag enthaltenen Tilgungsplan verwendet, sind die gezahlten Schuldzinsen nur anteilig (im Verhältnis der auf die Wohnungen entfallenden Baukosten) abziehbar.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 Sätze 1, 3 Nr. 1, § 21
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Tatbestand
(teilweise Kurzurteil gem. § 105 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung – FGO–)
I.
Mit notariellem Kaufvertrag vom 24. Mai 1994 (Bl. 12–16 der Akte Dauerunterlagen – DU–) erwarb der Kläger zum Gesamtkaufpreis von 690.000 DM zwei Eigentumswohnungen (Nr. 1 und 4), Inventar und eine Garage in Starnberg (S). Davon entfielen 430.000 DM auf die Wohnung Nr. 1, 220.000 DM auf die Wohnung Nr. 4 und 30.000 DM auf die Garage. Der Kaufpreis war lt. Kaufvertrag wie folgt zu entrichten: 100.000 DM sofort, 550.000 DM nach Erhalt einer notariellen Bestätigung über die Eintragung einer Auflassungsvormerkung und der Restbetrag von 40.000 DM am 15. Juni 1994, jedoch nicht vor dem Teilbetrag von 550.000 DM.
Am 26. Mai 1994 schloss der Kläger mit seiner Mutter (M) einen Schenkungs- und Kreditvertrag über den Gesamtbetrag von 350.000 DM „zur Finanzierung einer Immobilie” ab. 90.000 DM wurden dem Kläger geschenkt, der Rest (260.000 DM) darlehensweise gegen 6 % Zinsen zur Verfügung gestellt; die Laufzeit betrug fünf Jahre.
Die Kaufpreiszahlung (s. Bl. 3 DU-Akte) erfolgte durch Banküberweisungen vom 7. Juli 1994 (100.000 DM + 550.000 DM) und vom 4. August 1994 (30.000 DM).
Die Wohnung Nr. 1 nutzte der Kläger selbst; die Wohnung Nr. 4 und die Garage vermietete er.
In den Anlagen V der Einkommensteuer(ESt)-Erklärungen für die Streitjahre 1997 und 1998 beantragte er den Abzug von Schuldzinsen i.H.v. 6 % aus 220.000 DM und 30.000 DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (VuV). In einer selbst gefertigten „Anlage zur Anlage V” 1997, die vom Kläger und M unterzeichnet war (am 13. bzw. 17. November 1998), wurde erklärt: „Der Kredit über 250.000 DM zu 6 % wurde zum Kauf des Appartements (Wohnung 4) und der Garage … bestimmt und verwendet. Auf einen Grundschuldeintrag wurde aus Kostengründen verzichtet” (Bl. 1 ESt-Akte 1997).
Demgegenüber ließ der Beklagte (das Finanzamt –FA–) nur den auf die vermietete Wohnung mit Garage nach dem Verhältnis der Kaufpreise beider Wohnungen (Wohnung 4 zuzüglich Garage) ermittelten Teil (unstreitig 36,76 %; s. DU-Akte Bl. 7) der Zinsen zum Abzug zu, und zwar 36,76 % aus 13.200 DM (= 4.853 DM). Die gegen die ESt-Bescheide 1997 und 1998 erhobenen Einsprüche blieben erfolglos (s. die Einspruchsentscheidung –EE– vom 16. März 2000, Bl. 15–18 Rb-Akte).
Mit seiner Klage wiederholt der Kläger im Wesentlichen das Vorbringen im Einspruchsverfahren: Es sei auf den Parteiwillen abzustellen, auch wenn dieser im Vertrag vom 26. Mai 1994 nicht exakt zum Ausdruck gekommen sei. Aus den späteren Erklärungen (Anlage zur Anlage V) und aus den übereinstimmenden Beträgen (jeweils 250.000 DM zuzüglich Nebenkosten von 10.000 DM) ginge jedoch zweifelsfrei hervor, dass M das Darlehen ihm für die vermietete Wohnung gegeben habe. Wegen der näheren Einzelheiten verweist der Einzelrichter auf die Schriftsätze vom 18. April und 11. Juni 2000.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung der EE vom 16. März 2000 die ESt-Bescheide 1997 und 1998 vom 14. Dezember 1998 und 16. März 2000 dahingehend zu ändern, dass jeweils zusätzliche Werbungskosten i.H.v. (15.000 DM ./. 4.853 DM =) 10.147 DM bei den Einkünften aus VuV angesetzt werden und die ESt 1997, 1998 entsprechend herabgesetzt wird.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es tritt im Schriftsatz vom 8. Juni 2000 der Argumentation des Klägers entgegen.
In der mündlichen Verhandlung hat das FA dem Klägervertreter berichtigte ESt-Bescheide 1997 und 1998 vom 31. Januar 2003 ausgehändigt. Darin sind jeweils die auf die Garage entfallenden anteiligen Schuldzinsen i.H.v. (36,76 % aus 1.800 DM =) 662 DM berücksichtigt. Die Bescheide werden gem. § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist im noch gegebenen Umfang unbegründet.
1. Zu Recht wurden die Schuldzinsen nur anteilig (im Verhältnis der auf die Wohnungen, bei Nr. 4 zuzüglich der Garage, entfallenden Baukosten) berücksichtigt.
Zunächst ist zweifelhaft, ob die vom FA zitierte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs –BFH– (Urteile vom 27. Oktober 1998 IX R 44/95, IX R 19/96, IX R 29/96, BFHE 187, 276, 281, 284, BStBl II 1999, 676, 678, 680) auf Fälle wie den vorliegenden überhaupt Anwendung findet. Er gehört zur Gruppe der Erwerbsfälle (Anschaffung eines oder mehrerer Wirtschaftsgüter), während die o.g. BFH...