Entscheidungsstichwort (Thema)
Ordnungsgemäße Registrierung bei einer Gemeinde keine Voraussetzung f. Zugehörigkeit zur jüdischen Religionsgemeinschaft (Art. 1, 2 BayKirchStG)
Tatbestand
I.
Der Kläger ist israelischer Staatsangehöriger. Er lebt und arbeitet seit 1984 in Bayern. Er bekennt sich zum Judentum, ist aber nicht bei der Israelitischen Kultusgemeinde München und Oberbayern (IKG) registriert. Registriert ist nur die Klägerin. Diese ist Hausfrau. Im Herbst 1996 meldete der Kläger seinen Sohn zur Feier des Bar-Mitzwah („Sohn des Gottesgebots”, hierzu Leo Trepp, Die Juden. Volk, Geschichte, Religion, Reinbek bei Hamburg 1992, S. 100, 223 f., 254) an (Bl. 3 Kirchensteuer-KiSt-Akte). Durch eine Mitteilung der IKG vom 5. Mai 1998 (Bl. 9 KiSt-Akte) wurde der Leiter des Beklagten (Kirchensteueramt –KiStA–) auf die Kläger hingewiesen. Aufgrund der vom zuständigen Finanzamt (FA) angeforderten Besteuerungsgrundlagen veranlagte das KiStA die Kläger für die Streitjahre 1994–1996 zur KiSt mit Sammelbescheid vom 26. August 1998.
Die Kläger legten erfolglos dagegen Einspruch ein (s. die Einspruchsentscheidung –EE– vom 19. Oktober 1998).
Mit ihrer Klage machen die Kläger geltend, daß Voraussetzung ihrer Heranziehung zur KiSt eine ordnungsgemäße Registrierung bei der IKG sei. Diese liege beim Kläger nicht vor. Zur Begründung beziehen sie sich auf § 4 der Statuten der IKG in der seit 18. Dezember 1997 geltenden Fassung. Auch § 8 über die Berechtigung, Umlagen zu erheben, knüpfe an die Mitgliedschaft bei der IKG nach § 4 an. Hilfsweise machen sie Verwirkung geltend. Der Einzelrichter verweist auf die Schriftsätze vom 15. Februar 1999 und 10. Mai 1999.
Die Kläger beantragen,
unter Aufhebung der EE vom 19. Oktober 1998 den KiSt-Bescheid 1994–1996 vom 26. August 1998 aufzuheben, soweit er sich gegen den Kläger richtet, sowie die KiSt 1994–1996 der Klägerin auf 0 DM herabzusetzen.
Das KiStA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es tritt im Schriftsatz vom 29. März 1999 der Argumentation der Kläger entgegen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist unbegründet.
1. Zu Recht hat das KiStA beide Kläger zur KiSt veranlagt:
Auch der Kläger ist Mitglied der Israelitischen Glaubensgemeinschaft in Bayern, da er sich unstreitig zum Judentum und damit zur jüdischen Religion bekennt. Auf die Registrierung bei der IKG kommt es nicht an. Zur Klarstellung sei vermerkt, daß § 1 der Statuten die Zugehörigkeit zur jüdischen Glaubensgemeinschaft regelt, und nur an diese knüpft die KiSt-Pflicht an. § 4 der Statuten befaßt sich dagegen mit der organisatorischen Mitgliedschaft bei der IKG. Den Ausführungen des KiStA im Schriftsatz vom 29. März 1999 ist zuzustimmen. Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, daß §§ 1, 4 der Statuten in den jeweiligen Fassungen vom 24. April 1988, 24. März 1996 und 18. Dezember 1997 identischen Wortlaut haben (s. Bl. 25 f., 43 f., 46 f. FG-Akte).
Zur KiSt-Erhebung ist der Landesverband und als sein Organ das KiStA ausschließlich zuständig und keine IKG in Bayern (s. Art. 1 Abs. 1, Abs. 2, Buchst. a BayKirchStG i.V.m. Nr. 8 der Bekanntmachung vom 25. Februar 1991, KWM-Bl. I S. 103).
Im übrigen verweist der Einzelrichter auf das rechtskräftige Urteil des erkennenden Senats vom 10. April 1989 XIII 314/87 Ki (Entscheidungen der Finanzgerichte –EFG– 1989, 593; dem Klägervertreter wurde in der mündlichen Verhandlung eine Kopie des ungekürzten Urteils ausgehändigt) sowie auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 6. Oktober 1993 I R 28/93 (BFHE 172, 570, BStBl II 1994, 253).
Nicht recht verständlich ist, warum die Kläger sich auf Verwirkung berufen. Diese setzt voraus, daß der Leiter des KiStA in Kenntnis der KiSt-Pflicht der Kläger einen Vertrauenstatbestand geschaffen haben muß. Schon an der Kenntnis fehlt es hier. Der Leiter des KiStA hat vielmehr glaubhaft von der KiSt-Pflicht der Kläger erst 1998 Kenntnis erlangt, als er sich wegen der Mitteilung der Besteuerungsgrundlagen an das zuständige FA wendete (Bl. 8 KiSt-Akte).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Fundstellen