Entscheidungsstichwort (Thema)
Tarifierung eines „Conditional-Access-Module-Cam” (DVB-Modul). Zoll
Leitsatz (redaktionell)
Ein „Conditional-Access-Module-CAM” (DVB-Modul), das einem berechtigten Personenkreis (smart-card-Besitzer) die Nutzung digitalen Fernsehens ermöglicht, haupsächlich in Decodern zum Einsatz gelangt, jedoch kein Decoder ist, ist unter Pos. 8529 9081 KN einzureihen.
Normenkette
KN Kapitel 85 Position 8543 8995; KN Kapitel 85 Position 8473 3010; KN Kapitel 84 Anm 5a; KN Kapitel 84 Abschn. XVI Anm 2b; KN Kapitel 84 Abschn. XVI Anm 2c; KN Kapitel 84 Position 8529 9081
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Tatbestand
I.
Streitig ist die Tarifierung eines Conditional-Access-Module – CAM – (DVB-Modul).
Die Klägerin meldete am 3. März 1998 eine Sendung aus Singapur unter der Bezeichnung „Treiberkarten für Speichereinheiten zur Aufnahme von Flash Cards” mit der Warennummer 8473 3010 900 des Gemeinsamen Zolltarifs (GemZT) bei der Abfertigungsstelle des früheren Hauptzollamts – HZA –, dem Vorgänger des Beklagten, zur Überführung in den freien Verkehr an. Das HZA nahm die Anmeldung an, erließ einen Bescheid über Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 17.601,85 DM und veranlasste die Überprüfung der Tarifierung.
Das Modul ist ein Gerät, das aus einer mit integrierten Schaltungen (MPEG2-Entschlüssler) und anderen Bauelementen (z.B. Speicherbausteinen) bestückten bedruckten Schaltung in einem Gehäuse in Scheckkartenformat mit 68-Pin-Anschluss-Steckerleiste sowie einem integrierten smart-card-Leser besteht. Das Modul ist in Set-Top-Boxes, Fernsehgeräten und bei entsprechender TV-Ausrüstung in PCs einsetzbar.
Nachdem die Prüfung die Einreihung in Unterpos. 8543 8995 990 der Kombinierten Nomenklatur – KN – ergab, forderte das HZA mit Bescheid vom 11. Februar 1999 5.163,21 DM Zoll nach.
Auf den Einspruch der Klägerin wurde in der Einspruchsentscheidung – EE – vom 6. Mai 1999 der Zoll auf 5.155,04 DM herabgesetzt, im Übrigen der Einspruch zurückgewiesen. Mit ihrer Klage hiergegen macht die Klägerin im Wesentlichen Folgendes geltend: Bei dem str. Modul handele es sich um eine sog. Treiberkarte für einen Personal-Computer (PC-Card-PCMCIA), die mit einem gespeicherten Programm elektronische, digitale Daten ohne menschliche Mitwirkung verarbeiten und speichern könne. Das Modul sei ein Subsystem, das nur in Verbindung mit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine verwendbar sei. Es nehme Daten an, die die automatischen Datenverarbeitungsmaschinen zur Verfügung stellten, verarbeite diese Daten und liefere diese weiterverarbeiteten Daten an das Hauptsystem zur Verarbeitung oder Darstellung. Das Modul sei ohne ein Hauptsystem nicht funktionsfähig und auch nicht in der Lage, eigene Daten zu erzeugen. Das HZA gehe fälschlicherweise davon aus, dass das Modul ein Gerät sei, das aus seiner eigenen Funktion Dekomprimieren von Videosignalen und Entschlüsseln von Bildstörungen-Verzerrungen von Fernsehprogrammen vornehmen könne. Wegen seiner tatsächlichen stofflichen Beschaffenheit und der daraus resultierenden Funktionalität könne das Modul gerade nicht selbständige Videosignale dekomprimieren und Bildstörungen/-verzerrungen entschlüsseln. Es sei vielmehr ein Teil für automatische Datenverarbeitungsmaschinen der Pos. 8471 und daher in die Pos. 8473 des Harmonisierten Systems – HS – einzureihen. Die eigenständige Funktion, die das HZA dem Modul zuschreibe, könne aber nur eine automatische Datenverarbeitungsmaschine erfüllen; denn das Modul selbst übe keine eigene Funktion als Maschine aus. Nach den Erläuterungen Rz 26 zu Abschn. XVI würden Teile, die ausschließlich oder hauptsächlich zur Verwendung in Datenverarbeitungsmaschinen bestimmt seien, in die Pos. 8473 HS eingereiht. In gleicherweise habe der EuGH in seinen Urteilen Rs. C-382/95, C-339/98, C-463/98 und C-479/99 Vista Boards, Soundkarten, Netzwerkkomponenten und Netzwerkkarten in die Pos. 8473 eingereiht. Innerhalb der Pos. seien die str. Waren der Unterpos. 8473 3010 KN zuzuweisen.
Die Klägerin beantragt.
den Steueränderungsbescheid vom 11. Februar 1999 in Gestalt der EE aufzuheben, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Das Hauptzollamt beantragt
Klageabweisung.
Das Modul werde seiner Bezeichnung DVB (digital video broadcasting) entsprechend im digitalen Fernsehen verwendet. Da dessen Programme verschlüsselt übertragen würden, sei ein Decoder erforderlich. Um den Zugang zu den Fernsehprogrammen nur Berechtigten, hier smart-card-Besitzer, zu eröffnen, bedürfe es eines elektronischen Schlosses. Beides, die Entschlüsselung der Programme und den Zugriff für autorisierte Teilnehmer bewerkstellige das str. Modul, das auch als CAM (conditional access Modul = Modul für den bedingten Zugriff) bezeichnet werde. Da das Modul stets Teil einer Maschine (Decoder, Fernsehgerät, PC) sei, sei es vorrangig, unabhängig in welches Gerät es eingebaut werde, der Position zuzuweisen, die seine Funktion erfasse. Es sei unerheblich, ob das Modul dabei selbständi...