rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Vermietung nur eines Wohnmobils i. d. R. private Vermögensverwaltung, und zwar sonstige Einkünfte bei Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht. Liebhaberei, wenn Gewinnerzielungsabsicht fehlt. Einkommensteuer 1992, 1993
Leitsatz (amtlich)
Die Vermietung nur eines Wohnmobils überschreitet i. d. R. nicht den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung, so dass bei Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht Einkünfte gem. § 22 Nr. 3 EStG anzunehmen sind. Endet die Vermietungstätigkeit mit einem Totalverlust und lassen sich persönliche Gründe und Neigungen hinsichtlich der Betätigung feststellen (insbes. solche der Steuerersparnis), ist sie als Liebhaberei einzustufen.
Normenkette
EStG §§ 2, 15, 22 Nr. 3
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
(Teilweise Kurzurteil gem. § 105 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung – FGO –)
I.
Die Kläger sind Eheleute, die für die Streitjahre 1992 und 1993 zur Einkommensteuer (ESt) zusammen veranlagt wurden.
Der Kläger ist als Controller nichtselbständig tätig.
Die Klägerin ist Hausfrau und erwarb am 25. Juni 1992 (Bl. 49 ESt-Akte 1994) ein Wohnmobil. Die Anschaffungskosten betrugen 60.298 DM (inklusive Umsatzsteuer – USt –). Bei Abschluss des Kaufvertrages wurde der Klägerin von der Verkäuferin, der D.-GmbH in P. (P), eine Vermietungsgarantie für die Dauer von 24 Monaten (Vermietung mindestens 21 Wochen) eingeräumt. Das Fahrzeug wurde in den Kalenderjahren 1992 – 1994 vermietet. Die Vermietung fand im Rahmen eines Vermittlungsvertrages vom 25. Juni 1992 (Bl. 49 – 58 a.a.O.) zwischen der Klägerin und der M. GmbH & Co. KG in F. statt. Zum Verband M. – zählen über 2.000 eigenständige Vermietunternehmen. Der Verband ist in eine Hauptzentrale, in sog. Gebietszentralen sowie den Eigentümern der Wohnmobile, den sog. Verbundpartnern, gegliedert. Die Hauptzentrale betreibt bundesweit Werbung und sorgt für Mietinteressenten. Sie erfährt alle Mieterwünsche, koordiniert und verteilt die Interessenten an die einzelnen Verbundpartner. Die Hauptzentrale übernimmt gegenüber den Mietkunden außerdem eine Bereitstellungsgarantie für den Fall, dass ein Wagen nicht verfügbar ist. Die Gebietszentralen betreiben selbst lokale Werbung und betreuen in Zusammenarbeit mit der Hauptzentrale die Eigentümer der Wohnmobile und die Mietinteressenten. Die Wohnmobileigentümer als Verbundpartner können frei über das eigene Wohnmobil verfügen. Sie erhalten von der für sie zuständigen Gebietszentrale Mietinteressenten sowie Mietverträge vermittelt. Die Eigentümer können das Fahrzeug bei der Gebietszentrale abstellen. In dieser Zeit übernimmt diese den kompletten Vermietservice. In diesem Fall erhält die Gebietszentrale für jeden vermittelten Mietvertrag eine Provision von 25 % des Bruttogesamtmietpreises. Der Eigentümer hat nach Tz. 6 des Vermittlungsvertrages eine jährliche Unkostenpauschale i.H.v. 350 DM zuzüglich USt an die Gebietszentrale zu entrichten. Der Vertrag vom 25. Juni 1992 hatte zunächst eine Laufzeit von einem Jahr (Tz. 11 des Vertrages). Er verlängerte sich offensichtlich bis mindestens Ende 1993 (vgl. Jahresabschluss 1993 der Gebietszentrale vom 17. Dezember 1993).
In einem Schreiben vom 11. März 1994 der Hauptzentrale an die Klägerin teilte diese mit, dass die zuständige Gebietszentrale die „Wohnmobilaktivitäten zurückfahren und mittelfristig einstellen möchte”. Die Klägerin habe aber die Möglichkeit, einen Vermittlungsvertrag beim neuen Verbundpartner, einer in J. ansässigen Firma, abzuschließen. Die Klägerin sah aber hiervon ab, da die Firma keine Vermietungsgarantien abgeben wollte und stellte ihre Tätigkeit im Juli 1994 ein (s. Bl. 15 ESt-Akte 1994).
In den von der Klägerin vorgelegten Prospektunterlagen (Bl. 40 ff., 61 FG-Akte) äußert sich der Gründer der Hauptzentrale zu den Zielsetzungen des Verbundmodells folgendermaßen: „Ziel ist es, das Wohnmobil so oft zu vermieten, dass die Kosten getragen werden. Stellt man die Zahlen gegenüber, sieht man, dass sich bei 10 Wochen Vermietung mit 1.000 DM pro Woche 10.000 DM Mieteinnahmen ergeben. Diesen stehen 6.000 DM Fixkosten gegenüber. Mit den verbleibenden 4.000 DM kann man die Wertminderung abdecken und das Fahrzeug zum Nulltarif fahren. In diesen Prospektunterlagen ist auch eine Einnahme-Überschussrechnung zur Vorlage beim Finanzamt als Beleg der Gewinnabsicht enthalten” (Hinweis auf Seite 4 der Einspruchsentscheidung – EE – vom 18. Mai 1998, Bl. 97 – 109 ESt-Akte 1994, dort Bl. 100).
Die Klägerin erklärte demgegenüber für die Jahre 1992 – 1994 aus der Vermietung folgende Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben:
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1992 |
1993 |
1994 |
Totalverlust |
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DM |
DM |
DM |
DM |
Betriebseinnahmen |
|
|
|
|
Erlöse Wohnmobilverm. netto |
4.933 |
7.406 |
4.605 |
|
„Verkauf Wohnmobil |
|
|
32.173 |
|
Einn. Mietgarantie |
|
|
489 |
|
vereinn. USt |
1.114 |
1.607 |
5.590 |
|
Erstattung USt FA |
|
6.740 |
|
|
Versicherungsentschädigung |
|
– |
3.661 |
|
|
6.047 |
15.753 |
46.518 |
|
Betriebsausgaben |
|
|
|
|
Kfz-Versicherung |
1.253 |
651 |
1.649 |
|
„-Steuer |
362 |
362 |
362 |
|
Darlehenszinsen/Bk-Geb. |
2.791 |
5.215 |
2... |