rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Festsetzung der den Beteiligten zu erstattenden Kosten in dem Verfahren 12 K 5720/91 EW, G

 

Tenor

Unter Änderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 27.11.1995 werden die dem Erinnerungsführer vom Erinnerungsgegner zu erstattenden Kosten auf 2.948,28 DM festgesetzt. Im übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.

Das Erinnerungsverfahren ist gerichtskostenfrei.

Die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsführers werden zu 28,7 % dem Erinnerungsgegner und im übrigen dem Erinnerungsführer auferlegt.

Der Streitwert des Erinnerungsverfahrens wird auf 4.512 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Erinnerung ist zum Teil begründet.

Der Erinnerungsführer (Ef.) wird durch den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluß vom 27.11.1995 insoweit in seinen Rechten verletzt, als in diesem die erstattungsfähigen Gebühren und Auslagen seines Bevollmächtigten um 1.781,09 DM zu niedrig festgesetzt worden sind.

Erstattungsfähige Kosten sind – neben den Gerichtskosten – die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens (vgl. § 139 Abs. 1 FGO). Gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind stets erstattungsfähig (§ 139 Abs. 3 Satz 1 FGO). Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind die Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt (vgl. § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO). Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor.

Für die Tätigkeiten des Bevollmächtigten des Ef., der als Steuerberater und Rechtsanwalt nach § 3 StBerG zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, in den außergerichtlichen Vorverfahren und im gerichtlichen Verfahren sind in der Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV) und in der Rechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) bestimmte Gebühren und Auslagen gesetzlich vorgesehen. Auch hat der Berichterstatter die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das außergerichtliche Vorverfahren für notwendig erklärt (vgl. Beschluß vom 24.11.1995). Nach den Vorschriften der genannten Gebührenordnungen sind im Streitfall folgende Gebühren und Auslagen vorgesehen und damit erstattungsfähig:

1. Geschäftsgebühren in den außergerichtlichen Vorverfahren:

Die erstattungsfähigen Geschäftsgebühren für die Vertretung des Ef. in den außergerichtlichen Vorverfahren (Einspruchsverfahren) betragen nicht 82,60 DM, sondern insgesamt 501,10 DM.

Für die Vertretung im Rechtsbehelfsverfahren vor einer Verwaltungsbehörde erhält der Steuerberater u.a. eine Geschäftsgebühr (§ 40 Nr. 1 StBGebV). Diese beträgt grundsätzlich 5/10 bis 10/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E (§ 41 Abs. 1 StBGebV); sie ermäßigt sich jedoch auf 3/10 bis 8/10 der vollen Gebühr, wenn der Steuerberater – wie hier – in dem Verwaltungsverfahren, das dem Rechtsbehelfsverfahren vor der Verwaltungsbehörde vorausgeht, Gebühren nach § 28 StBGebV erhält (§ 41 Abs. 3 StBGebV). Innerhalb dieses Rahmens bestimmt der Steuerberater die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfanges und der Schwierigkeit der beruflichen Tätigkeit nach billigem Ermessen (§ 11 StBGebV). Da der Streitfall bei Anwendung dieses Maßstabs als durchschnittliche Angelegenheit erscheint, ist hier die Bestimmung einer Mittelgebühr, d.h. einer 5,5/10-Gebühr, billig. Der Ef. hat sich der entsprechenden Auffassung des Erinnerungsgegners (Eg.) inzwischen ausdrücklich angeschlossen (vgl. Schriftsatz des Ef. vom 12.12.1995, Bl. 2, Nr. 5, in Verbindung mit dem Schriftsatz des Eg. vom 20.11.1995).

Die volle Gebühr nach Tabelle E bemißt sich nach dem Gegenstandswert, d.h. nach dem Wert, den der Gegenstand der beruflichen Tätigkeit hat (Vgl. § 10 Abs. 1 Satz 2 StBGebV), wobei grundsätzlich der Wert des Interesses maßgebend ist (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 3 StBGebV). Bei der Wertbestimmung werden die Werte mehrerer Gegenstände nur dann zusammengerechnet, wenn sie dieselbe „Angelegenheit– betreffen (vgl. § 10 Abs. 2 StBGebV).

Wird der Steuerberater oder Rechtsanwalt dagegen in mehreren gerichtlichen oder behördlichen Verfahren tätig, so entspricht die Zahl der „Angelegenheiten– im allgemeinen der Zahl dieser Verfahren, selbst wenn seine Tätigkeit nur auf einem einzigen Auftrag beruht und sich die zu beurteilenden Sachverhalte der Verfahren gleichen (vgl. Hartmann, Kostengesetze, Kommentar, 26. Auflage, § 13 BRAGO, Rnr. 16, 17, 37 m.w.N.; Madert in Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO, Kommentar, 11. Auflage, § 13, Rnr. 5; Tipke/Kruse, AO und FGO, Kommentar, 16. Auflage, Vor § 135 FGO, Rnr. 61 m.w.N.). Danach kann der Bevollmächtigte des Ef. von diesem für seine Vertretung in den Rechtsbehelfsverfahren wegen Einheitsbewertung des Betriebsvermögens (EW) und Ge...

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