rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Kindergeld)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden, soweit sie auf die Rückforderung des Ortszuschlages entfallen, der Antragsgegnerin auferlegt.
Im übrigen werden sie dem Antragsteller auferlegt.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar.
Tatbestand
Streitig ist in der Hauptsache, ob dem Antragsteller oder seiner getrennt lebenden Ehefrau Kindergeld für die Kinder A, B und C für die Zeit vom 01.01.1998 bis 31.03.1998 zusteht.
Der Antragsteller ist der Vater des Kindes C, sowie Stiefvater der Kinder A und B. Für die Kinder bezog der Antragsteller bis einschließlich März 1998 Kindergeld. Nachdem der Antragsgegnerin im März 1998 von der Familienkasse des Arbeitsamtes … mitgeteilt worden war, daß die Mutter der Kinder ab Januar 1998 Kindergeld beantragt hatte, da sie nach ihren Angaben seit dem 01.01.1998 vom Antragsteller getrennt lebte, stellte die Antragsgegnerin die Kindergeldzahlung an den Antragsteller zum 01.04.1998 ein und forderte mit Bescheid vom 26.05.1998 das für die Zeit von Januar bis März 1998 an den Antragsteller gezahlte Kindergeld in Höhe von insgesamt 2.200 DM zurück. Gleichzeitig wurde der kinderbezogene Bestandteil im Ortszuschlag für die Zeit vom 01.01.1998 bis 31.03.1998 für die Kinder A und B zurückgefordert.
Der Antragsteller legte gegen den Bescheid Einspruch ein, mit der Begründung, er habe bis zum 20.04.1998 mit seiner Frau und den Kindern noch in dem gemeinsamen Haushalt gelebt.
Im Wege der Sachverhaltsaufklärung teilte das Arbeitsamt … der Antragsgegnerin mit, daß die getrennt lebende Ehefrau vorgetragen habe, daß der Antragsteller im Januar den gemeinsamen Haushalt verlassen und zu seiner Schwester gezogen sei; anschließend sei er drei Monate zur Kur gewesen. Im April habe der Antragsteller angekündigt, in die Wohnung zurückzukehren, woraufhin die Ehefrau mit den Kindern sofort aus der Wohnung ausgezogen sei. Der Antragsteller trug dagegen vor, die Wohnung nicht schon im Januar verlassen zu haben. Zwar habe er wegen temporärer Spannungen einige Tage bei seiner Schwester verbracht, jedoch habe sich sein Lebensmittelpunkt nach wie vor in der gemeinsamen Wohnung befunden. Er habe permanenten Zugang gehabt und zum Teil auch mit der Familie gemeinsame Mahlzeiten eingenommen. Zu der Zeit habe er die Familie auch finanziell versorgt. Es könne daher nicht von einer Haushaltstrennung und einseitiger Ablehnung der Ehe gesprochen werden. Der Wille zum Getrenntleben seitens eines Partners reiche dazu nicht aus, wenn dieser Wille nicht nach außen erkennbar werde. Von einem Getrenntleben könne daher erst ab dem Zeitpunkt der Ummeldung seiner Frau am 20.04.1998 ausgegangen werden.
Nach Rücksprache mit dem Bundesamt für Finanzen wies die Antragsgegnerin den Einspruch als unbegründet zurück. Da die Ermittlungen zu keiner gesicherten Feststellung des Anspruchsberechtigten geführt hätten, seien die Anspruchsvoraussetzungen für die Zahlung von Kindergeld an den Antragsteller ab 01.01.1998 nicht mehr erfüllt, so daß die Kindergeldfestsetzung für die Zeit vom 01.01.1998 bis 31.03.1998 aufzuheben gewesen und das bereits gezahlte Kindergeld zurückzufordern gewesen sei. Aus dem gleichen Grund stehe dem Antragsteller kein kinderbezogener Bestandteil im Ortszuschlag für die Kinder A und B zu. In der Rechtsmittelbelehrung wurde als Rechtsmittel die Klage zum Finanzgericht Münster angegeben.
Am 12.04.1999 hat der Antragsteller Klage gegen die Einspruchsentscheidung vom 12.03.1999 erhoben, über die noch nicht entschieden worden ist. Zur Begründung der Klage wiederholt er im wesentlichen sein Vorbringen aus dem Vorverfahren. Er habe auch in der Zeit vom 01.01. bis 31.03.1998 Miete einschließlich Nebenkosten, sowie Raten für einen gemeinsamen Kredit gezahlt und damit zum Familienunterhalt beigetragen.
Der Antragsteller beantragt im Hauptsacheverfahren,
die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 26.05.98 in der Form des Widerspruchbescheides vom 12.3.98 aufzuheben.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt im Hauptsacheverfahren vor, daß in der fraglichen Zeit weder ein gemeinsamer Haushalt bestanden habe, noch die Kinder vom Kläger betreut worden seien, so daß kein in eine Familiengemeinschaft eingefügtes gemeinsames Betreuungs- und Erziehungsverhältnis stattgefunden habe. Sollte sich dagegen herausstellen, daß die Kinder im gemeinsamen Haushalt betreut worden seien, müsse gemäß § 64 Abs. 2 EStG der Empfangsberechtigte durch das Vormundschaftsgericht bestimmt werden.
Am 14.07.1999 hat der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz beantragt, da die Antragsgegnerin dazu übergegangen sei, Einbehaltungen vom Verdienst des Klägers vorzunehmen.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung des eingelegten Widerspruchs
gegen den Rückforderungsbescheid wieder herzustellen.
Auf Anfrage des Gerichts hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, daß bei ihr kein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt worden s...