Entscheidungsstichwort (Thema)
Gebührenbemessung für eine verbindliche Auskunft
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Gegenstandswert einer erteilten Auskunft bestimmt sich nach dem gestellten Antrag und den sich daraus ergebenden steuerlichen Auswirkungen.
2. Der Gegenstandswert wird nach den Grundsätzen der gerichtlichen Streitwertermittlung für ein Hauptsacheverfahren berechnet, wobei auf die Differenz zwischen dem Steuerbetrag, der auf Grund der vom Antragsteller vorgetragenen Rechtsauffassung und demjenigen Steuerbetrag abzustellen ist, der bei einer von der Finanzbehörde vertretenen entgegengesetzten Rechtsauffassung entstehen würde.
3. Wenn eine einheitliche Gebühr für mehrere Antragsteller festzusetzen ist, sind die Gegenstandwerte aller gestellten Anträge zusammenzurechnen.
4. Der kombinierte Ansatz einer Gegenstands- und einer Zeitgebühr für eine erteilte Auskunft ist rechtswidrig.
Normenkette
AO § 179 Abs. 2 S. 2; StAuskV § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; GKG § 39 Abs. 1; AO § 89
Tatbestand
Streitig ist, ob der Beklagte die Gebühren für eine verbindliche Auskunft gem. § 89 der Abgabenordnung (AO) zutreffend festgesetzt hat.
Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft. Alleinige Komplementärin ohne Kapitalbeteiligung ist die T Verwaltungs-GmbH. Alleinige Kommanditistin mit einem Kapitalanteil von X € war zunächst H 1.
Mit Vertrag vom 15.10.2014 legte H 1 ihren Anteil an der C-GmbH im Nennwert von X € (entsprechend einer Kapitalbeteiligung von ca. 33,3 %) in die Klägerin ein. Bei dem eingelegten Anteil handelte es sich um einen einbringungsgeborenen Anteil i.S. von § 21 UmwStG a.F. Der Einlage war eine verbindliche Auskunft des Beklagten vom 12.09.2014 vorausgegangen, wonach mit der Einlage keine Nachversteuerung gem. § 21 UmwStG a.F. ausgelöst wurde.
Mit Vertrag vom 00.00.2014 übertrug P 1 Kommanditanteile an der Klägerin von jeweils X € unentgeltlich auf ihre Kinder O, P 2 und P 3.
Am 05.11.2018 stellte die Klägerin einen Antrag auf verbindliche Auskunft beim Beklagten. Hierin schilderte sie folgendes gemeinsames Vorhaben von P 2 und P 3: Es sei beabsichtigt, dass P 2 seinen Kommanditanteil an der Klägerin in die G GmbH einbringe, an der er zu 100 % beteiligt sei. P 3 solle seinen Kommanditanteil in die von ihm noch zu gründende N GmbH einbringen. Nachfolgend sollten die G GmbH und die N GmbH die eingebrachten Kommanditanteile weiter in die noch zu gründende M GmbH einbringen. Die G GmbH und die N GmbH sollten an der M GmbH zu gleichen Teilen beteiligt sein.
Die Klägerin bat um verbindliche Auskunft zu den nachfolgend wörtlich wiedergegebenen Fragen:
„Ist unsere Auffassung zutreffend, dass es sich bei den zur Einbringung vorgesehenen Anteilen an der T KG jeweils um begünstigte Mitunternehmeranteile im Sinne von § 20 Abs. 1 UmwStG handelt, für welche die jeweiligen aufnehmenden Gesellschaften vorbehaltlich der Erfüllung der hier nicht weiter problematisierten (unter 4a) genannten) Tatbestandsvoraussetzungen einen Buchwertantrag stellen können?”
- • „Ist weiterhin unsere Auffassung zutreffend, dass durch die geplanten Einbringungen keine Besteuerung i.S. von § 21 UmwStG a.F. (vor SEStEG) ausgelöst wird?”
- • „Ist schließlich unsere Auffassung zutreffend, dass durch die Einbringungen der Anteile an der T KG durch die G GmbH und die N GmbH in die M GmbH keine Einbringungsgewinne i.S. von § 22 UmwStG entstehen?”
Zum Gegenstandswert des Antrags auf verbindliche Auskunft teilte die Klägerin mit, dass auf P 2 und P 3 mittelbar ein Kapitalanteil an der C-GmbH von jeweils ca. 8 % entfalle (Beteiligung von jeweils 24 % an der Klägerin, die zu 33,3 % an der C-GmbH beteiligt ist). Die zu befürchtende Einkommensteuerbelastung aus der Aufdeckung der stillen Reserven an der C-GmbH beliefe sich für P 2 und P 3 unter Berücksichtigung des Teileinkünfteverfahrens auf jeweils ca. X €.
Mit Fax vom 23.11.2018 teilte der Beklagte den Prozessbevollmächtigten mit, dass der Antrag auf verbindliche Auskunft ausdrücklich auch für die beteiligten Kapitalgesellschaften gestellt werden müsse, und zwar jeweils in der Funktion als aufnehmende und als einbringende Gesellschaft. Die Gebühr für die verbindliche Auskunft werde für die einbringenden Gesellschaften jeweils nach dem Gegenstandswert berechnet; für die aufnehmenden Gesellschaften werde eine Zeitgebühr von je zwei Stunden angesetzt. Die Prozessbevollmächtigten erklärten mit Schreiben vom 26.11.2018, dass sie mit diesem Vorgehen einverstanden seien. Mit Schreiben vom 10.12.2018 erklärten die Prozessbevollmächtigten auf Nachfrage des Beklagten, dass der Antrag auf verbindliche Auskunft nicht nur durch die Klägerin, sondern auch durch die schon bestehende G GmbH gestellt werde.
Am 12.12.2018 erteilte der Beklagte die beantragte verbindliche Auskunft. Die Auskunft erging in einem einheitlichen Bescheid, der an die Klägerin und an die G GmbH als Inhaltsadressat gerichtet war. In dem Bescheid vom 12.12.2018 wird ausgeführt, dass die verbindliche Auskunft Wirkung gem. § 89 AO gegenüber folgenden Gesellschaften entfa...