Entscheidungsstichwort (Thema)
Ersatz für rechtswidrig erbrachte Mehrarbeit
Leitsatz (redaktionell)
An einen Feuerwehrmann gezahlte Beträge für rechtswidrig erbrachte Mehrarbeit stellen keinen nicht steuerbaren Schadensersatz dar, sondern steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Normenkette
EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 S. 1
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob eine im Jahr 2012 (Streitjahr) geleistete Ausgleichszahlung für rechtswidrig erbrachte Mehrarbeit eine steuerpflichtige Einnahme darstellt.
Die Kläger sind Eheleute und werden im Streitjahr mit Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit (Ehemann und Ehefrau) und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (Ehemann) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger steht als Feuerwehrbeamter im Dienst der Stadt A.
In den Jahren 2002 bis 2007 betrug die wöchentliche Dienst- bzw. Arbeitszeit des Klägers – entgegen geltenden Rechts – (teilweise) mehr als 48 Stunden. Die Stadt A gewährte dem Kläger dafür mit Bescheiden aus Februar und Oktober 2012 einen finanziellen Ausgleich in Höhe von insgesamt 14.537,16 EUR. Die Berechnung der Ausgleichszahlung erfolgte in Anlehnung an das Gesetz über die Mehrarbeit von Feuerwehrleuten.
In der Steuererklärung für das Streitjahr gab der Kläger die Ausgleichszahlung (zunächst) als Entschädigung bzw. Arbeitslohn für mehrere Jahre an. Das beklagte Finanzamt bezog den vorgenannten Betrag dementsprechend als nach § 34 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermäßigt zu besteuernden Arbeitslohn für mehrere Jahre in die Veranlagung der Kläger für das Streitjahr ein und erließ unter dem 27.12.2013 den streitgegenständlichen Steuerbescheid.
Mit Schreiben vom 14.01.2014 (Eingang beim Beklagten: 18.01.2014) legte der Kläger gegen diesen Bescheid Einspruch ein. Das Einspruchsschreiben führte im Briefkopf nur den Kläger auf; auch war der Einspruch allein von dem Kläger unterschrieben.
Zur Begründung seines Einspruchs führte der Kläger an, bei der Ausgleichszahlung handele es sich um eine Schadensersatzleistung, die nicht der Einkommensteuer unterliege. Zugleich beantragte er sinngemäß, das Einspruchsverfahren im Hinblick auf die zu dieser Zeit beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängigen Revisionsverfahren VI R 39/14, VI R 40/14 und VI R 41/14 ruhend zu stellen. Nachdem der BFH die Revisionen als unzulässig verworfen hatte, fragte der Beklagte in einem an beide Eheleute gerichteten Schreiben an, ob der Einspruch vor diesem Hintergrund aufrecht erhalten oder zurückgenommen werden solle.
Mit Schreiben vom 01.03.2015 (Eingang beim Beklagten: 02.03.2015) teilten die Kläger dem Beklagten wörtlich mit: … „hiermit nehmen wir den Einspruch vom 18.01.2014 nicht [fett] zurück.” Das Schreiben führte beide Eheleute im Briefkopf auf und war auch von beiden unterschrieben.
Mit Einspruchsentscheidung vom 10.04.2015, die an beide Eheleute gerichtet war, wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Die an den Kläger ausgezahlte Ausgleichszahlung stelle steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, der zutreffend der tariflich ermäßigten Besteuerung unterworfen worden sei.
Zum Arbeitslohn gehörten auch Entschädigungen, die vom Arbeitgeber als Ersatz für entgangenen Arbeitslohn geleistet worden seien oder für Dienste gezahlt würden, die über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgingen. Hierzu zählten die Entlohnung für Überstunden, Überschichten, Sonntagsarbeit, Nachtarbeit und besondere Zuwendungen, die aufgrund des Dienstverhältnisses oder eines früheren Dienstverhältnisses gezahlt würden. Die an den Kläger geleistete Schadensausgleichzahlung sei nur deshalb erfolgt, weil der Kläger tatsächlich mehr gearbeitet habe. Sie – die Ausgleichszahlung – sei deshalb für eine Beschäftigung gewährt worden. Ein nicht steuerbarer Schadensersatz im Sinne der Lohnsteuerhilferichtlinie (H 19.3 LStH 2012) läge nicht vor, weil nicht erkennbar sei, dass der Arbeitgeber seine arbeitsvertragliche Fürsorgepflicht schuldhaft verletzt habe.
Die Kläger haben am 04.05.2015 die vorliegende Klage erhoben.
Sie sind der Auffassung, dass es sich bei der Ausgleichszahlung um eine Schadensersatzleistung handele, die auf einer schuldhaften Verletzung von Arbeitgeberpflichten beruhe. Derartige Leistungen zählten nicht zu den Einkünften aus nicht selbständiger Tätigkeit.
Sowohl nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) als auch des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) – die Kläger verweisen insoweit auf die Entscheidungen des EuGH in der Rechtssache C-429/09 und des BVerwG in dem Verfahren 2 C 70/11 – sei zunächst davon auszugehen, dass für unionsrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit ein unionsrechtlicher Schadensersatzanspruch (Staatshaftungsanspruch) und ein beamtenrechtlicher Ausgleichsanspruch bestehe. Beide Ansprüche seien vorrangig auf die Gewährung von Freizeitausgleich, also Naturalrestitution, und nur ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen auf Zahlung einer Geldentschädigung gerichtet. Das BVerwG habe dabei dezidiert ...