Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkünfte und Bezüge - Anspruch auf Kindergeld für verheiratete Kinder in Erstausbildung ab dem Jahr 2012
Leitsatz (redaktionell)
1) Für verheiratete Kinder in Erstausbildung besteht ab dem Jahr 2012 unabhängig von der Höhe ihrer Einkünfte und Bezüge Anspruch auf Kindergeld.
2) Ein der Ausbildung vorangegangener Schulbesuch ist keine "erstmalige Ausbildung" i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG.
Normenkette
EStG § 32 Abs. 4
Tatbestand
Die Beteiligten streiten in diesem Verfahren noch über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für die Klägerin ab Januar 2012 und die Rückforderung des für die Monate Januar und Februar 2012 gezahlten Kindergeldes.
Die am 7. November 1990 geborene Klägerin ist seit dem 9. September 2011 verheiratet. Bis zum 12. April 2010 befand sie sich in einer Schulausbildung. Zuletzt besuchte sie das … Gymnasium. Seit dem 1. September 2010 absolviert die Klägerin eine Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin.
Mit Schreiben vom 17. Februar 2011 teilte die Beklagte der Mutter der Klägerin mit, dass die Einkünfte und Bezüge der Klägerin nahezu den Grenzbetrag erreichten. Mit einer momentan nicht absehbaren Erhöhung der Ausbildungsvergütung könnte dieser Grenzbetrag überschritten werden. Es werde darauf hingewiesen, dass bei einem späteren Überschreiten des Grenzbetrages der Anspruch für das gesamte Kalenderjahr nicht gegeben sei und deshalb zu Unrecht gezahltes Kindergeld zurückgezahlt werden müsse. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 17. Februar 2011 Bezug genommen. Mit Schreiben vom 24. März 2011 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie die Auszahlung des Kindergeldes für das Jahr 2011 ab Januar 2011 erbitte. Hierauf zweigte die Beklagte mit Bescheid vom 30. März 2011 zugunsten der Klägerin ab Januar 2011 Kindergeld aus dem Anspruch der Mutter – der Frau J. T. – ab.
Nachdem die Klägerin am 10. Februar 2012 den Fragebogen zur Überprüfung des Anspruchs auf Kindergeld vorgelegt und im weiteren Unterlagen nachgereicht hatte, wies die Beklagte sie mit Schreiben vom 20. März 2012 darauf hin, dass sie im Zeitraum Januar 2011 bis Februar 2012 möglicherweise Kindergeld erhalten habe, obwohl kein Anspruch bestanden habe. Im Kalenderjahr 2011 hätten die Einkünfte und Bezüge den maßgeblichen Grenzbetrag überschritten. Für das Jahr 2012 ergebe sich voraussichtlich ebenfalls eine Überschreitung des Grenzbetrages.
Hierauf teilte die Klägerin mit Schreiben vom 27. März 2012 mit, dass sie von der Beklagten mit Schreiben vom 17. November 2010 die Information erhalten habe, dass der Grenzbetrag nicht überschritten werde, sondern ihre Einkünfte und Bezüge lediglich 7.892,14 EUR betrügen. Dieser Auskunft hätten sämtliche Unterlagen zugrundegelegen. Sollte der Beklagten eine Fehlberechnung unterlaufen sein, so könne dies nicht zu ihren – der Klägerin – Lasten gehen.
Mit an die Mutter der Klägerin adressiertem Bescheid vom 7. Mai 2012 hob die Beklagte die Festsetzung des Kindergeldes wegen Überschreitung des Grenzbetrages der Einkünfte und Bezüge ab Januar 2011 auf. Mit Bescheid vom gleichen Tage forderte die Beklagte von der Klägerin das für den Zeitraum Januar 2011 bis Februar 2012 gezahlte Kindergeld zurück.
Mit E-Mail vom 11. Mai 2012 teilte die Mutter der Klägerin der Beklagten mit, dass sie sich dagegen wende, dass die Beklagte von ihrer Tochter 2.500 EUR Kindergeld zurück fordere, und zwar ohne dies zu begründen. Der Beklagten hätten sämtliche Unterlagen vorgelegen. Auf Grund dieser habe die Beklagte zunächst festgestellt, dass ihrer Tochter Kindergeld zustehe, nunmehr solle dies anders sein. Dem könne nur ein Fehler der Beklagten zugrunde liegen.
Hierauf teilte die Beklagte der Mutter der Klägerin am 21. Mai 2012 mit, dass sowohl sie selbst als auch die Klägerin mit Schreiben vom 17. Oktober 2010 darauf hingewiesen worden seien, dass die Einkünfte und Bezüge für das Jahr 2011 nur geringfügig unter dem Grenzbetrag lägen und bei einer nicht absehbaren Erhöhung der Ausbildungsvergütung der Grenzbetrag überschritten werden könne. Auch sei sie darauf hingewiesen worden, dass das Kindergeld noch nachträglich beantragt werden könne, um eine Überzahlung auszuschließen. Gleichwohl habe die Klägerin mit Schreiben vom 24. März 2011 um Auszahlung des Kindergeldes gebeten. In dem Bescheid vom 7. Mai 2012 seien zudem die Gründe für die Rückforderung ausführlich erörtert worden. Die Beklagte bat desweiteren um Mitteilung, ob die E-Mail als Einspruch gewertet werden solle. Sie wies darauf hin, „andernfalls” die Sache als erledigt anzusehen.
Bereits mit Anwaltsschreiben vom 16. Mai 2012 (Eingang 18. Mai 2012) hatte die Klägerin gegen den Bescheid vom 7. Mai 2012 Einspruch eingelegt. Zu Unrecht – so heißt es – werde der Klägerin das Kindergeld für die Zeit von Januar 2011 bis Februar 2012 „verwehrt und zurückverlangt”. Die Klägerin berufe sich auf den Einwand der Entreicherung. Sie habe der Beklagten lange vor der Bewilligung des Kindergeldes ihre Eink...