Entscheidungsstichwort (Thema)

Entgelt, Bestimmung der Bemessungsgrundlage

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Kennzeichen der aufgrund der mit den Pächtern abgeschlossenen Verträge vom Stpfl. ausgeführten Leistungen ist das Element der Verpachtung landwirtschaftl. Flächen wie auch das Element der Überlassung der dem Stpfl. zugewiesenen Zahlungsansprüche an die Pächter. Die Zahlungsansprüche teilen im Streitfall nicht das rechtliche Schicksal der Verpachtung der landwirtschaftl. Flächen.

2. Die Frage der Angemessenheit des vereinbarten Entgelts stellt sich im Umsatzsteuerrecht grundsätzlich nicht.

 

Normenkette

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, § 10 Abs. 1 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 22.01.2020; Aktenzeichen XI B 66/19)

 

Tatbestand

Streitig ist, welche Bemessungsgrundlage für die Umsatzbesteuerung der entgeltlichen Überlassung von dem Kläger aufgrund der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik der EU (sog. GAP-Reform) zugewiesenen Zahlungsansprüchen zu Grunde zu legen ist.

Der Kläger ist Landwirt und verpachtet seit dem 01.10.2009 landwirtschaftliche Flächen und Zahlungsansprüche nach GAP an verschiedene Pächter, u.a. an U X (76,14 ha), H K (13,94 ha) und M M (28,24 ha). Auf die jeweiligen Pachtverträge wird Bezug genommen.

§ 1 der jeweiligen Pachtverträge, die im Wesentlichen den gleichen Wortlaut enthalten, lautet wie folgt:

㤠1 Gegenstand der Pacht

a) Verpachtet werden für landwirtschaftliche Zwecke

Die in der Anlage 1 zu dem Pachtvertrag bezeichneten Flurstücke

b) die auf dem Grundstück befindlichen Anlagen und Einrichtungen sowie die mit dem Eigentum am Grundstück verbundenen Nutzungs- und sonstigen Rechte, die der Bewirtschaftung des Pachtgegenstandes dienen

c) Zahlungsansprüche nach GAP-Reform laut Anlage 2.

Die vertragsgegenständlichen Zahlungsansprüche enthalten folgende betriebsindividuellen Beträge:

Lfd. Nr.

Anzahl

Identifizierung

Wert in €/ZA

Enthaltener betriebsindividueller Betrag

1

Der Gesamtumfang der betriebsindividuellen Beträge (BIBs) mache also derzeit … € aus. Als Ausgleich für die betriebsindividuellen Beträge verpflichtet sich der Pächter jährlich bis einschließlich des Betriebsprämien-Antrags 2013 den betriebsindividuellen Betrag der hier vertragsgegenständlichen Zahlungsansprüche an den Übertragenden/Pächter auszuzahlen.

….

Zur Überprüfung der Höhe des betriebsindividuellen Betrages hat der Verpächter Anspruch auf Auskunft und Einblick in den Betriebsprämien-Zustellungsbescheid des Pächters.”

§ 4 der jeweiligen Verträge lautet wie folgt:

㤠4 Pachtpreis

Der Pachtpreis beträgt für die in § 1 aufgeführten Pachtgegenstände jährlich gemäß Anlage 1

  1. Einer Landpacht in Höhe

    … €/ha für …ha/LN

    …. €

  2. Einer Landpacht in Höhe

    … €/ha für …ha/LN

    …. €

Zuzügl. gesetzlicher USt von derzeit 19 %.

Nach derzeit gültigem Umsatzsteuerrecht entfällt Umsatzsteuer ausschließlich auf den Pachtanteil für die in § 1c genannten Pachtgegenstände. Im Pachtpreis ist eine anteilige Pacht für die Zahlungsansprüche gem. § 1c von 10,00 € je Zahlungsanspruch enthalten.”

Der Kläger vereinnahmte im Streitjahr den Pachtpreis entsprechend § 4 der jeweiligen Verträge.

In 2011 wurden entsprechend § 1c der Verträge als Ausgleich für die betriebsindividuellen Beträge neben dem Pachtpreis nach § 4 der Verträge folgende Zahlungen an den Kläger geleistet:

04.02.2011

H K

3.530,93 €

07.02.2011

M M

7.526,14 €

04.02.2011

U X

19.285,84 €

30.342,91 €

Die Überlassung der Zahlungsansprüche wurden vom Kläger in der Umsatzsteuererklärung 2011 nicht der Umsatzsteuer unterworfen.

Im Rahmen der beim Kläger durchgeführten Betriebsprüfung, wegen deren Einzelheiten auf den Bericht vom 13.11.2015 Bezug genommen wird, wurde vom Beklagten die Auffassung vertreten, dass – unabhängig von der zwischen Verpächter und Pächter vertraglich vereinbarten Aufteilung des Pachtpreises – das Entgelt für die Verpachtung des Zahlungsanspruchs der Zahlungsanspruch selbst sei. Entsprechend wurde mit Umsatzsteueränderungsbescheid 2011 vom 14.04.2016 die Bemessungsgrundlage für die Verpachtung der Zahlungsansprüche auf 55.120,10 € festgesetzt, was für den Veranlagungszeitraum 2011 zu einer Umsatzsteuererhöhung um 10.472,82 € auf 156.529,85 € führte.

Die Prüferin führte hierzu unter Tz. 2.3.1.2 des Berichts u.a. Folgendes aus:

„Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist gemäß § 10 Abs. 1 UStG das Entgelt, also alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer. Der Umfang des Entgelts beschränkt sich dabei nicht auf die bürgerlich-rechtlich bestimmte oder bestimmbare Gegenleistung für eine Leistung.

In Bezug auf den Zahlungsanspruch bedeutet dies, dass das Entgelt für die Verpachtung des Zahlungsanspruchs der Zahlungsanspruch selber ist, unabhängig von der vertraglich vereinbarten Aufteilung des Zahlungsanspruchs zwischen Verpächter und Pächter.

In der „Überlassung” des den betriebsindividuellen Betrag übersteigenden Anteils ist eine Art freiwillige „Zuwendung” zu sehen, die aber nicht das Entgelt für die Verpachtung des Zahlungsanspruchs m...

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