Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften
Leitsatz (redaktionell)
Bei dem veräußerten Inventar handelt es sich um Gegenstände des täglichen Gebrauchs. Gegenstände des täglichen Gebrauchs sind solche, die typischerweise einem durch wirtschaftliche Abnutzung bedingten Wertverlust unterliegen und/oder kein Wertsteigerungspotenzial haben bzw. die üblicherweise zur Nutzung und nicht zur Veräußerung angeschafft werden. Demzufolge unterliegt nur die Veräußerung der Eigentumswohnung gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG der Besteuerung, nicht jedoch die Veräußerung des Inventars.
Normenkette
EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 22 Nr. 2
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Kaufpreisaufteilung für den Verkauf einer Ferienwohnung und über die Frage, ob der Verkauf von Einrichtungsgegenständen einer Ferienwohnung gem. § 22 Nr. 2 EStG i.V.m. § 23 EStG der Einkommensteuer unterliegt.
Die Kläger sind verheiratet und wurden im Streitjahr 2016 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte im Streitjahr u.a. Einkünfte aus der Vermietung einer Ferienwohnung im Ferienort C-Stadt (P-Weg 20).
Der Kläger hatte die Ferienwohnung mit notariellem Kaufvertrag vom 02.05.2013 (Seite 4 ff. der Akte Grund und Boden) erworben und nach Fertigstellung im Jahr 2014 vermietet. Im notariellen Kaufvertrag verzichteten der Verkäufer und der Kläger als Käufer auf die Umsatzsteuerbefreiung gem. § 4 Nr. 9a UStG und optierten zur Umsatzsteuer. Im Hinblick auf § 13b UStG, wonach nur der Käufer Steuerschuldner der Umsatzsteuer war, stellte der Verkäufer die Umsatzsteuer dem Kläger nicht in Rechnung.
Im Rahmen des Kaufs der Ferienwohnung waren folgende Anschaffungskosten (ohne USt) angefallen (siehe Übersicht Seite 3 der Akte Grund und Boden):
Position |
Betrag |
Grund und Boden |
54.227,17 € |
Gebäude |
133.637,58 € |
Stellplatz und Außenanlagen |
5.650 € |
Wohnungseinrichtung |
29.037,76 € |
Summe |
222.552,51 € |
Darüber hinaus wendete der Kläger im Jahr 2014 für die Einrichtung der Ferienwohnung einen Betrag in Höhe von 6.095,16 € (netto) auf, der im Jahr 2014 sofort als Werbungskosten abzugsfähig war. Insgesamt wandte der Kläger für Inventar und Kleingeräte Beträge in Höhe von 35.132,92 € netto und 41.808,17 € brutto auf (siehe Übersicht, Bl. 99 der Gerichtsakte).
In den Jahren 2014-2016 vermietete der Kläger die Ferienwohnung über die Agentur C Appartement & Immobilien Service GmbH (Agenturvertrag vom 14.04.2014, Bl. 19 ff. der Akte Grund und Boden). Eine Eigennutzung der Wohnung war nach Ziff. 6 des Vertrages nicht möglich. Der Kläger erzielte dabei in den Jahren Einnahmen in Höhe von 6.841 € (2014), 14.385 € (2015) und 1.553 € (2016).
Mit notariellem Vertrag vom 29.03.2016 (Bl. 33 ff. der Rechtsbehelfsakte, Bl. 85 ff. der Gerichtsakte) veräußerte der Kläger die Ferienwohnung einschließlich der hochwertigen Einbauküche und des gesamten Wohnungsinventars zu einem Preis in Höhe von insgesamt 265.000,00 € an die Eheleute S. aus J-Stadt. Der Wert des Zubehörs wurde im Kaufvertrag mit 45.000 € (§ 1 des Kaufvertrages) veranschlagt. Der Übergang von Nutzungen und Lasten auf die Erwerber erfolgte zum 03.05.2016. Hintergrund des Verkaufs war, dass die Wohnung aufgrund rechtlicher Bestimmungen nicht als Ferienwohnung vermietet werden durfte.
In der Zeit zwischen Fertigstellung und Verkauf der Ferienwohnung nahm der Kläger Abschreibungen in folgender Höhe in Anspruch:
Position |
Betrag |
Grund und Boden |
0,00 € |
Gebäude |
6.460,58 € |
Stellplatz und Außenanlagen |
1.365,00 € |
Wohnungseinrichtung |
7.562,76 € |
Summe |
15.388,34 € |
In seiner am 23.07.2017 abgegebenen Umsatzsteuererklärung 2016 erklärte der Kläger Vorsteuerberichtigungsbeträge gem. § 15a UStG in Höhe von insgesamt 29.822,35 €, wobei ein Teilbetrag in Höhe von 26.990,19 € auf Grundstücke und sonstige Wirtschaftsgüter i.S.v. § 15a Abs. 1 Satz 2 UStG entfiel und ein Teilbetrag in Höhe von 2.832,16 € auf andere Wirtschaftsgüter i.S.v. § 15a Abs. 1 Satz 1 UStG (Bl. 2 ff. der Umsatzsteuerakte).
Im Einkommensteuerbescheid 2016 vom 23.08.2017 berücksichtigte der Beklagte bei den sonstigen Einkünften Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von 48.056,00 €. Der Beklagte berechnete die Einkünfte dabei wie folgt:
Position |
Betrag |
Veräußerungspreis lt. Vertrag |
265.000,00 € |
Anschaffungskosten |
-193.514,00 € |
AfA 2014-2016 |
7.826,00 € |
Werbungskosten |
|
Notar, Amtsgericht, Kopien |
-265,14 € |
Vorfälligkeitsentschädigung |
-4.000 € |
Umsatzsteuerberichtigung § 15a UStG (nur für GruBo, Gebäude, Außenanlagen) |
-26.990,19 € |
Veräußerungsgewinn |
48.056,67 € |
Gegen den Einkommensteuerbescheid legten die Kläger am 12.09.2017 Einspruch ein. Nach ihrer Auffassung ergebe sich ein Veräußerungsgewinn in Höhe von lediglich 223,34 €, der sich wie folgt ermittele.
Position |
Betrag |
Veräußerungspreis lt. Vertrag für das unbewegliche Vermögen |
220.000,00 € |
Anschaffungskosten lt. Anlagen zur Steuererklärung |
-193.514,75 € |
AfA 2014-2016 lt. Anlage zur Steuererklärung |
7.825,58 € |
Werbungskosten lt. Anlage zur Steuererklärung |
-34.087,49 € |
Veräußer... |