Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1994
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kasten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Beschluß: Der Streitwert wird auf … DM festgesetzt.
Gründe
Streitig ist, in welcher Höhe bei einem Schwerbehinderten Pkw-Kosten als außergewöhnliche Belastungen (aB) gem. § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) anzuerkennen sind.
Der Kläger (Kl.) erzielt als Pensionär Versorgungsbezüge. Daneben sind bei ihm und seiner mit ihm zusammen zu veranlagenden Ehefrau Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Vermietung und Verpachtung (VuV) und Kapitalvermögen zu berücksichtigen. Er ist geh- und stehbehindert (Merkmal „aG” im Schwerbehindertenausweis). Der Grad der Behinderung (GdB) beträgt 100 v.H..
In der Einkommensteuer-(ESt)-Erklärung machte der Kl. für das Streitjahr 1994 neben dem gem. § 33 b EStG zu berücksichtigenden Pauschbetrag aus Anlaß des GdB von 100 v.H. zusätzlich gemäß § 33 EStG als aB Krankheitskosten geltend, die in Höhe von 3.585,59 DM nicht durch Beihilfe oder eine Krankenkasse, gedeckt waren, sowie sämtliche Pkw-Kosten für das im Streitjahr genutzte Kfz in tatsächlich entstandener Höhe. Diese Kosten errechnete der Kl. Wie folgt:
1. |
Reparaturen und Wartungen |
2.748,86 DM |
2. |
Kraftstoff: gefahrene Km 14.049 × 11,5 l/100 Km × 1,49 DM (Erfahrungswerte) |
2.391,14 DM |
3. |
Kfz-Versicherung |
933,70 DM. |
4. |
Absetzungen für Abnutzung (AfA) |
11.735,00 DM |
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zusammen: |
17.807,70 DM |
Das Finanzamt (FA) folgte bei der Veranlagung im wesentlichen den Angaben in der Erklärung. Lediglich für die als aB geltend gemachten Pkw-Kosten berücksichtigte es nur einen Satz von 0,52 DM/Km, d.h. 14.049 km. × 0,52 DM = 7.305,48 DM. Es berief sich in diesem Zusammenhang auf den Erlaß des Bundesministeriums der Finanzen (BdF-Elaß) vom 29.04.1906 IV B 1 S 2284 – 27/96 (BStBl. I 1996, 446). Zusammen mit den offengebliebenen Krankheitskosten kam das FA damit auf außergewöhnliche Belastungen in Höhe, von 10.892 DM. Nach Abzug einer zumutbaren Eigenbelastung von 4.940 DM (… v.H. von … DM) wirkten sich in dem ESt-Bescheid vom 10.08.1995 nur noch aB in Höhe von 5.952 DM aus. Bei einem zu versteuernden Einkommen von … DM betrug die ESt nach der Splitting Tabelle … DM.
Hiergegen hat der Kl. mit Zustimmung des FA Sprungklage erhobeh. Er macht geltend, daß er als 100 % Schwerbehinderter berechtigt sei, im Rahmen der aB gemäß § 33 EStG die tatsächlichen Pkw-Kosten geltend zu machen. Er fahre einen Pkw vom Typ BMW 525. Der Grundpreis habe netto 46.447 DM betragen, d.h. einschließlich Umsatzsteuer 52.949 DM. Einen Wagen kleineren Volumens könne er nicht gebrauchen, weil er Rollstuhlfahrer sei und den Rollstuhl (als Klapprollstuhl) im Kofferraum unterbringen müsse. Aus diesem Grund sowie aus weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen, u, a. Bronchial-Asthma, seien folgende weitere Aufwendungen bei der Anschaffung erforderlich geworden:
1. |
Sog. „Durchladesystem” im Köfferraum zur Unterbringung des Rollstuhls |
855,00 DM |
2. |
Automatikgetriebe: wegen einer Muskelatrophie vorwiegend an den Beinen („Muskelschwund”) und nach zweimaliger Hüftgelenkoperation (am linken, „dem Kupplungsbein”) könne er einen Schaltwagen nicht fahren |
833,00 DM |
3. |
Klimaanlage: Nach einer schweren Herzoperation u. wegen des Asthmas könne er schwüle Luft im Auto nicht ertragen |
2.456,00 DM |
3. |
Stahlkurbeldach wegen des Bronchial-Asthmas |
1.671,00 DM |
4. |
Lordosen-Stütze, erforderlich wegen einer schweren Wirbelsäulenerkrankung (Kyphoskoliose) |
307,00 DM |
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krankheitsbedingte Zusatzkosten |
6.122,00 DM |
Die genannten Krankheiten seien ärztlich nachweisbar. Hieraus sei zu ersehen, daß gegenüber einem Nichtschwerbehinderten die erhöhten Pkw-Kosten fast ausschließlich durch die Schwerbehinderung bedingt seien. 10 Jahre lang habe das FA auch die effektiven Kosten als aB anerkannt.
Der Kl. macht weiter geltend, daß die Gerichte an den BdF-Erlaß vom 29.04.1996 nicht gebunden seien. Im übrigen werde dadurch § 33 EStG unzutreffend ausgelegt. Dieser Erlaß sei im Anschluß an das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 02.10.1992 III R 63/91 (BStBl. II 1993, 286) ergangen. Dieses Urteil lasse die Fragen, ob bei den Pkw-Kosten eines Schwerbehinderten AfA anzusetzen seien, und ob die Pauschbeträge der ESt-Richtlinien (EStR) Anwendung finden sollten, ausdrücklich offen. Gerade der vorliegende Fall zeige, daß die Anwendung eines Pauschbetrages von 0,52 DM/Km ein viel zu grobes Raster darstelle. „Unangemessen” könnten nur solche Aufwendungen sein, denen sich ein schwerbehinderter Steuerpflichtiger entziehen könnte. Ein Satz von nur 0,52 DM/Km könne aber die tatsächlichen PKW-Kosten nicht abdecken. In seinem Fall seien – abgesehen von AfA – PKW-Kosten in Höhe von insgesamt 11.735 DM entstanden. Erst bei einer Jahresfahrleistung von 22.567 Km würde der Km-Satz von 0,52 DM erreicht. Eine solche Fahrleistung läge aber weit über der vom BFH in dem Urteil vom 02.10.1992 III R 63/91 (a.a.O.) angenommenen Angemess...