rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1991 und 1992
Tenor
Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 8.11.1994 und Abänderung der Einkommensteuerbescheide 1991 und 1992 vom 7.11.1994 wird die Einkommensteuer 1991 auf … DM und die Einkommensteuer 1992 auf … DM festgesetzt. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens 11 K 5868/94 E werden bis zur Verbindung dem Kläger auferlegt. Die kosten des Verfahrens 11 K 5869/94 E werden bis zur Verbindung dem Kläger zu 96 v.H. und dem Beklagten zu 4 v.H. auferlegt. Die Kosten der Verfahren 11 K 5860/94 E und 11 K 5869/94 E ab Verbindung werben dem Kläger zu 98 v.H. und dem Beklagten zu 2 v.H. auferlegt.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.
Beschluß:
Der Streitwert des Verfahrens 11 K 5868/94 E wird bis zur Verbindung auf … DM, der Streitwert des Verfahrens 11 K 5869/94 E bis zur Verbindung auf … DM und der Streitwert der verbundenen Verfahren 11 K 5868/94 E und 11 K 5869/94 E wird ab Verbindung auf … DM festgegesetzt.
Gründe
Es ist zu entscheiden, ob für den Kläger (Kl,) und die Beigeladene in den Streitjahren eine Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer (ESt) durchzuführen ist und ob dem Kl. für die gemeinsame Tochter der Kinderfreibetrag in voller Höhe zuzurechnen ist.
Der Kl. ist mit der Beigeladenen verheiratet. Die Eheleute haben ein gemeinsames Kind (Saskia, geb. 1981). Das Finanzamt (FA) führte für die Streitjahre nicht die begehrte Zusammenveranlagung, sondern Einzelveranlagungen durch. Es ging davon aus, daß der Kl. und die Beigeladene 1991/92 dauernd getrennt gelebt hätten. Es stützte sich dabei auf Angaben des Kl., die er in einem gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren und anläßlich einer Besprechung am 19.10.1990 an Amtsstelle im Rahmen einer Betriebsprüfung gemacht hatte. Dort hatte er erklärt, er lebe nicht ständig mit seiner Ehefrau … zusammen. Seit 1988 sei er regelmäßig mit seiner Freundin, Frau …, im Haus … in … zusammen. Seiner Meinung nach lebe er aber auch noch mit seiner Ehefrau, die ebenfalls einen neuen Partner habe, in der Familienwohnung … in … und im Haus … zusammen.
Gegen die ESt-Bescheide 1991 und 1992 vom 15.9. bzw. 13.12.1993 erhob der Kl. Einspruch. Zur Begründung trug er u.a. vor, er sei mit seiner Ehefrau …, der Beigeladenen, zusammen zur ESt zu veranlagen. Sie hätten sich beide sowohl in der Wohnung … als auch in der Wohnung … aufgehalten. Er und seine Ehefrau könnten aber nicht sagen, wer sich wo überwiegend aufgehalten hätte. Die Eheleute hätten gemeinsame Wohn- und Schlafräume benutzt und einen gemeinsamen Haushalt geführt. Es hätten sich auch Dinge seines (des Kl.) persönlichen Bedarfs in der Wohnung … befunden. Der Kl. sei seinen ehelichen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seiner Frau und seiner Tochter im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten und des Bedarfs nachgekommen.
Im Rahmen des Einspruchsverfahrens änderte das FA die ESt-Bescheide der Streitjahre aus anderen Gründen mehrfach, zuletzt unter dem 7.11.1994 ab. Im ESt-Bescheid 1992 vom 7.11.1994 ist kein Kinderfreibetrag berücksichtigt.
Mit der Einspruchsentscheidung (EE) wies das FA den Einspruch zurück. In der Begründung führt es aus, es sei zu Recht keine Zusammenveranlagung durchgeführt worden. Voraussetzung für die Ehegattenveranlagung sei es nach § 26 Abs. 1 EStG u.a., daß die Ehegatten nicht dauernd getrennt lebten. Der Kl. habe in der Vernehmung vom 6.9.1990 selbst erklärt, er lebe nicht ständig mit seiner Ehefrau zusammen. Darüber hinaus habe er im Rahmen einer Betriebsprüfung an Amtsstelle erklärt, er sei regelmäßig mit seiner Freundin, Frau … im Haus … zusammen. Unter dieser Anschrift sei Frau … seit Mai 1991 auch gemeldet. Aus diesen Umständen sei zu schließen, daß die Ehegatten im Streitjahr nicht mehr ständig zusammengelebt hätten. Das habe seine Ursache darin, daß sich beide Ehegatten anderen Partnern zugewandt hätten. Nach dem Gesamtbild der äußeren Umstände bestünde keine eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft mehr. Die fehlende eheliche Wirtschaftsgemeinschaft lasse sich auch daraus herleiten, daß der Kl. eine anwaltliche Auskunft zur Frage eingeholt habe, ob er bei einem eheähnlichen Verhältnis seiner Ehefrau zu einem anderen Mann die Unterhaltszahlungen mindern könne. Der Vortrag des Kl., er und seine Ehefrau hätten sich in beiden Wohnungen aufgehalten und einen gemeinsamen Haushalt geführt, sei zu wenig substantiiert. Im übrigen, sei es nach der Lebenserfahrung unwahrscheinlich, daß sich die Ehefrau des Kl. in der gleichen Wohnung aufgehalten habe wie dessen langjährige Freundin.
Mit Schreiben vom 23.11.1994 erhob der Kl. gegen die EE bezüglich jedes Streitjahres Klage. In der Begründung vertritt er die Auffassung, er sei mit seiner Ehefrau … zusammen zur ESt zu veranlagen. Die Eheleute hätten übereinstimmend die Zusammenveranlagung gewählt und bestätigt, daß sie im Streitjahr nicht dauernd getrennt gelebt und die Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft nicht endgültig aufgehobe...