rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Besondere Umstände, die auf eine Veräußerungsabsicht schließen lassen
Leitsatz (redaktionell)
Auch die Veräußerung lediglich eines Objektes begründet einen gewerblichen Grundstückshandel, wenn ein auf 3 Jahre befristetes und bis zum Fristablauf unwiderrufliches Angebot zum Verkauf eines vom Steuerpflichtigen selbst erworbenen Erbbaurechts gemacht wird.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 2
Tatbestand
A.
Streitig ist, ob der Kläger (Kl.) aus der Veräußerung eines Erbbaurechts an einem bebauten Grundstück Einkünfte aus gewerblichem Grundstückshandel erzielt hat.
I. Der Kl. bezog in den Streitjahren als Geschäftsführer der H2 GmbH Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Darüber hinaus war der Kl. an verschiedenen Kommanditgesellschaften beteiligt, deren unbeschränkt haftende Gesellschafterin jeweils eine GmbH war. Daneben erzielte er Einkünfte aus Kapitalvermögen, in erster Linie Gewinnausschüttungen der H2 GmbH. Zudem erklärte der Kl. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
1. I1 war Eigentümer des – im Grundbuch des Amtsgerichts G Blatt 4946 verzeichneten – Grundstücks G1 in einer Größe von 41.832 m². Durch Erbbaurechtsvertrag vom 18.05.1972 – Nr. 378 der Urkundenrolle 1972 des Notars F2 –, geändert durch Vereinbarung vom 21.02.1973 – Nr. 148 der Urkundenrolle 1973 des Notars F2 – sowie durch Vereinbarung vom 27.03.1973 – Nr. 255 der Urkundenrolle 1973 des Notars F2 –, bestellte I1 der C1 GmbH & Co KG in G sowie der N1 GmbH & Co KG in Bruchteilsgemeinschaft zu je ½ an den aus dem vorbezeichneten Grundstück herausparzellierten Teilflächen G2 von 29.547 m² sowie G3 von 2.115 m², insgesamt somit an einer Gesamtfläche von 31.662 m² ein Erbbaurecht auf die Dauer von 99 Jahren. Nach § 4 des Erbbaurechtsvertrages waren die Erbbauberechtigten befugt, auf dem Erbbaugrundstück gewerbliche Gebäude mit Nebengebäuden zu errichten. Zur Veräußerung des Erbbaurechts und zur Belastung für andere Zwecke als Bauzwecke über den Grundstückswert hinaus bedurften die Erbbauberechtigten der vorherigen Zustimmung des Grundstückseigentümers (§ 10 des Erbbaurechtsvertrages). Der Grundstückseigentümer gewährte den jeweiligen Erbbauberechtigten ein Vorkaufsrecht an dem Grundstück (§ 18 des Erbbaurechtsvertrages). Durch § 20 des Erbbaurechtsvertrages verpflichteten sich auch die Erbbauberechtigten, ihren jeweiligen Rechtsnachfolgern sämtliche Verpflichtungen und Bestimmungen dieses Vertrages aufzuerlegen und sie entsprechend zu verpflichten. Wegen der Einzelheiten der getroffenen Vereinbarungen wird auf den Erbbaurechtsvertrag vom 18.05.1972 sowie dessen Änderungen vom 21.02.1973 und 27.03.1973 Bezug genommen. Die erbbauberechtigte N1 GmbH & Co KG hat 1972/1973 auf dem Grundstück einen Neubau (Ausstellungs- und Lagerräume) mit einer Nutzfläche von 4.930,36 m² sowie einer Wohnfläche von 269,47 m² errichtet; wegen der Einzelheiten der Baumaßnahme wird auf den Bauantrag vom 30.10.1971 – eingegangen am 21.11.1972 – sowie den Bauschein vom 12.06.1973 Bezug genommen.
Das im Grundbuch von G Blatt 16572 eingetragene Gesamterbbaurecht ist 1979 aufgeteilt worden. Dadurch ist u.a. das im Grundbuch von G Blatt 16830 verzeichnete Einzelerbbaurecht an dem Grundstück G4 (Liegenschaftsbuch 10447) mit einer Größe von 15.761 m² und der Bezeichnung C-Straße 57 in G entstanden, als dessen Erbbauberechtigte nach Teilung zunächst die N1 GmbH & Co KG und nach deren Firmenänderung die N2 GmbH & Co KG, jeweils in G, im Erbbaugrundbuch eingetragen worden ist; wegen der Einzelheiten wird auf den Auszug des (Erbbau-) Grundbuchs von G Blatt 16830 vom 21.08.1995 Bezug genommen.
2. a) Durch Vereinbarung vom 23.11.1988 – Nr. 217 der Urkundenrolle 1988 des Notars C2 – verkaufte und übertrug die N2 GmbH & Co KG das Erbbaurecht an dem Grundstück G4 zum Kaufpreis von (3.500.000 DM + 490.000 DM Umsatzsteuer =) 3.990.000 DM auf die damalige Ehefrau des Klägers, Frau H3. Nach § 7 des Kaufvertrages wies der Notar darauf hin, dass die Umschreibung des Erbbaurechts im Grundbuch auch von der Genehmigung der Grundstückseigentümer abhänge; zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses waren als Eigentümer I1 zu ½ Anteil sowie dessen Kinder I2, I3, I4, I5 und I6 zu jeweils 1/10 Anteil im Grundbuch eingetragen; I1 ist im Jahr 2000 verstorben. H3 ist am 29.03.1989 als Erbbauberechtigte im Erbbaugrundbuch eingetragen worden.
b) Ebenfalls am 23.11.1988 räumte H3 durch notariell beurkundete Vereinbarung (Nr. 218 der Urkundenrolle 1988 des Notars C2) der H4 KG, vertreten durch den Kl., ein Ankaufsrecht an dem erworbenen Erbbaurecht zum Verkehrswert im Zeitpunkt des Ankaufsverlangens ein. Wegen der hierzu im Einzelnen getroffenen Vereinbarungen wird auf die notarielle Vereinbarung vom 23.11.1988 Bezug genommen. Am 23.11.1988 bewilligte H3 die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Übertragung des Erbbaurechts für die H4 KG; die Vormerkung ist am 29.05.1989 in dem Erbbaugrundbuch von G Blatt 1...