Entscheidungsstichwort (Thema)
Bonuszahlung; Berichtigung Vorsteuerabzug aufgrund erhaltener Boni
Leitsatz (redaktionell)
Eine nach § 17 Abs. 1 Satz 1, 2 UStG zu berücksichtigende Entgeltminderung setzt voraus, dass zwischen der Änderung und der steuerpflichtigen Leistung ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Danach führt die Zahlung der Boni von den Lieferanten an die CC GmbH und die Weiterleitung an die Anschlusskunden bzw. die Stpfl. auf der einen Seite bei den Lieferanten zu einer Berichtigung der USt hinsichtlich ihrer Umsätze aus den Lieferungen an die Franchisenehmer und auf der anderen Seite zu einer Berichtigung des Vorsteuerabzugs der Anschlusskunden bzw. der Stpfl. aus den von den Lieferanten bezogenen Leistungen nach § 17 Abs. 1 Satz 2 UStG.
Normenkette
UStG § 17 Abs. 1 S. 2; MwStSystRL Art. 90 Abs. 1; UStG § 14c
Tatbestand
Streitig ist, ob die Klägerin die in Gutschriften offen ausgewiesenen Umsatzsteuern nach § 14c des Umsatzsteuergesetzes (UStG) schuldet und ob ein in Anspruch genommener Vorsteuerabzug aufgrund von erhaltenen Bonuszahlungen nach § 17 Abs. 1 Satz 2 UStG zu berichtigen ist.
Die Klägerin betreibt in N und in S ein Fachgeschäft für den Verkauf von …. Sie ist Franchisenehmerin der C C GmbH (C C GmbH). Sie gehört zum C Konzern X X. Alleiniger Anteilseigner der Klägerin war im Streitjahr Herr X, welcher seine Anteile, ebenfalls noch im Streitjahr, auf die C Beteiligungs GmbH & Co. KG übertragen hat. Die Klägerin war im Streitjahr unstreitig nicht in eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft eingebunden. Sie war jedoch bis einschließlich 2013 als auch ab 2015 Organgesellschaft im Rahmen einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft. Organträger war bis 2013 Herr X X und ab 2015 die C Beteiligungs GmbH & Co. KG.
Die C C GmbH handelt mit einer Vielzahl von Lieferanten Konditions- und Rahmenvereinbarungen aus, auf deren Grundlage ihre Franchisenehmer, wie z.B. die Klägerin, als sog. Anschlusskunden Waren unmittelbar bei den Lieferanten bestellen (vgl. z.B. Konditionsvereinbarungen ab Bl. 27 ff. des Prüfungsordners). Die von der C C GmbH mit den einzelnen Lieferanten jeweils abgeschlossenen Konditions- und Rahmenvereinbarungen sind systematisch vergleichbar und variieren nur in den konkret ausgehandelten Konditionen. Zu den allgemeinen Konditionen gehört insbesondere die Vereinbarung von Rabatten und Bonuszahlungen, deren Höhe sich nach dem getätigten Nettoumsatz mit allen von der C C GmbH betreuten Abnehmern richtet (vgl. z.B. Bl. 27, 31, 35 ff. des Prüfungsordners). Darüber hinaus wurde in den Konditionsvereinbarungen mit dem jeweiligen Lieferanten geregelt, dass dieser an die C C GmbH eine Listungsvergütung sowie einen Werbekostenzuschuss zu zahlen hatte (vgl. z.B. Bl. 28, 31, 35 des Prüfungsordners). Sowohl die Lieferanten als auch die Anschlusskunden (Franchisenehmer) sind verpflichtet, den Zahlungsverkehr mit einer Delkrederegebühr über die D AG, eine Schwestergesellschaft der C C GmbH, abzuwickeln. Im Fall einer Bestellung von Waren durch den Anschlusskunden, wie z.B. die Klägerin, kommt der Kaufvertrag mit dem Inhalt des jeweiligen Konditionsvertrages zwischen den jeweiligen Lieferanten und Anschlusskunden (Franchisenehmer) zustande. Die Bestellungen erfolgen über ein von der C C GmbH zur Verfügung gestelltes Warenwirtschaftssystem. Es wird wegen der Einzelheiten des Inhalts der Verträge auf die von der Klägerin beispielhaft vorgelegten Unterlagen verwiesen (Prüfungsordner Bl. 27 – 38, 156 – 288).
Die Lieferanten zahlten die in ihren jeweiligen Konditionsvereinbarungen vereinbarten Jahresboni an die C C GmbH, welche diese wiederum ungekürzt gegenüber den Anschlusskunden (Franchisenehmern) abrechnete. Die Höhe des Gesamtjahresbonus eines einzelnen Franchisenehmers ermittelte sich danach, für welchen Betrag (netto) dieser bei den jeweiligen Lieferanten, mit denen die C C GmbH die Zahlung von Boni vereinbart hatte, Waren in dem jeweiligen Abrechnungsjahr erworben hatte. Die Klägerin erhielt z.B. für das Kalenderjahr 2014 eine Bonusgutschrift i.H.v. xxx €. Die Ermittlung der Höhe des Bonus und eine Aufschlüsselung auf die einzelnen Lieferanten ergaben sich für die Klägerin aus einer Anlage zur Bonusgutschrift. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Bonusgutschrift und der Anlage hierzu Bezug genommen (Bl. 107 ff. des Prüfungsordners).
Die Klägerin behandelte und erklärte im Streitjahr folgende Gutschriften über Boni als steuerpflichtige Umsätze (Tz. 2.3 des Betriebsprüfungsberichts vom 01.02.2017, Bl. 48 des Prüfungsordners):
Bezeichnung |
Betrag (netto) |
Umsatzsteuer |
Bl. der Gerichtsakte |
Bonusgutschrift für das Kalenderjahr 2014(Filiale N) |
xxx € |
xxx € |
Bl. 95 |
Bonusgutschrift für das Kalenderjahr 2014(Filiale S) |
xxx € |
xxx € |
Bl. 97 |
Korrektur Bonusgutschrift für das Kalenderjahr 2013(Filiale N) |
xxx € |
xxx € |
Bl. 84 |
Korrektur Bonusgutschrift für das Kalenderjahr 2013(Filiale N) |
xxx € |
xxx € |
Bl. 90 |
Summen |
xxx € |
xxx € |
|
Die C C GmbH nahm aus diesen Gutschriften wiederum den Vorsteuerabzug in A...