Entscheidungsstichwort (Thema)
Ingenieurähnliche Tätigkeit
Leitsatz (redaktionell)
Zur Frage, was unter Systemsoftwareentwicklung (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG) zu verstehen ist.
Normenkette
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1
Nachgehend
Tatbestand
Zu entscheiden ist, ob bzw. inwieweit die Tätigkeit des Klägers (Kl.) als freiberufliche Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) (ähnliche Tätigkeit zu einem der in dieser Vorschrift genannten Katalogberufe) anzusehen ist, so dass die hieraus erzielten Einkünfte insgesamt bzw. teilweise nicht als gewerbliche Einkünfte anzusehen sind und damit auch keine Gewerbesteuer anfällt.
Der Kl., der nach Abschluss seiner beruflichen Ausbildung bis zum 30.06.1991 ausschließlich bzw. später überwiegend Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt hatte, war in der Zeit vom 01.07.1991 bis zum 30.06.1992 als Einzelunternehmer tätig. Er bezeichnet sich als Unternehmensberater auf dem Gebiet „EDV-Consulting/Software Engineering”. Ab dem 01.07.1992 übt er diese Tätigkeit im Rahmen einer von ihm gegründeten GmbH aus, die zurzeit 6 Mitarbeiter beschäftigt.
Der Kl. hatte zunächst eine Ausbildung zum Groß- und Außenhandelskaufmann und eine Marketing-Ausbildung abgeschlossen. Im Rahmen einer beruflichen Neuorientierung besuchte er eine Fachschule für EDV. Hier legte er im Jahre 1972 eine staatliche Prüfung zum „Betriebswirt-EDV” ab. Anschließend war er nach eigenen Angaben im Rahmen eines Großversandhauses und bei der Fa. O Computer AG im Bereich der Systemanalyse, Systemberatung, Systemtechnik und Systemprogammierung tätig. Ab dem Jahre 1980 betätigte er sich im Hause der Fa. C N – Tochterfirma der Fa. O – als Systemprogammierer. Daneben führte er nach eigenen Angaben auch freiberufliche Nebentätigkeiten auf diesem Gebiet aus. Ab dem 01.07.1991 hat er seine nichtselbständige Arbeit beendet. Er betätigt sich seitdem auf dem Gebiet des EDV-Consulting/Software Engineering, zunächst als Einzelunternehmer und später, ab dem 01.07.1992, im Rahmen seiner GmbH. Aufgrund eines Software-Partnervertrages mit seiner früheren Arbeitgeberin, der Fa. C, hat er in den Streitjahren die Betreuung für Systemsoftware bei verschiedenen Firmen übernommen, mit der die C entsprechende Verträge hat. Darüber hinaus hat er auch weitere Aufträge übernommen. Nach den während einer Betriebsprüfung und im Klageverfahren eingereichten Tätigkeitsbeschreibungen und weiteren Unterlagen handelt es sich in der Regel um die Installation und Einrichtung von Betriebssystemen und Datenübertragungssystemen aus dem Hause O. Teilweise handelt es sich auch um Umstellungen von einem Betriebssystem auf ein anderes Betriebssystem. Bei dem Kunden „OXE” hat er darüber hinaus im Rahmen eines Gesamtauftrages auch ein so genanntes „Lager-Paternoster-System” aufgebaut, mit dem Auftragspositionen vom Hauptrechner automatisch in das Lagersystem übergeben werden und von dem Paternoster-System ausgeführt werden können. Im Streitjahr 1991 hat er außerdem für die Fa. J Deutschland in deren Labor Forschungs- und Entwicklungsarbeiten geleistet. Dabei wurde ihm auch Personal von der Fa. J zur Verfügung gestellt. Ziel des Auftrages war „festzustellen, wie groß die Abweichung zwischen dem O-Betriebssystem und Zusatzmodulen gegenüber dem vergleichbaren J-Betriebssystem und Zusatzmodulen war”. Damit sollten bisherige O-Kunden dazu bewegt werden, auf ein J-System umzusteigen, das dieselben Arbeitsergebnisse erbringt, wie das bisherige O-System. Die hieraus erzielten Erlöse betragen 32.062,90 DM. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Tätigkeitsbeschreibung des Kl. vom 04.11.1994 und auf die im Klageverfahren eingereichten Tätigkeitsbeschreibungen und Auftragsunterlagen vewiesen (vgl. Sonderakte „Auszug aus der Prüferhandakte” und Bl. 28 bis 47, 52 bis 63 sowie 110 und 111 der Gerichtsakte). Ergänzend wird auch auf die Tätigkeitsbeschreibung durch den Kl. im Rahmen des Erörterungstermins vom 13.10.2003 verwiesen (vgl. Bl. 103 bis 106 der Gerichtsakte).
Der Kl. hatte seine Einkünfte aus der genannten Tätigkeit von vorneherein als Einkünfte aus selbständiger, nicht gewerblicher Tätigkeit angesehen und dementsprechend auch keine Gewerbesteuererklärungen abgegeben. Im Rahmen einer in den Jahren 1994 und 1995 durchgeführten Betriebsprüfung griff die Finanzverwaltung diesen Sachverhalt auf und beurteilte die Tätigkeit des Kl. als gewerbliche Tätigkeit im Sinne des § 15 EStG. Dementsprechend wurden die Erträge aus dieser Tätigkeit auch als Gewerbeerträge angesehen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Betriebsprüfungsbericht vom 08.03.1995 Bezug genommen. Der Beklagte (Bekl.) folgte dieser Einschätzung und setzte mit getrennten Bescheiden vom 20.06.1995 für das Jahr 1991 einen einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag in Höhe von 6.665,00 DM und für das Jahr 1992 einen solchen in Höhe von 5.760,00 DM fest. Die hiergegen gerichteten Einsprüche, mit denen die Aufhebung dieser Festsetzungen begehrt w...