Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuer 1985
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluß
Der Streitwert wird auf 29.106 DM festgesetzt.
Gründe
Streitig ist, ob die durch eine Warenlieferung ausgelöste Umsatzsteuer (USt) nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Umsatzsteuergesetz 1980 (UStG) in dem Zeitpunkt zu berichtigen ist, in dem der Lieferant die Kaufpreisforderung in seiner Bilanz in eine Kreditforderung umwandelt bzw. dem Käufer Geldmittel zur Einlösung der Kaufpreiswechsel zur Verfügung stellt.
Der Kläger (Kl.) betreibt einen Textilhandel; seinen Gewinn ermittelt er nach § 5 Abs. 1 Einkommensteuergesetz. Am 21.07.1983 lieferte der Kl. an eine Firma A. GmbH (GmbH), an deren Stammkapital von 50.000 DM er mit einem Anteil von 13.000 DM beteiligt war, Textilien. Über die Lieferforderung in Höhe von brutto 250.000 DM stellte die GmbH Kaufpreiswechsel aus. Der Kl. erfaßte die Kaufpreisforderung auf dem Debitorenkonto „A. GmbH” und wies sie in der Bilanz für 1983 aus. Am 30.06.1984 buchte der Kl. die Forderung gegen die GmbH vom Debitorenkonto auf das Darlehnskonto „A. GmbH” um. Außerdem stellte der Kl. der GmbH bis zum 30.11.1984 scheckweise 22.000 DM zur Verfügung, damit die GmbH die fälligen Kaufpreiswechsel einlösen konnte. Am 01.12.1984 zahlte die GmbH auf die Hauptforderung einen Teilbetrag von 13.000 DM und erstattete dem Kl. den Scheckbetrag von 22.000 DM. Die restliche Hauptforderung von 237.000 DM wies der Kl. in den Bilanzen für 1984 bis 1987 als Darlehnsforderung aus; in den Bilanzerläuterungen vermerkte der Kl., es handele sich um eine Kundenforderung an die GmbH, die aufgrund stockender Bezahlung in eine Darlehensforderung umgewandelt worden sei.
Am 24.05.1985 wurde die GmbH nach § 2 des Gesetzes über die Auflösung und Löschung von Gesellschaften und Genossenschaften vom 09.10.1934 im Handelsregister gelöscht. Den am 27.09.1991 vom Kl. für den Veranlagungszeitraum (VZ) 1985 unter Hinweis auf die Löschung der GmbH und die zwischenzeitliche Ausbuchung der Restforderung gestellten Antrag auf Berichtigung der auf die nichtgetilgte Restforderung entfallenden USt lehnte das beklagte Finanzamt (FA) ab. Die Ausbuchung der Darlehnsforderung im VZ 1985 sei umsatzsteuerlich unbeachtlich, da lt. den Bilanzen für 1984 bis 1987 die Kaufpreisforderung in eine im VZ 1985 noch nicht fällige Darlehnsforderung umgewandelt worden sei.
Mit der Klage verfolgt der Kl. nach erfolglosem Einspruchsverfahren seinen Änderungsantrag weiter. Er habe mit der GmbH keine Vereinbarung über die Umwandlung der Kaufpreis- in eine Darlehnsforderung getroffen. Ausschließlich aus bilanzoptischen Gründen habe er die Restforderung in den Bilanzen in eine Darlehensforderung umgewandelt, da er die monatliche Nachfrage seiner Hausbank nach dem Erfolg von Beitreibungsversuchen gegen die GmbH habe unterbinden wollen. Den Betrag von 35.000 DM habe er nur deshalb einziehen können, weil die GmbH durch das Weihnachtsgeschäft in den Besitz liquider Mittel gelangt sei.
Der Kl. beantragt,
das FA unter Änderung des USt-Bescheides vom 27.10.1987 zu verpflichten, die USt 1985 um 29.106 DM niedriger festzusetzen, hilfsweise für den Fall des Unterliegens die Revision zuzulassen.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Hüter. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vom 17.12.1993.
Der Senat hat in der Streitsache am 05.09.1995 mündlich verhandelt. Auf die hierüber gefertigte Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.
Die Klage ist nicht begründet.
Zu Recht hat das FA die begehrte Steuerberichtigung abgelehnt, da die auf die Restforderung entfallende USt bereits vor dem Streitjahr zu berichtigen war.
Nach § 17 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG muß der Unternehmer die auf das Entgelt entfallende USt in dem Besteuerungszeitraum berichtigen, in dem die zugrundeliegende Forderung uneinbringlich geworden ist, und kann nicht eine fälschlicherweise unterlassene Steuerberichtigung in einem späteren Besteuerungszeitraum nachholen (vgl. BFH in BStBl II 1987, 691 Ziff. II 2 b; Bunjes/Geist, UStG, 4. Aufl. § 17 Anm. 16). Uneinbringlich wird eine Forderung in dem Besteuerungszeitraum, in dem sie noch nicht erfüllt, aber tatsächlich nicht mehr durchsetzbar ist (vgl. BFH in BStBl II 1994, 338, und FG Münster in UR 1992, 379).
Zwar hat der Kl. das von der GmbH geschuldete Entgelt nicht schon mit der Folge vereinnahmt, daß die Kaufpreisschuld erfüllt war. Schon in seinem Urteil EFG 1991, 358 (bestätigt durch BFH in BStBl II 1994, 338) hat der Senat für die Frage, ob eine Ersetzung der Entgeltszahlung (dort durch Scheckhingabe) Erfüllungswirkung mit der Folge hat, daß bei Notleidendwerden des Surrogats § 17 UStG nicht mehr eingreifen kann, auf das surrogatbegründende Rechtsgeschäft abgestellt. Gleiches hat auch zu gelten für die Frage einer Novation, d.h. einer endgültigen Schuldumschaffung (vgl. Bunje...