Entscheidungsstichwort (Thema)
Frage der steuerlichen Anerkennung eines Vertrages zwischen Personengesellschaft und Angehörigem eines Gesellschafters
Leitsatz (redaktionell)
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann die steuerrechtliche Anerkennung eines Vertrages zwischen einer Personengesellschaft und einem Angehörigen eines Gesellschafters davon abhängig gemacht werden, dass der Vertrag inhaltlich und nach seiner tatsächlichen Durchführung dem entspricht, was bei sonst gleichen Verhältnissen zwischen fremden Dritten üblich ist, wenn der Gesellschafter, mit dessen Angehörigen der Vertrag abgeschlossen wird, die Gesellschaft beherrscht.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b
Tatbestand
Streitig ist die steuerrechtliche Behandlung von Aufwendungen der Klägerin für Büroräume eines Kommanditisten und seiner Ehefrau sowie der Fahrten des Kommanditisten von der Adresse dieser Büroräume zu dem Unternehmenssitz der Klägerin.
Die Beteiligungen am Vermögen der Klägerin stellten sich seit ihrer Errichtung wie folgt dar:
Die Kommanditisten der Klägerin waren jeweils in demselben Umfang an der Komplementärin beteiligt. Die Kommanditisten B. und C. waren darüber hinaus Geschäftsführer der Komplementärin.
Der Unternehmenssitz der Klägerin befand sich in E-Stadt (F-Str. 1). Unternehmensgegenstand war die Entwicklung von Maschinen und Anlagen (Sondermaschinenbau). Die Klägerin stellte den Kommanditisten B. und C. Fahrzeuge zur Verfügung, die diese auch für private Zwecke sowie die An- und Abfahrten zum und vom Unternehmenssitz nutzen konnten.
Der Kommanditist C. lebte mit seiner Ehefrau in dem Haus H-Straße 2, G-Stadt (ca. 55 km Entfernungskilometer zum Unternehmenssitz). Die Ehefrau war Eigentümerin dieses Hauses, das nach einer Zurechnungsfortschreibung ein Einfamilienhaus ist (§ 75 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 des Bewertungsgesetzes). Es verfügt über drei Stockwerke (Erd-, Ober- und Dachgeschoss) sowie einen Keller. Das Haus wird über einen zentralen Eingang betreten. Hinter diesem befindet sich ein Treppenhaus, das auch als Windfang für die Erdgeschossräume dient. Die Räume im Erdgeschoss können durch eine Windfangtür betreten werden. Die Räume im Keller, Ober- und Dachgeschoss werden über den zentralen Eingang und das Treppenhaus betreten. Im Übrigen befindet sich auf der straßenabseitig gelegenen Rückseite des Hauses ein separater Kellerraum, der über einen eigenen Zugang (Treppe, Außentür) verfügt und nicht mit den übrigen Kellerräumen verbunden ist. Während des gesamten Streitzeitraums (2010 – 2013) lebte der Kommanditist C. mit seiner Ehefrau im Obergeschoss des Hauses. In den Erdgeschossräumen lebten bis zum Jahr 2012 die Eltern des Kommanditisten C. (vgl. hierzu die von der Klägerin übersandte Zeichnung, Bl. 90 der Gerichtsakte).
Im Jahr 1999 schloss die Ehefrau des Kommanditisten C. mit der Klägerin einen Mietvertrag über Geschäftsräume. Hiernach vermietete die Ehefrau des Kommanditisten C. an die Klägerin zur Benutzung als Geschäftsraum und zum Betrieb eines Büros einen Büroraum (20m²) im Erdgeschoss für monatlich 320 DM (163,61 €; jährlich 1.963,36 €; 8,20 €/m²). Wegen der weiteren Einzelheiten – insbesondere hinsichtlich der Regelungen zum Mietobjekt, der Mietzeit und der Zahlung des Mietzinses – wird auf den Mietvertrag verwiesen (Bl. 1440 ff. der Vertragsakte des Beklagten).
Ab dem Jahr 1999 nutzte der Kommanditist C. den separat begehbaren Kellerraum als Büro. Die von der Straße nicht einsehbare Eingangstür zu diesem Kellerraum war mit der Firma der Klägerin beschriftet. In den Jahren 2010 und 2011 nutzte auch die im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung bei der Klägerin angestellte Ehefrau des Kommanditisten C. den Kellerraum als Büro. Nach dem Tod der Eltern des Kommanditisten C. nutzte er – ab dem Juli 2012 und zusätzlich zu dem Kellerraum – den zuvor von seinen Eltern als Schlafzimmer genutzten Raum im Erdgeschoss als Büro. In diesen Räumen befindet sich Büroinventar. Insgesamt sind 4 Arbeitsplätze (jeweils mit Schreibtisch und Schreibtischstuhl) vorhanden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von der Klägerin übersandten Fotos verwiesen (Bl. 91-94 und 96-101 der Gerichtsakte).
Das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung J-Stadt führte für die Streitjahre eine steuerliche Außenprüfung hinsichtlich der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen bei der Klägerin durch. Bei einer Besichtigung des Hauses H-Straße 2, G-Stadt stellte der Prüfer fest, dass die Ehefrau des Kommanditisten C. der Klägerin – zusätzlich zu dem angemieteten Büroraum im Erdgeschoss – unentgeltlich einen Büroraum im Keller überlassen habe. Die Klägerin habe das Büro des Kommanditisten C. als eigene Niederlassung angemeldet. Ein Firmenschild sei von der Straße nicht zu sehen. Kunden könnten lediglich am Straßenrand parken. Der Kommanditist C. habe vorgetragen, dass er in den Büros einen Teil seiner mitunternehmerischen Tätigkeit ausübe, insbesondere erstelle er technische Planungen und führe Telefonate...