rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewinnfeststellung 1984–1987 und Gewerbesteuer-Meßbetrag 1987
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Gründe
Streitig ist, ob Linzenzeinnahmen, die der beherrschende Gesellschafter einer Besitzpersonengesellschaft von der Betriebs-GmbH für die dieser überlassenen Patentnutzungsrechte erhält, im Gewinn des Besitzunternehmens zu erfassen sind.
Der Kläger (Kl.) ist als Erfinder Inhaber mehrerer Patente. In 1978 erfand er eine neuartige kompakte Hochdruck-Wasserpumpe für ein Reinigungsgerät zum Naßreinigen von Gebäuden, Automobilen und ähnlichem (Hochdruckreiniger). Er meldete die Erfindung am 26.7.1978 in Österreich und am 21.7.1979 in der Bundesrepublik Deutschland zum Patent an.
Der Kl. gründete am 12.12.1978 die Fa. … KG (Klin.). An der Klin. sind der Kl. als Komplementär zu 72,72 % und seine Ehefrau mit 27,28 % als Kommanditistin beteiligt. Die Klin. erwarb durch notariellen Vertrag vom 15.12.1978 ein von der Stillegung bedrohtes Zweigwerk einer Maschinenbaufabrik. Der Kl. schloß ab 1.1.1979 mit der Klin. einen auf 4 Jahre begrenzten Lizenzvertrag zur Weiterentwicklung und wirtschaftlichen Auswertung der Hochdruckwasserpumpe in der Bundesrepublik sowie deren Vertrieb in Europa. Die Klin. hatte keine Lizenzgebühren zu zahlen, war jedoch verpflichtet, alle Kosten der Weiterentwicklung einschließlich der Reisekosten des Kl. sowie Patentkosten im internationalen Bereich zu tragen. Die Klin. brachte die Erfindung zur Serienreife und stellte ihr Produktionsprogramm nach und nach auf die Herstellung von Hochdruckreinigern um.
Am 29.12.1982 gründete der Kl. die Fa. … Pumpen GmbH (GmbH), deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer er ist. Nach Auslaufen des Lizenzvertrages mit der KG übernahm die GmbH ab 1.1.1983 die Fertigung der bisher von der KG hergestellten Hochdruckreiniger. Zu diesem Zwecke mietete sie das Fabrikgrundstück und die Maschinen und Anlagen von der Klin.
Durch Vereinbarung vom 31.12.1982 vereinbarte die Klin. und der Kl., daß alle der Klin. überlassenen Lizenz-, Verfügungs-, Schutz- und Erfinderrechte an den Kl. „zurückgereicht” wurden. Auf die Vereinbarung (Bl. 4 der Akten) wird Bezug genommen.
Anschließend schloß der Kl. mit der GmbH einen entsprechenden Lizenzvertrag. Nach dem Vertrag standen dem Kl. für den ersten vierjährigen Vertragszeitraum nach dem Gesamtumsatz einschließlich direkt nicht lizenzfähigem Zubehör zu berechnende Lizenzgebühren zu. Die Gebühren stiegen von 1 % in 1983 bis auf 4 % in 1986.
Im Anschluß an eine im Januar 1987 für die Jahre 1982–1984 durchgeführten Betriebsprüfung vertrat der Beklagte (Bekl.) die Auffassung, daß im Hinblick auf die Lizenzvergabe zwischen dem Kl. und der GmbH eine Betriebsaufspaltung vorliege und der Kl. insoweit gewerbliche Einkünfte erziele. Der Bekl. erließ für die Jahre 1984–1986 entsprechende Gewerbesteuer-Meßbescheide.
In dem hierüber, geführten Rechtsstreit für die Jahre 1984–1986 VI 5216/87 und VI 8341/88 G einigten sich die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 18.9.1990 dahin, daß die GewSt-Meßbescheide 1984–1986 aufgehoben wurden, da die Lizenzeinnahmen als Sonderbetriebseinnahmen des Kl. im Rahmen der Gewinnfeststellung der, Klin. anzusehen seien. Auf das bei den beigezogenen Akten befindliche Protokoll vom 18.9.1990 wird Bezug genommen.
Im Rahmen einer anschließenden Betriebsprüfung bei der Klin. für die Jahre 1984–1987 legten die Beteiligten diese Rechtsauffassung übereinstimmend zugrunde und rechneten die Lizenzeinnahmen in den Streitjahren 1984–1987 dem Kl. als Sonderbetriebseinnahmen zu. Auf den Bp-Bericht vom 22.11.1990, insbesondere Tz 13 und Anlage 3, wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.
Der Bekl. erließ auf dieser Grundlage für die Streitjahre 1984–1987 entsprechend geänderte Gewinnfeststellungsbescheide und für 1987 einen geänderten GewSt-Meßbescheid.
Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage, mit der sich die Kl. inhaltlich gegen die Zurechnung der Lizenzeinnahmen im Rahmen der Gewinnermittlung der Kl in. wenden.
Die Kl. sind der Auffassung, daß im Streitfall zwar eine Betriebsaufspaltung zwischen der Klin. und der GmbH bestehe, da die Klin. ihre Produktion und den Vertrieb auf die GmbH übertragen habe und dieser zu diesem Zwecke das Fabrikgrundstück mit Gebäuden und Maschinen vermietet habe und auch die Voraussetzung einer personellen Verflechtung gegeben seien.
Die Vergabe der Lizenz sei dagegen nur ein Teil der freiberuflichen Erfindertätigkeit des Kl. Er habe seine Erfindertätigkeit von seiner gewerblichen Tätigkeit abgegrenzt. Er halte seine Patente im Privatvermögen und verwerte sie durch Lizenzvergabe an verschiedene Interessenten. Es bestehe daher kein Grund, die aus der Lizenzvergabe an die GmbH erzielten Einkünfte anders als die übrigen Lizenzeinnahmen zu behandeln.
Die Kl. beantragen (sinngemäß),
die angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheide 1984–1987 und den GewSt-Meßbescheid 1987 zu ändern und dabei die Gewinne bzw. den Ge...