Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerfreistellung für Dividenden umfaßt auch Währungskursgewinne und -verluste bei Auszahlung
Leitsatz (redaktionell)
Die in einem DBA geregelte Steuerfreistellung der Bruttodividenden umfaßt auch Wertänderungen durch Währungskursschwankungen im Zeitpunkt des Zuflusses.
Normenkette
DBA IND Art. 16 Abs. 3 a, Art. 7 Abs. 2-3; KStG § 8 Abs. 1; EStG § 3 c
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die steuerliche Behandlung von Währungskursgewinnen und Währungskursverlusten von nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) steuerfreien Dividenden.
Die Klägerin (Kl.) ist eine Aktiengesellschaft (AG). Zwischen ihr und der … (B. AG) besteht aufgrund des Beherrschungsvertrages vom 20.12.1971 und des Ergebnisabführungsvertrages vom 23.11.1973 eine körperschaftsteuerliche Organschaft. Organträger ist die Kl., Organgesellschaft die B. AG.
Die B. AG, die ein Wirtschaftsjahr vom 01.04. bis 31.03. hat, ist am Stammkapital der …, (B. Ltd.) beteiligt. Ihr Anteil am Stammkapital beträgt seit dem Jahr 1989 40 %.
Im Streitjahr 1991 erhielt die B. AG von der B. Ltd. nach dem DBA Indien steuerfreie Dividenden laut Handelsbilanz i. H. v. 197 968,14 DM. Die Dividendenansprüche bilanzierte die B. AG mit dem jeweils am Tage des Ausschüttungsbeschlusses gültigen Umrechnungskurs. Spätere Kursveränderungen zum 31.03. und zum Zeitpunkt der Vereinnahmung der Dividenden behandelte sie als Aufwand bzw. Ertrag. Die Bankspesen für die Überweisung der Dividenden erfaßte sie ebenfalls als laufenden Aufwand. Für das Streitjahr 1991 ergaben sich Kursverluste i. H. v. 14 765,50 DM und Kursgewinne i. H. v. 8 144,11 DM. Die Bankspesen betrugen 453,46 DM.
Bei der Ermittlung des der Kl. zuzurechnenden Einkommens übernahm die B. AG diese bilanzielle und steuerliche Behandlung.
Im Jahre 1995 führte das Finanzamt für Konzernbetriebsprüfung … bei der B. AG für die Jahre 1988 bis 1991 eine Betriebsprüfung (Bp) durch. Die Bp vertrat die Auffassung, die Kursverluste und Kursgewinne sowie die Bankspesen seien unmittelbare Aufwendungen der steuerfreien Dividende und dieser zuzurechnen. Sie dürften das steuerliche Ergebnis der B. AG und der Kl. nicht beeinflussen.
Der Beklagte (Bekl.) schloß sich dieser Auffassung an und veranlagte die Kl. entsprechend mit Bescheid vom 04.10.1995 zur Körperschaftsteuer (KSt) 1991. Den dagegen erhobenen Einspruch der Kl. wies der Bekl. mit Einspruchsentscheidung (EE) vom 25.11.1998 als unbegründet zurück.
Zur Begründung ihrer dagegen erhobenen Klage trägt die Kl. vor, nach den Ausschüttungsbeschlüssen der B. Ltd. habe diese die Dividendenbeträge unverzüglich nach Fassung der Ausschüttungsbeschlüsse an die indische Staatsbank zu überweisen. Damit seien die Beträge bei der B. Ltd. abgeflossen. Die indische Staatsbank habe die Weiterleitung der Gelder mit erheblicher zeitlicher Verzögerung vorgenommen. Die Dauer der Weiterleitung habe u. a. von der Kassenlage der indischen Staatsbank abgehangen.
Nach den Vorschriften des deutsch-indischen DBA seien die Dividenden im Inland steuerfrei. In der Bilanz seien sie mit dem Kurswert am Tage des Ausschüttungsbeschlusses als Forderung eingebucht worden. Zum Bilanzstichtag seien die Forderungen jeweils mit dem zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Kurswert bewertet worden. Ebenso habe eine Kursbewertung zum Auszahlungszeitpunkt stattgefunden. Die bis zur tatsächlichen Vereinnahmung entstandenen Kursdifferenzen seien gewinnwirksam bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens zu berücksichtigen.
Die angeführten Aufwendungen minderten das im Inland zu versteuernde Einkommen, weil das DBA zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Indien Einnahmen und nicht Einkünfte freistelle, das Abzugsverbot des § 3 c Einkommensteuergesetz (EStG) i. V. m § 8 Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG) nicht eingreife und auch andere Vorschriften kein Abzugsverbot vorsähen.
Der Gewinn der Kl. und der B. AG seien nach deutschen Regeln zu ermitteln. Es gälten insbesondere die Grundsätze der Einzelbewertung, der Realisation der Anschaffungskosten, der Imparität des Niederstwertes und des Stichtages. In diese Gewinnermittlungsregeln griffen die Regelungen des DBA nicht ein Dementsprechend habe die deutsche Muttergesellschaft ihren Gewinn durch Vermögensvergleich nach handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu ermitteln, auch soweit ausländische Einkünfte betroffen seien. Forderungen seien daher im Zeitpunkt ihrer Entstehung in DM zu aktivieren. Die Umrechnung habe zum Tageskurs zu erfolgen. Rechtlich entstehe die Forderung mit dem Gewinnverwendungsbeschluß. Die Auszahlung habe auf die buchmäßige Behandlung dieser Forderung keinen Einfluß. Mit der Einbuchung der Forderung sei der Geschäftsvorfall Dividendenbezug abgeschlossen. Mit dem eingebuchten DM-Wert sei die Dividende durch das DBA von der Steuer freigestellt. Beim anzustellenden Vermögensvergleich sei zwischen der Entstehung einer Forderung und einer Verbindlichkeit und ihrer nachträgliche...