Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerbefreiung
Leitsatz (redaktionell)
Ist ein Unternehmer für eine unbestimmte, beliebige Vielzahl von Vereinen als Auftraggeber offen, liegt keine ehrenamtliche Tätigkeit vor, die gem. § 4 Nr. 26b UStG umsatzsteuerbefreit sein könnte.
Normenkette
UStG §§ 2, 4 Nr. 26b
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob eine Meldestellentätigkeit der Umsatzsteuer unterliegt bzw. gem. § 4 Nr. 26 UStG steuerfrei ist.
Die Klägerin (Klin.) ist Unternehmerin. Sie hat ein Unternehmen für EDV angemeldet. Seit 1982 ist sie auf Reitturnieren für die sog. Meldestelle tätig. Diese Tätigkeit hat sie zunächst ehrenamtlich ausgeführt. In den Umsatzsteuer(USt)-Erklärungen hatte sie die Umsätze nicht erklärt.
Mit ihren USt-Erklärungen hat sie am 02.04.1997 Umsätze von X DM (1995), am 08.10.1998 von X1 DM (1996), am 01.01.1999 von X2 DM (1997), am 15.12.2000 Umsätze von X3 DM zu 16 % und X4 DM zu 15 % (1998), am 21.11.2001 von X5 DM (1999) und am 07.12.2001 Umsätze von X6 DM (2000) erklärt.
Die Umsätze in 1995 aus der Meldestellentätigkeit betrugen in 1995 Y1 DM (Bl. 18 GA), in 1996 Y2 DM (Bl. 21 GA), in 1997 Y3 DM (Bl. 24 GA), in 1998 Y4 DM (Bl. 27 GA), in 1999 Y5 DM (Bl. 30 GA) und in 2000 Y6 DM (Bl. 33 GA).
Das Finanzamt (FA) hat diese Umsätze zusätzlich als ust-pflichtig angesehen und hat entsprechend geänderte USt-Bescheide erlassen.
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hat die Klin. Klage erhoben. Sie meint, dass die Einnahmen nicht umsatzsteuerpflichtig seien. Sie trägt dazu vor, sie habe ihre Aktivitäten im Reitsport als Liebhaberei angesehen. Sie habe zwar aufgrund ihrer Meldestellentätigkeit auf Reitturnieren Zahlungen erhalten. Nachdem sie dies zunächst ehrenamtlich und unentgeltlich ausgeführt habe, habe sie eine Vereinbarung mit den jeweiligen Vereinen getroffen. Schriftliche Verträge seien jedoch nicht geschlossen worden.
Da die Zahlungen der Reitsportvereine ausschließlich im Ersatz ihrer Zeitversäumnis bestanden hätten, fehle es an einer Einnahmeerzielungsabsicht i. S. des § 2 UStG. Die Zahlungen seien auch nach § 4 Nr. 26 b UStG steuerfrei. Das beruhe auf dem Ersatz ihrer für diese Tätigkeit in Anspruch genommenen Zeit, die sich an manchen Wochenenden bei 4 Personen auf bis zu 16 Stunden pro Person (also insgesamt 240 Stunden) belaufen habe. Deshalb seien die Zahlungen auch angemessen.
Die Klin. beantragt,
unter Aufhebung der Einspruchsentscheidungen vom 04.03.2004 und Abänderung der zugrunde liegenden USt-Bescheide 1995 – 1998 jeweils vom 02.06.2003, 1999 vom 05.06.2003 sowie 2000 vom 28.05.2003 die Umsatzerlöse aus der Meldestellentätigkeit für diese Streitjahre nicht der USt zu unterwerfen.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Dazu verweist es auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung. Die vom Vorberater – StB M1 – gefertigten Aufstellungen würden belegen, dass die Zahlungen über einen bloßen Aufwendungsersatz hinausgingen (Bl. 36 GA). Nachweise über weitergeleitete Beträge an Personen, die die Klin. unterstützt hätten, seien bisher nicht erbracht. Es sei insgesamt eine Einnahmeerzielungsabsicht auch für die Meldestellentätigkeit zu bejahen.
Zum Verfahren sind die Gerichts- und Steuerakten zu den ertragsteuerlichen Verfahren 13 K 3522/03 E und 13 K 3484/03 E beigezogen worden.
Der Senat hat am 07. Oktober 2004 mündlich verhandelt.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
Die angefochtenen USt-Bescheide sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die Umsätze der Klin. aus der „Meldestellentätigkeit” sind steuerbar und nicht steuerbefreit.
Die Klägerin ist bereits im Hauptberuf Unternehmerin gemäß § 2 UStG. Auch die hier allein streitigen Erlöse sind als Entgelte der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Die Klin. ist bereits seit vielen Jahren für die Reitvereine tätig geworden und für diese Tätigkeit bezahlt worden.
Damit liegt eine nachhaltige Tätigkeit mit Wiederholungsabsicht vor. Da es bei der Umsatzsteuer keine „Liebhaberei” gibt und die Einnahmeerzielungsabsicht ausreichend ist, bestehen keine rechtlichen Zweifel an der inneren Verknüpfung der von der Klin. als Geschäftsbesorgung erbrachten Leistungen mit den dafür von ihr abgerechneten Entgelten. Auf den rechtlichen Hinweis vom 03.08.2004 (Bl. 40 GA) wird Bezug genommen. Zu dieser Rechtsfrage bestand in der mündlichen Verhandlung auch nach Ansicht des Kläger-Vertreters kein weiterer Klärungsbedarf.
Die von der Klin. erbrachten Leistungen sind auch nicht gemäß § 4 Nr. 26 b UStG umsatzsteuerfrei. § 4 Nr. 26 b UStG setzt voraus, dass die ehrenamtliche Tätigkeit in der Weise vergütet wird, dass das Entgelt für diese Tätigkeit nur im Auslagenersatz und einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis besteht. Gegen eine ehrenamtliche Tätigkeit spricht im Streitfall bereits, dass die Klin. ihre Leistungen als Geschäftsbesorgung für jeden daran interessierten Reitverein erbracht hat. Anders als ein typischer ehrenamtlicher Helfer, der nur für „seinen” Verein tätig wird, war die Klin....