Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeld

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 02.03.2000; Aktenzeichen VI R 81/99)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

 

Tatbestand

Zu entscheiden ist, ob der Beklagte (Bekl.) die Kindergeldfestsetzung für die Monate Januar bis Mai 1997 aufheben durfte, weil die Tochter des Klägers (Kl.) für die das Kindergeld bezogen wurde, Ende Mai 1997 geheiratet hat und ab diesem Zeitpunkt gegen ihren Ehemann einen Unterhaltsanspruch hat.

Der Kl. hat für seine über 21 Jahre alte, studierende Tochter – geboren am 05.07.1974 – für die Monate Januar bis Mai 1997 aufgrund einer entsprechenden Kindergeldfestsetzung Kindergeld bezogen. Die Tochter heiratete am 28.05.1997. Die monatlichen Bezüge des Ehemannes der Tochter des Kl. sind für den Monat Mai nach der Steuerklasse 1 (Ledige) und für die Monate Juni bis Dezember nach der Steuerklasse 3 (Verheiratete) berechnet worden. Die Auszahlungsbeträge unter Berücksichtigung sämtlicher Abzüge des Kl., also u.a. einschließlich der Krankenversicherungsbeiträge und der Beiträge für vermögenswirksame Leistungen betragen 4.286,45 DM für den Monat Mai, je 3.745,18 DM für die Monate Juni bis August, 4.208,92 DM für den Monat September, 4.053,23 DM für Oktober, 5.754,26 DM für November und 4.053,23 DM für Dezember 1997. Wegen weiterer Einzelheiten hierzu wird auf die im Verwaltungsverfahren und im Laufe des Gerichtsverfahrens eingereichten Verdienstabrechnungen sowie auf den Steuerbescheid für 1997 vom 21.04.1998 verwiesen, mit dem eine Zusammenveranlagung durchgeführt wurde und aus dem erkennbar ist, daß der Ehemann der Tochter des Kl. für das gesamte Jahr 1997 keine höheren Werbungskosten gehabt hat als 2.000 DM.

Der Bekl. hatte, nachdem er von der Heirat der Tochter des Kl. und deren Unterhaltsanspruch gegen den Ehemann Kenntnis erlangt hatte, die Kindergeldfestsetzung für die Monate Januar bis Mai 1997 aufgehoben und für die Zeit ab Juni 1997 die Weitergewährung von Kindergeld abgelehnt. Der hiergegen gerichtete Einspruch war erfolglos und wurde mit Einspruchsentscheidung vom 06.11.1997 als unbegründet zurückgewiesen.

Mit der daraufhin erhobenen Klage begehrt der Kl. insoweit die Aufhebung des Bescheides vom 21.07.1997 als der Bekl. die rückwirkende Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für die Monate Januar bis Mai 1997 ausgesprochen hat. Er trägt dazu im wesentlichen vor, der Unterhaltsanspruch der Tochter des Kl. gegen ihren Ehemann rechtfertige diese Aufhebung nicht, denn die Änderung der Verhältnisse durch die Heirat sei auf den Zeitraum ab der Heirat beschränkt, weil das Kindergeld monatlich anfalle. Hieraus folge, daß nach Überschreitung der Einkommensgrenze im laufenden Jahr sich an der Berechtigung des Kindergeldes für die Monate vorher nichts ändern könne. Das ergebe sich aus § 66 EinkommensteuergesetzEStG. Außerdem sei der Bekl. bei seiner Betrachtungsweise davon ausgegangen, daß der kindergeldschädliche Grenzbetrag 12.000 DM betrage. Dies sei unzutreffend, weil der Veranlagungszeitraum 1997 betroffen sei. Hierfür betrage der Grenzbetrag 12.360 DM. Auch müsse berücksichtigt werden, daß berufsbedingte Aufwendungen beim Ehemann der Tochter des Kl. erfahrungsgemäß angefallen seien. Dies rechtfertige einen pauschalen Abzug von 5 % der Nettoeinkünfte. Darüber hinaus betrage der Unterhaltsanspruch der Tochter des Kl. nicht die Hälfte des Nettoeinkommens, sondern nur 3/7. Schließlich habe der Kl. das Kindergeld auch an die Tochter weitergeleitet. Dies rechtfertige den Ausschluß der Rückforderung an den Kl. nach den Grundsätzen von Treu und Glauben.

Der Kl. beantragt sinngemäß,

den Bescheid vom 21.07.1997 insoweit aufzuheben, als darin das Kindergeld für die Monate Januar bis Mai 1997 versagt worden ist.

Der Bekl. beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er meint im wesentlichen, die Einkommensgrenze für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und sich in der Berufsausbildung befinden, sei vom Gesetzgeber als Jahresbetrag gestaltet worden. Das führe dazu, daß bei Überschreiten der Grenze das Kindergeld für das gesamte Jahr versagt werden müsse und zwar unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt diese Jahresgrenze überschritten werde. Der kindergeldschädliche Betrag betrage für das Streitjahr 1997 12.000 DM und nicht 12.360 DM, wie der Kl. meine. Dieser Jahresbetrag sei durch den Unterhaltsanspruch der Tochter des Kl. gegen ihren Ehemann überschritten, da dieser Unterhaltsanspruch grundsätzlich in Höhe der Hälfte des Nettoeinkommens des Ehegatten anzusetzen sei. Die Leitlinien zur Unterhaltsberechnung der Familiensenate des OLG Düsseldorf, die einen Anspruch des Ehegatten von 3/7 des Nettoeinkommens auswiesen, seien nicht anwendbar. Sie dienten lediglich der Ermittlung von Unterhaltsansprüchen der getrennt lebenden bzw. geschiedenen Ehegatten. Bei intakten Ehen bestehe kein Anlaß, einem erwerbstätigen Ehegatten einen Bonus als Arbeitsanreiz zuzugestehen.

Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten gem. § 90 Abs. 2 FGO ohne m...

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