Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfall einer Option
Leitsatz (redaktionell)
Auch bei Verfall einer Option ist ein privates Veräußerungsgeschäft i.S.d. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG gegeben.
Normenkette
EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob ein Termingeschäft im Sinne von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) auch bei Verfall wertlos gewordener Kaufoptionen vorliegt.
Mit der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2000 und der Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zum 31.12.2000 machte der Kläger u.a. einen Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von insgesamt 27.621,42 DM geltend.
Darin enthalten waren – neben weiteren unstreitigen Beträgen aus dem Erwerb und der Veräußerung diverser Wertpapierefolgende – Aufwendungen (Kurswerte, Provisionen, Courtagen, Abwicklungsentgelte) für den Erwerb von Kaufoptionen, die der Kläger bei Fälligkeit wegen Wertlosigkeit nicht ausübte, sondern verfallen ließ:
Kenn-Nr. |
Bezeichnung |
Kaufdatum |
Fälligkeit |
Aufwendungen |
710547 |
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01.11.1999 |
11.12.2000 |
9.866,91 DM |
710545 |
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05.07.2000 |
11.12.2000 |
6.727,51 DM |
710731 |
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04.08.2000 |
11.09.2000 |
4.503,44 DM |
710734 |
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26.10.2000 |
11.12.2000 |
4.948,26 DM |
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26.046,12 DM |
Der Beklagte vertrat die Auffassung, bei Verfall einer Kaufoption liege ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 Absatz 1 Nr. 4 EStG nicht vor und stellte mit Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer zum 31.12.2000, der gemäß § 164 Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erging, den verbleibenden Verlustvortrag für Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften mit 1.576 DM fest.
Mit Schreiben vom 22.07.2004 beantragte der Kläger, den Verlustfeststellungsbescheid zu ändern und den verbleibenden Verlustvortrag bezüglich der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften um 26.046 DM auf 27.622 DM zu erhöhen. Der gegen den Ablehnungsbescheid vom 01.09.2004 erhobene Einspruch blieb erfolglos.
Mit der Klage vertritt der Kläger weiterhin die Auffassung, seit der 1999 geltenden Gesetzesfassung sei auch der Verlust aus dem Verfall eines nicht ausübten, befristeten Optionsrechts als privater Veräußerungsverlust zu berücksichtigen. Nach der neuen Gesetzesfassung komme es für die Realisierung des Besteuerungstatbestandes ausdrücklich nicht mehr auf die Durchführung einer Veräußerung an. Bereits die Tätigung des Termingeschäftes als solches löse die Folgen des § 23 EStG aus.
Der Antrag auf Berücksichtigung des Verlustes aus der Kaufoption 710547 :::::::::::::: werde fallengelassen, da die Jahresfrist überschritten sei.
Der Beklagte hat am 13.04.2005 einen geänderten Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer erlassen, in dem die verbleibenden negativen Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften weiterhin mit 1.576 DM festgestellt sind.
Der Kläger beantragt,
unter Änderung des Bescheids zum 31.12.2000 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer zusätzlich die Verluste aus den Positionen 710545 …, 710734 … und 710731 …in Höhe von insgesamt 16.179,21 DM zu berücksichtigen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise die Revision zuzulassen.
Er ist unter Hinweis auf das BMF-Schreiben vom 27.11.2001 IV C 3 – S 2256 – 265/01, BStBl I 2001, 986 weiterhin der Auffassung, bei Verfall einer Option liege ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 Absatz 1 Nr. 4 EStG nicht vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Steuerakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Die Ablehnung der Änderung der gesonderten Feststellung der verbleibenden negativen Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften zum 31.12.2000 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 100 Absatz 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-).
Die Aufwendungen des Klägers in Höhe von 16.179,21 DM im Zusammenhang mit den verfallenden Optionsscheinen des Emittenten … sind bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Nach § 22 Abs. 2 EStG gehören zu den sonstigen Einkünften die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S.d. § 23 EStG.
Nach dem durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 mit Wirkung ab dem 01.01.1999 eingefügten § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 S. 1 EStG sind private Veräußerungsgeschäfte nunmehr auch Termingeschäfte, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt, sofern der Zeitraum zwischen Erwerb und Beendigung des Rechts nicht mehr als ein Jahr beträgt. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 S. 2 EStG erklärt Zertifikate, die Aktien vertreten, und Optionsscheine zu Termingeschäften i.S. dieser Vorschrift.
Auch nach dieser Gesetzesänderung ist weiterhin umstritten, ob für die Einräumung der Option auf...