rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Schätzung gewerblicher Einkünfte mangels ordnungsgemäßer Buchführung - Kein Sachverständigengutachten zwecks Sachverhaltsermittlung - Eigene Schätzungsbefugnis des FG
Leitsatz (redaktionell)
1) Verletzt der Steuerpflichtige seine Buchführungs- und Erklärungspflichten, indem er z. B. keine täglichen Kassenberichte erstellt und Einnahmen unvollständig erfasst, ist das Finanzamt und ihm folgend das FG zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen berechtigt.
2) Der Steuerpflichtige kann sich der Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten nicht dadurch entziehen, dass er die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Zwecke der Gewinnermittlung beantragt.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 3; AO 1977 §§ 146, 146 Abs. 1, 1 S. 2, §§ 147, 147 Abs. 1, 1 Nr. 5, §§ 158, 162, 180, 180 Abs. 1, 1 Nr. 2a, §§ 194, 194 Abs. 1, 1 S. 3; FGO §§ 96, 96 Abs. 1, 1 Sätze 1, 1 Hs. 2; EStG § 4
Nachgehend
Tatbestand
Es ist zu entscheiden, ob die Einkünfte aus Gewerbebetrieb zutreffend geschätzt worden sind (§ 96 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 162 Abgabenordnung (AO)).
Die Klägerin (Klin.) eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR), betreibt ein Taxigewerbe. Sie ermittelt ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung (§ 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG)). Ihre Gesellschafter sind mit einem Anteil i.H.v. jeweils 50 v.H. (H.B.) und (B.R.). Nach dem Gesellschaftsvertrag vom 12.12.1991 bewirtschaftet jeder der beiden Gesellschafter seine eigene Taxe.
Im Rahmen einer im Jahr 1997 bei der Klin. für die Streitjahre 1992 bis 1995 durchgeführten Betriebsprüfung (Bp) stellte der Beklagte (Bekl.) – das Finanzamt (FA) – fest, dass nicht alle Betriebseinnahmen erfasst und keine täglichen Kassenberichte erstellt worden waren. Der Kassenbestand war nicht täglich errechnet und abgeglichen worden. Die Tageseinnahmen waren lediglich summarisch aufgezeichnet und dann monatlich zusammen gestellt worden. Die Bp verwarf die Buchführung als nicht ordnungsmäßig. Sie schätzte die Gewinne des Gesellschafters H.B. aus Gewerbebetrieb für das Streitjahr 1992 mit Hilfe einer Vermögenszuwachsrechnung und für die Streitjahre 1993 bis 1995 mit Hilfe einer Geldverkehrsrechnung wie folgt:
|
1992 DM |
Vermögenszuwachs |
36.632,73 |
./. Zinsen |
4.579,47 |
+ Lebenshaltungskosten |
24.000,00 |
Gewinn |
56.053,26 |
Gewinn bisher |
16.050,00 |
./. Unterstützung für Lebenshaltungskosten |
5.000,00 |
Gewinnerhöhung |
35.000,00 |
|
|
|
1993 DM |
1994 DM |
1995 DM |
Barentnahmen |
21.270,00 |
12.002,00 |
16.530,00 |
Lebenshaltungskosten |
24.000,00 |
24.000,00 |
24.000,00 |
Einzahlungen auf Konten |
20.000,00 |
6.300,00 |
2.000,00 |
Bareinlage |
0,00 |
13.000,00 |
0,00 |
Fehlbeträge |
22.730,00 |
31.298,00 |
9.470,00 |
Gewinn |
35.902,00 |
43.290,00 |
24.035,00 |
Gewinn bisher |
13.172,00 |
11.992,00 |
14.565,00 |
./. Unterstützung für Lebenshaltungskosten |
5.000,00 |
5.000,00 |
5.000,00 |
Gewinnerhöhung |
17.000,00 |
26.000,00 |
0,00 |
Die Bp ermittelte folgende Einkünfte des Gesellschafters H.B. aus Kapitalvermögen (KapV):
|
1992 DM |
1993 DM |
1994 DM |
1995 DM |
Zinsen |
4.579,00 |
7.766,00 |
8.245,00 |
6.317,00 |
./. Freibeträge |
700,00 |
6.100,00 |
6.100,00 |
6.100,00 |
Einkünfte |
3.879,00 |
1.666,00 |
2.145,00 |
217,00 |
Die Bp schätzte die Gewinne des Gesellschafters B.R. aus Gewerbebetrieb für die Streitjahre 1993 bis 1995 mit Hilfe einer Nachkalkulation wie folgt:
|
1993 km |
1994 km |
1995 km |
Fahrleistung |
80.000,00 |
80.000,00 |
80.000,00 |
|
DM |
DM |
DM |
Umsatz netto |
108.241,00 |
110.196,00 |
110.356,00 |
Umsatz netto bisher |
38.573,00 |
37.703,00 |
22.713,00 |
Umsatzerhöhung netto |
69.668,00 |
72.493,00 |
87.643,00 |
+ 7 v.H. Umsatzsteuer (USt) |
4.876,76 |
5.074,51 |
6.135,01 |
Gewinnerhöhung |
74.544,76 |
77.567,51 |
93.778,01 |
(wegen der Einzelheiten s. den Bp-Bericht vom 24.11.1997).
Entsprechend den Feststellungen der Bp erließ der Bekl. die jeweils nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO geänderten Gewinnfeststellungs (F)-Bescheide für 1992 bis 1995 jeweils vom 19.01.1998, die jeweils nach § 164 Abs. 2 AO geänderten USt-Bescheide für 1992 bis 1995 jeweils vom 09.02.1998 und die jeweils nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO geänderten Gewerbesteuer (GewSt)-Messbescheide für 1992 bis 1995 vom 20.01.1998 (Bescheide für 1993 bis 1995) und vom 28.01.1998 (Bescheid für 1992). Die Einsprüche blieben erfolglos.
Im Klageverfahren verfolgt die Klin. ihr Begehren weiter. Der Bekl. habe die Besteuerungsgrundlagen zu hoch geschätzt. Die Rahmenbedingungen des Bundesverbandes für Personenverkehr seien weit überschritten worden. Die variablen Kosten seien nicht abgerechnet worden. H.B. habe mit seiner Lebensgefährtin im Haus seiner Mutter gewohnt und sei von letzterer finanziell unterstützt worden. Die Einkünfe des H.B. aus KapV seien in dessen ESt-Erklärungen zu erfassen. B.R. sei hauptberuflich als Gesellschafter-Geschäftsführer der Fa. GmbH tätig gewesen und habe das Taxi-Gewerbe nebenberuflich betrieben.
Die Klin. beantragt,
ein Sachverständigengutachten zur Richtigkeit der von der Betriebsprüfung in ihrem Bericht ...