Entscheidungsstichwort (Thema)
Behandlung hinzuerworbener land- und forstwirtschaftlicher Flächen als gewillkürtes BV
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Behandlung hinzuerworbener land- und forstwirtschaftlicher Flächen als gewillkürtes Betriebsvermögen setzt voraus, dass der Steuerpflichtige einen nach außen verbindlichen und eindeutigen Widmungsakt vornimmt und diesen unmissverständlich, zeitnah und unumkehrbar dokumentiert.
2. Im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG hat die Dokumentation der Zuordnungsentscheidung besondere Bedeutung.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 3, § 13a
Tatbestand
Streitig ist die Frage, ob es sich bei zugekauften, nicht selbst bewirtschafteten Flächen, die die Kläger verpachteten, um gewillkürtes Betriebsvermögen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs des Klägers handelt.
Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr 2018 gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger ist Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs. Dieser umfasste 16,3 ha im Eigentum des Klägers stehende sowie 3,63 ha zugepachtete, selbst bewirtschaftete Flächen. Der Kläger erzielte aus der Bewirtschaftung Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (LuF). Seinen Gewinn aus LuF ermittelte der Kläger bis zum Wirtschaftsjahr 2009/2010 nach § 13a des Einkommensteuergesetzes (EStG). Ab dem Wirtschaftsjahr 2010/2011 erfolgte die Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 3 EStG. Darüber hinaus erzielte der Kläger Einkünfte aus Gewerbebetrieb, nichtselbständiger Arbeit und Vermietung und Verpachtung. Die Klägerin erzielte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Die Kläger erwarben mit notariellen Verträgen vom 28.05.1997 und 30.06.1997 zu je ½ Miteigentumsanteil von Herrn E 1 und Frau E 2 folgende Flächen, die sie zunächst wie folgt nutzten:
Gemarkung R
Flur 1, Nr. 1 Acker, 0,6584 Ha ✧ verpachtet
Flur 1, Nr. 2, Acker, 0,6590 Ha ✧ verpachtet
Flur 1, Nr. 3, Acker, 2,4728 Ha ✧ entgeltlich verpachtet
Flur 1, Nr. 4, Acker, 0,6586 Ha ✧ verpachtet
Flur 2, Nr. 5, Acker, 1,8345 Ha ✧ entgeltlich verpachtet
Diese Flächen bewirtschaftete der Kläger nicht selbst, sondern die Kläger überließen sie zunächst den ursprünglichen Eigentümern im Wege der (entgeltlichen/unentgeltlichen) Verpachtung.
Ab dem 01.01.2007 verpachteten die Kläger die vorgenannten Grundstücke entgeltlich an ihren damals minderjährigen Sohn U 3 zu einem Pachtzins i.H.v. jährlich X €. Die hieraus erzielten Pachteinnahmen erklärte allein der Kläger ab dem Kalenderjahr 2008 in voller Höhe bei seinen Einkünften aus LuF. Anlageverzeichnisse führte der Kläger bis zum Wirtschaftsjahr 2018/2019 nur über bewegliche Wirtschaftsgüter. Ein Anlageverzeichnis mit einer Auflistung des unbeweglichen Anlagevermögens (Flächen) wurde erstmalig mit der Gewinnermittlung für das Wirtschaftsjahr 2018/2019 beim Beklagten eingereicht. Nach Umstellung der Gewinnermittlung auf eine Einnahmen/Überschussrechnung i.S. des § 4 Abs. 3 EStG ab dem Wirtschaftsjahr 2010/2011 erfasste der Kläger die Einnahmen im Rahmen seiner Gewinnermittlung auf dem Konto 621 (Pachterlöse).
Mit Schenkungsvertrag vom 02.11.2018 übertrug der Kläger seinen hälftigen Miteigentumsanteil an den streitgegenständlichen Grundstücken Flur 1 Nr. 1, 2, 3, 4 und Flur 2 Nr.5 auf die Klägerin.
Im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2018 zogen die Kläger keine steuerlichen Konsequenzen aus der Übertragung des streitgegenständlichen Grundvermögens. Der Beklagte veranlagte die Kläger erklärungsgemäß mit Einkommensteuerbescheid 2018 vom 23.01.2020. Der Bescheid erging unter der Vorbehalt der Nachprüfung i.S. des§ 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO).
Das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung (GKBP) führte für den Veranlagungszeitraum 2018 eine abgekürzte Außenprüfung bei den Klägern durch. Die Prüfung umfasste insbesondere die Eigentumsübertragung der streitgegenständlichen Flächen vom Kläger auf die Klägerin (Schenkungsvertrag vom 02.11.2018). Im Rahmen der Außenprüfung kam der Prüfer zu dem Ergebnis, dass die von Herrn E 1 und Frau E 2 zugekauften Flächen gewillkürtes Betriebsvermögen des Klägers darstellten, da der Kläger die Flächen in der Anlage L eingetragen und Einkünfte aus LuF aus der Verpachtung erklärt habe.
Der Prüfer kam insoweit zu dem Ergebnis, dass unter Berücksichtigung einer beantragten § 6b EStG-Rücklage im Wirtschaftsjahr 2018/2019 ein laufender Gewinn i.H.v. X € zu versteuern sei.
Der Beklagte folgte den Feststellungen des Prüfers und erließ am 22.01.2021 einen gem. § 164 Abs. 2 AO geänderten Einkommensteuerbescheid 2018 in dessen Rahmen er den Gewinn aus LuF gegenüber dem vorausgegangenen Bescheid um X € erhöhte.
Hiergegen wandten sich die Kläger mit Einspruch vom 24.02.2021 in dessen Rahmen sie die Auffassung vertraten, dass es sich bei den streitgegenständlichen Flächen um Privatvermögen der Kläger gehandelt habe. Die Erklärung von Einkünften aus LuF sei versehentlich erfolgt. Darüber hinaus wandten die Kläger ein, dass selbst bei unterstellter Betriebsvermögenseigenschaft der ermittelte Gewinn der Höhe nach falsch sei....