Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeld für ein ununterbrochen in Berufsausbildung befindliches Kind im Jahr des 18. Geburtstags. Kindergeld

 

Leitsatz (amtlich)

Befindet sich das Kind in Jahr seines 18. Geburtstags das ganze Jahr hindurch in Berufsausbildung, so sind für die Frage, ob das Kind ab dem Monat nach dem 18. Geburtstag unter dem nunmehr maßgeblichen anteiligen kindergeldrechtlichen Grenzbetrag liegt (§ 32 Abs. 4 Sätze 1 Nr. 2a, 2, 6 und 7 EStG) liegt, die Einkünfte des Kindes einheitlich für das gesamte Kalenderjahr zu ermitteln und zeitanteilig nach Monaten zwischen dem Zeitraum bis zum Monat des 18. Geburtstags und den folgenden Monaten bis zum Jahresende aufzuteilen.

 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 4 Sätze 2, 6, § 3 Abs. 4 S. 7, § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.12.2001; Aktenzeichen VI R 108/99)

 

Tenor

Unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 24.04.1998 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom (2.09.1998 wird der Beklagte verpflichtet, dem Kläger für das Kind A, geb. 04.06.1979, Kindergeld für die Monate Juli Dezember 1997 zu gewähren.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 45 v. H. und dem Beklagten zu 55 v. H. auferlegt.

Beschluß: Der Streitwert beträgt 2.440,00 DM.

 

Gründe

Streitig ist die Gewährung von Kindergeld für ein in der Ausbildung befindliches Kind, das im Streitjahr das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Die am 04.06.1979 geborene Tochter A des Klägers befand sich während des gesamten Jahres 1997 in der Berufsausbildung als Zahnarzthelferin. Sie erhielt in der Zeit von Januar bis Juli 1997 eine monatliche Ausbildungsvergütung in Höhe von 1.012,00 DM und ab August 1997 in Höhe von 1.112,00 DM. Daneben erhielt sie freiwillige Leistungen des Ausbilders in Höhe von 1.000,00 DM, wovon im November ein Weihnachtsgeld von 525,00 DM zur Auszahlung kam.

Nach Ablehnung der Zahlung von Kindergeld für die Monate 7–12/97 durch die Familienkasse am 27.06.1997 beantragte der Kläger am 15.01.1998 erneut die Gewährung von Kindergeld für die Tochter A für die Monate 7–12/97.

Der Beklagte lehnte dies mit Verfügung vom 24.04.1998 ab, da die eigenen Einkünfte des Kindes in dem Zeitraum die maßgebliche Grenze von 6.000,00 DM überstiegen hätten.

Im Einspruchsverfahren legte den Kläger den Einkommensteuerbescheid 1997 der Tochter vom 25.06.1998 vor. Danach betrug der Jahresbruttolohn 13.644,00 DM und die Einkünfte nach Abzug des Arbeitnehmerpauschbetrages von 2.000,00 DM (§ 9a S. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz) 11.644,00 DM.

Der Beklagte wies den Einspruch als unbegründet zurück. Als Einnahmen setzte der Beklagte die in den Monaten 7–12/97 gezahlte Ausbildungsvergütung und das im November 1997 gezahlte Weihnachtsgeld in Höhe von 525,00 DM an. Von den so ermittelten Einnahmen in Höhe von 7.097,00 DM zog er einen anteiligen Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.040,00 DM (7.097 DM × 2.000 DM: 13.644 DM) ab. Nach Auffassung des Beklagten verblieb somit ein Betrag von 6.057,00 DM, der die Grenze von 6.000,00 DM überschritt.

Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage.

Der Kläger ist der Ansicht, daß es für die Gewährung des Kindergeldes entscheidend auf das Jahreseinkommen ankomme. Dieses habe mit 11.644,00 DM unterhalb der Grenze von 12.000,00 DM gelegen.

Im übrigen komme man zum selben Ergebnis, wenn man das Weihnachtsgeld auf das ganze Jahr verteile, dann entfalle lediglich ein Betrag in Höhe von 262,50 DM auf die letzten sechs Monate, so daß die Grenze von 6.000,00 DM nicht überschritten werde.

Auch für die Zeit vom 01.01.–31.05.1998 (Ende der Ausbildung) stehe dem Kläger bei Einnahmen des Kindes in Höhe von 5.560,00 DM Kindergeld zu. Die Bemessungsgrenze von 5.150,00 DM (5/12 von 12.360,00 DM) werde nach Berücksichtigung des anteiligen Arbeitnehmerpauschbetrages unterschritten.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des Bescheides vom 24.04.1998 den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger für die Tochter A, geb. am 04.06.1979, für die Monate Juli 1997 – Mai 1998 Kindergeld zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Nach Auffassung des Beklagten sind nach dem Gesetzeswortlaut die eigenen Einkünfte der Tochter A ab Monat Juli 1997 zu berücksichtigen. Diese seien nach dem Zuflußprinzip zu erlassen. Dies ergebe die angesetzten Einnahmen in Höhe von 7.097,00 DM und nach Abzug des zeitanteiligen Arbeitnehmerpauschbetrages von 1.000,00 DM anzusetzende Einkünfte in Höhe von 6.097,00 DM, die die anteilige Bemessungsgrenze von 6.000,00 DM überstiegen. Daher sei die Ablehnung des Antrages auf Gewährung von Kindergeld zu Recht erfolgt.

Der Senat entscheidet gem. § 90 Abs. Finanzgerichtsordnung mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.

Die Klage ist zum Teil unzulässig, im übrigen ist sie begründet.

1. Die Klage auf Gewährung von Kindergeld für die Zeit von Januar – Mai 1998 ist unzulässig. Es fehlt an der Durchführung des nach § 44 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung erforderlichen Vorverfahrens. Der Ant...

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