Entscheidungsstichwort (Thema)
Frage der Steuerbefreiung der Umsätze aus Tätigkeit als Gästeführer in einem Stiftungsmuseum
Leitsatz (redaktionell)
Im Streitfall ist das Museum ausschließlich im Rahmen der vom Stpfl. und den anderen Gästeführern durchgeführten Führungen zugänglich. Der Stpfl. ist damit – vergleichbar mit einem Theaterschauspieler und anders als ein Regisseur – unmittelbarer und unverzichtbarer Bestandteil der kulturellen Leistung Museum. Ähnlich wie ein Schauspieler ist er nach einem Rahmenvertrag an gewisse Vorgaben gebunden, bei der konkreten Darstellung seines Auftritts aber weitgehend frei. Ohne Schauspieler findet kein „Theater” statt und ohne Gästeführer im Streitfall keine Museumsbesichtigung.
Normenkette
MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 n; UStG § 4 Nr. 20 a)
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger aufgrund seiner Tätigkeit als Gästeführer in den Streitjahren 2010 bis 2013 der Umsatzsteuer unterliegt.
Der Kläger erzielt seit dem Jahr 2002 gewerbliche Einkünfte aus der Durchführung von Führungen im Museum der Stiftung A. Im Museum der Stiftung A können die Besucher die erhaltenen Anlagen (Maschinen etc.) besichtigen. Neben technischen Details werden den Besuchern im Museum der Stiftung A Informationen über die damaligen Arbeits- und Lebensbedingungen (Auswirkung von Rationalisierung, Alltagsleben, etc.) vermittelt. Zudem wird den Besuchern die Entwicklung der Stiftung A vom aktiven Industriekomplex bis zum heutigen Tag dargestellt (Im Einzelnen siehe hierzu: https://www…..de). Das Museum der Stiftung A ist ausschließlich über Gruppenführungen begehbar. Eine selbständige Erschließung ist ausgeschlossen, da der Museumsbereich verschlossen ist und nur in Begleitung von Gästeführern, die Schlüssel haben, betreten werden darf.
Auftraggeber des Klägers ist die Stiftung A, eine gemeinnützige Stiftung bürgerlichen Rechts, die im Jahre 19xx von der Stadt F und dem Land NRW gegründet wurde. Wegen der Einzelheiten zum Auftragsverhältnis wird auf die Rahmenvereinbarung über die Durchführung von Führungen im Museum der Stiftung A vom 30.09.2010 (Bl. 75 ff. der Gerichtsakte) verwiesen. Die Stiftung A erbringt steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 20 a) UStG. Für den Streitzeitraum liegen Bescheinigungen der Bezirksregierung B gem. § 4 Nr. 20 a) Satz 2 UStG vor, in denen festgestellt wird, dass der Kläger als Museumsführer die gleichen kulturellen Aufgaben erfüllt wie vergleichbare Einrichtungen in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft. In den Bescheinigungen weist die Bezirksregierung B darauf hin, dass die Entscheidung darüber, wer zum im Gesetz genannten Personenkreis gehöre, also ob es sich um eine „gleichartige Einrichtung” im Sinne des § 4 Nr. 20 a) UStG handele (z.B. Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre, Museen, botanische Gärten, zoologische Gärten, Tierparks, Archive, Büchereien sowie Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst) der Finanzverwaltung obliege (Bl. 2-5 der Akte „Rechtsbehelfsvorgänge, Petitionen, USt-Befreiung”). Der Kläger erbrachte in den Streitjahren außerdem Reisedienstleistungen an Dritte, die unstreitig umsatzsteuerpflichtig sind.
Für das Jahr 2010 stimmte der Beklagte der am 10.01.2011 eingegangenen Umsatzsteuererklärung, aus der sich eine Umsatzsteuer in Höhe von 4.535,38 € ergab, zu. Für das Jahr 2011 übernahm der Beklagte zunächst die nach Schätzung erklärten Werte der eingereichten Umsatzsteuererklärung einschließlich der steuerfrei erklärten Umsätze in Höhe von 12.540,00 € (Bl. 51 ff. der USt-Akte) und setzte die Umsatzsteuer mit dem nach § 164 Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheid vom 30.04.2013 auf 1.461,50 € fest (Bl. 50 f. der Gerichtsakte). Für 2012 erfolgte zunächst eine Zustimmung zur Umsatzsteuererklärung vom 07.08.2013 (Bl. 224 f. der USt-Akte: steuerfreie Umsätze 10.745 €) über 1.069,49 € mit Bescheid vom 24.09.2013 (Bl. 55 der Gerichtsakte) und für 2013 erfolgte ebenfalls eine Zustimmung zur USt-Erklärung vom 20.11.2014 über 226,13 € mit Bescheid vom 18.03.2015.
Mit Schreiben vom 22.01.2013 beantragte der Kläger eine Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht beim Beklagten.
Diesen Antrag lehnte der Beklagte für das Streitjahr 2010 mit Bescheid vom 02.02.2015 ab und begründete dies damit, dass es sich bei der Tätigkeit als Gästeführer nicht um eine umsatzsteuerfreie Tätigkeit nach § 4 Nr. 20 UStG handele (Bl. 44 ff. der Gerichtsakte). Für die Streitjahre 2011 und 2012 änderte der Beklagte mit Bescheiden vom 10.02.2015 die USt-Festsetzungen 2011 und 2012 nach § 164 Abs. 2 AO und setzte die Umsatzsteuer auf 3.844,10 € (2011, Bl. 52 f. der Gerichtsakte) und 3.111,04 € (2012, Bl. 56 ff. der Gerichtsakte) fest. Mit dem unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheid vom 01.04.2015 änderte der Beklagte die USt-Festsetzung 2013 nach § 164 Abs. 2 AO und setzte die USt 2013 auf 2.221,13 € fest (Bl. 59 ff. der Gerichtsakte). Zur Begründung führt...