Entscheidungsstichwort (Thema)
Öffentlicher Verkehr im Sinne des § 4 Nr. 3a GrStG
Leitsatz (redaktionell)
Ein Geh- und Radweg, der im Miteigentum der umliegenden Grundstückseigentümer steht und auf dem unmittelbar öffentlicher Verkehr stattfindet, in dem er der Allgemeinheit zur Nutzung als Fußgänger oder Radfahrer tatsächlich zur Verfügung steht, dient dennoch nicht dem öffentlichen Verkehr im Sinne der Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 3a GrStG, wenn der Fuß- und Radweg mittelbar mit der Wohnnutzung der anliegenden Grundstücke einem übergeordneten Zweck dient.
Normenkette
GrStG § 4 Nr. 3a
Tatbestand
Die Beteiligten streiten für Zwecke der Feststellung des Grundsteuerwerts darüber, ob eine öffentliche, von der Grundsteuer befreite Wegefläche i. S. des § 4 Nr. 3a Grundsteuergesetz (GrStG) vorliegt.
Die Kläger sind Miteigentümer der wirtschaftlichen Einheit G01 in […] A-Stadt. Dabei handelt es sich grundbuchrechtlich um mehrere Flurstücke, von denen eines mit dem Wohnhaus der Kläger, einem Reihenendhaus an der Ostseite eines Riegels von 9 Reihenhäusern, bebaut ist. Diesen wie auch weiteren Reihenhäusern im Gebiet südlich der D.-straße sind Gemeinschaftsgaragenanlagen zugeordnet. Die mit dem Wohnhaus bebaute Parzelle ist als Flurstück N01 im Grundbuch von A-Stadt, […] verzeichnet. Südlich des Flurstücks N01 verläuft entlang des Gartens der Kläger in west-östlicher Richtung ein Sackgassenarm der F.-straße, der sich im Bereich des Wohngrundstücks der Kläger von einer Straße mit Parkboxen zu einem als Fuß- und Radweg beschilderten Weg verjüngt. Auf der Südseite dieses Sackgassenarmes befindet sich ein weiterer Reihenhausriegel mit sechs Häusern. An diesen grenzt das streitgegenständliche Flurstück N02 östlich an und zwar in etwa gegenüber der westlichen Grundstücksgrenze des Flurstücks N01. Diese 308 qm große Fläche ist ein zunächst nach Süden, dann nach Westen verlaufender schmaler Privatweg, den Radfahrer und Fußgänger nutzen, um auf direktem Wege durch die Siedlung zum Hauptarm der F.-straße zu gelangen und in umgekehrter Richtung den entlang der gesamten Reihenhaussiedlung verlaufenden, breiten, beleuchteten und als solchen gewidmeten Fuß- und Radweg entlang eines Grünstreifens parallel zur K.-straße zu erreichen. Er verläuft zwischen den Gärten des Reihenhausriegels südlich des Sackgassenarms F.-straße auf der einen Seite und neun angrenzenden Gärten eines weiteren, in Nord-Südrichtung ausgerichteten Reihenhausriegels. An beiden Enden des Flurstücks N02 befinden sich rot-weiß markierte, abschließbare Pfähle, die im Ausnahmefall zum Befahren des Weges mit Kraftfahrzeugen entfernt werden können. Der Weg ist weder beschildert noch als Rad- oder Fußgängerweg förmlich gewidmet. Er wird von der Eigentümergemeinschaft, an der die Kläger zu je 1/32 partizipieren, unterhalten und ist in der Planzeichnung zum Bebauungsplan […] in Kraft getreten am 00.00.1974, bauplanungsrechtlich vorgeschrieben. Die Fläche trägt dort die Bezeichnung „GFL als eine „mit Geh-, Fahr- u. Leitungsrecht belastete Fläche zugunsten von Anliegern, Gemeinde und Versorgungsträgern. Für sämtliche genannten Reihenhausriegel setzt der Bebauungsplan die Art der baulichen Nutzung als Allgemeines Wohngebiet fest; ganz überwiegend sieht der Bebauungsplan daneben eine bauliche Nutzung als Reines Wohngebiet vor.
Der Beklagte stellte mit Bescheid vom 13.03.2023 über die Feststellung des Grundsteuerwerts für die wirtschaftliche Einheit G01 in […] A-Stadt den Grundstückswert auf den 01.01.2022 auf 376.100 EUR fest. Dabei ging er, der eingereichten Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts folgend, von einer gesamten Grundstücksfläche von 500 qm aus. In dieser Fläche war das Flurstück N02 mit einem Anteil von insgesamt 1/16, d.h. 19 qm, enthalten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen. Die Kläger legten dagegen am 05.04.2023 Einspruch ein mit dem Ziel, die anteilige Wegefläche als von der Grundsteuer befreite, dem öffentlichen Verkehr dienende Fläche nicht mit in die Feststellung einzubeziehen.
Am 18.07.2024 ist die Klage als Untätigkeitsklage erhoben worden. Der Beklagte hat am 10.10.2024 eine Teil-Einspruchsentscheidung erlassen. Darin hat er den Einspruch hinsichtlich der Grundsteuerpflicht für das Wegegrundstück (Flurstück N02) als unbegründet zurückgewiesen. Im Privateigentum stehende Flächen dienten nur dann i. S. des § 4 Nr. 3a GrStG dem Verkehr, wenn sie – anders als das streitgegenständliche Flurstück – öffentlich-rechtlich für den Verkehr gewidmet seien.
Die Kläger tragen vor, auf Grund der Planungsvorgaben der Stadt A-Stadt hätten sie bei Erwerb des Flurstücks N01 zugleich das Miteigentum am Flurstück N02 erwerben müssen. Diese Wegefläche werde bei weitem nicht nur von den Eigentümern benutzt. Faktisch handele es sich um eine öffentliche Wegefläche. Indem die Stadt A-Stadt das Flurstück im Bebauungsplan als Wegefläche ausgewiesen habe, habe sie es implizit der Öffentlichkeit gewidmet. Abgesehen davon komme es nach dem B...