rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbliche Vermietung einer Ferienwohnung: Einkunftserzielung oder Liebhaberei?. Einkommensteuer 1981 und 1982

 

Leitsatz (amtlich)

Erzielt ein Steuerpflichtiger mit hohen anderen Einkünften im gesamten Zeitraum zwischen Erwerb und Veräußerung durchweg, wenn auch rückläufige, Verluste aus der Vermietung einer Ferienwohnung, so ist die gesamte Tätigkeit als einkommensteuerlich unbeachtliche Liebhaberei anzusehen, wenn im Kaufangebot für die Wohnung unter anderem mit erheblichen Steuerspareffekten (hier 190 %) geworben wurde.

 

Normenkette

EStG 1981 § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 15 Abs. 2 S. 1

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger (Kl.) war als Zahnarzt selbständig tätig und erzielte in den Streitjahren aus dieser Tätigkeit Einkünfte in Höhe von … DM (1981) und … DM (1982).

Streitig ist, ob Verluste, die dem Kl. im Zusammenhang mit seiner Eigentumswohnung in … am … in den Streitjahren entstanden sind, steuermindernd zu berücksichtigen oder der steuerlich unbeachtlichen sog. Liebhaberei zuzurechnen sind.

Der Kl. hat die Wohnung 1980 erworben (Anschaffungskosten … DM) und am 01. März 1988 veräußert (Veräußerungspreis rund … DM). Die Wohnung wurde nach ihrer Fertigstellung über eine Vermietungsorganisation ganzjährig zur Miete angeboten; eine Nutzung durch den Kl. erfolgte nicht. Die laut Verkaufsprospekt der Wohnung – in dem u. a. mit einem 190 %igen Steuerspareffekt geworben wurde – prognostizierten Mieteinnahmen wurden nicht erreicht. Sie konnten auch nachdem die Vermietungsgesellschaft ersetzt wurde nicht erzielt werden. Die von dem Beklagten (dem Finanzamt – FA –) als gewerblich angesehenen und für die Streitjahre zunächst vorläufig (§ 165 der AbgabenordnungAO 1977 –) anerkannten Verluste betrugen:

1981:

… DM

1982:

… DM

1983:

… DM

1984:

… DM

1985:

… DM

1986:

… DM

1987:

… DM

1988 (2 Monate):

… DM.

Durch die mit der vorliegenden Klage angefochtenen Einkommensteuerbescheide 1981 und 1982 vom 19. April 1993 erkannte das FA die Verluste nicht mehr als steuermindernd an, weil es zu dem Ergebnis gekommen war, daß es sich bei der Tätigkeit um Liebhaberei handele.

Mit der nach erfolglosem Einspruch (Einspruchsentscheidung vom 03. Januar 1994) erhobenen Klage macht der Kl. geltend, daß im Streitfall weder die objektiven (negative Ergebnisprognose) noch die subjektiven (einkommensteuerrechtliche Irrelevanz der zugrunde liegenden Betätigung) Voraussetzungen der Annahme einer Liebhaberei vorlägen. Die von ihm geltend gemachten Verluste bezögen sich nur auf einen Zeitraum von etwas mehr als 7 Jahren. Insoweit könne es sich um typische Anlaufverluste handeln. Hierfür spreche insbesondere die Tatsache, daß die Verluste von Jahr zu Jahr geringer geworden seien, sowie daß die im Prospekt angekündigten Ergebnisse offenbar aufgrund der mangelhaften Vermietungsorganisation nicht erreicht worden seien.

Er sei zunächst davon ausgegangen, daß er unter Zugrundelegung des Verkaufsprospektes Mieteinnahmen von rund 9.760 DM jährlich hätte erzielen können. Überdies habe er seine Verbindlichkeiten von Jahr zu Jahr zurückgeführt. Gehe man davon aus, daß nach 12 Jahren die Verbindlichkeiten vollständig abgelöst worden wären, so hätte sich schon im 13. Jahr – ohne Berücksichtigung etwaiger Mietsteigerungen – ein Gewinn von … DM erzielen lassen. Daß bei dem Verkauf im Jahre 1988 tatsächlich ein Veräußerungsverlust erzielt wurde, sei für die Frage, ob ein Totalgewinn hätte erzielt werden können, ohne Bedeutung, da der Kl. zunächst die Absicht gehabt habe, das Objekt längerfristig zu behalten und etwaige Wertsteigerungen „mitzunehmen”. Er habe dann allerdings, nachdem sich die Einnahmen nach 7 Jahren immer noch nicht wie angekündigt entwickelt hatten, seine Tätigkeit – noch während der Anlaufzeit – durch Verkauf der Ferienwohnung aufgegeben. Im übrigen sei in der Zurückführung der Verbindlichkeiten eine Maßnahme zur Verbesserung der Ertragslage seines Objekts zu sehen.

Soweit das FA aus der Tatsache, daß im Verkaufsprospekt der Wohnung mit erheblichen Steuersparmöglichkeiten geworben worden sei, abgeleitet habe, daß seine Tätigkeit lediglich aus persönlichen und nicht aus wirtschaftlichen Gründen ausgeübt worden sei, beziehe sich die einschlägige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ausschließlich auf sog. „Verlustzuweisungsgesellschaften” und sei auf andere Erwerbe, bei denen Steuerspareffekte erwähnt würden (z. B. Schiffsbau, Filmproduktion etc.) nicht zu übertragen.

Der Kl. beantragt sinngemäß,

  • unter Änderung der angefochtenen Einkommensteuerbescheide die Einkommensteuer für 1981 auf … DM
  • und die Einkommensteuer für 1982 auf … DM festzusetzen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es bezieht sich zur Begründung auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung und widerspricht der Berechnung des Kl., wonach sich – nach vollständiger Ablösung der Verbindlichkeiten – schon im 13. Jahr ein Gewinn in Höhe von … DM hätte erzielen lassen.

Wegen der Ei...

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