Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässiger USt-Ausweis bei Gutschriften
Leitsatz (redaktionell)
1) Wird gegenüber einem Kleinunternehmer in einer Gutschrift offen Umsatzsteuer ausgewiesen, schuldet dieser den Steuerbetrag nach § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG jedenfalls dann, wenn er den Gutschriften nicht widerspricht und diese unterzeichnet und an den Leistungsempfänger zurücksendet.
2) Ein unberechtigter Steuerausweis i.S.v. § 14c Abs. 2 UStG setzt nicht voraus, dass die Gutschrift alle in § 14 Abs. 4 UStG aufgezählten Pflichtangaben aufweist; ausreichend ist vielmehr, dass das Dokument den Aussteller, den Leistungsempfänger, eine Leistungsbeschreibung, das Entgelt und die gesondert ausgewiesene Steuer enthält.
Normenkette
UStG § 19 Abs. 1, § 14c Abs. 2 S. 1
Tatbestand
Streitig ist, ob die Klägerin die in ihr erteilten Gutschriften offen ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14 c des Umsatzsteuergesetzes (UStG) schuldet.
Die Klägerin erhielt in den Streitjahren von der Firma H M, S, monatliche Gutschriften mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer für die Vermittlung von Partnerschaften. Die entsprechenden Beträge wurden ihr ausgezahlt.
Für die Streitjahre gab die Klägerin keine Umsatzsteuer-Erklärungen ab. Nachdem der Beklagte aufgrund einer Kontrollmitteilung des Finanzamtes X vom 15.12.2011 davon Kenntnis erhalten hatte, dass die Klägerin in den Streitjahren die oben genannten Gutschriften erhalten hatte, wurde am 16.10.2012 eine Außenprüfung (Ap) angeordnet.
Im Rahmen der Ap gab die Klägerin an, dass sie in dem Zeitraum von Ende 2006 bis Mitte 2011 für die Firma H M als Partnerschaftsvermittlerin tätig gewesen sei.
Die Prüferin war der Ansicht, dass die Klägerin die in den Gutschriften offen ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14 c UStG schulde. Wegen der weiteren Einzelheiten der Ap wird auf den Bericht vom 15.01.2013 verwiesen.
Im Rahmen der Ap wurden dann erstmals Umsatzsteuerbescheide unter dem 01.03.2013 für die Jahre 2007-2011 erstellt. Darin wurden die in den monatlichen Gutschriften abgerechneten Provisionszahlungen i.H.v. 12.740 EUR (2007), 9.860 EUR (2008), 10.228 EUR (2009), 7.183 EUR (2010) und 1.848 EUR (2011) angesetzt. Darüber hinaus wurden Vorsteuerbeträge berücksichtigt.
Gegen diese Steuerfestsetzungen wandte sich die Klägerin mit Einsprüchen vom 07.03.2013. Zur Begründung trug sie vor, dass sie die in den Gutschriften offen ausgewiesene Umsatzsteuer nicht schulde, da die Gutschriften nicht die Steuernummer des leistenden Unternehmers enthalten würden. Darüber hinaus habe sie, die Klägerin, die Gutschriften nicht unterschrieben. Außerdem sei die Firma H M nicht vorsteuerabzugsberechtigt gewesen. Aus diesem Grund habe sie auch keine Rechnungen zu berichtigen.
Mit Schreiben des Beklagten vom 03.06.2013 wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, die bisher angesetzten Vorsteuerbeträge mangels Vorsteuerabzugsberechtigung der Klägerin abzuerkennen. Diese Änderung stelle eine Verböserung dar, weil damit der Steuerbescheid zum Nachteil der Klägerin geändert würde. Diese Verböserung könne sie nur durch die Rücknahme der Einsprüche verhindern.
Mit Einspruchsentscheidung vom 30.07.2013 änderte der Beklagte die bisherigen Umsatzsteuerfestsetzung dahingehend, dass die Vorsteuerbeträge unberücksichtigt blieben. Es wurde darin Umsatzsteuer wie folgt festgesetzt:
2007 |
2.420,60 EUR |
2008 |
1.873,40 EUR |
2009 |
1.943,32 EUR |
2010 |
1.364,77 EUR |
2011 |
351,12 EUR |
Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen Folgendes aus: Die Klägerin erbringe mit der Partnerschaftsvermittlung eine steuerbare sonstige Leistung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Aufgrund der Umsatzhöhe gelte die Klägerin in den Streitjahren als Kleinunternehmerin, so dass die auf die steuerbaren Umsätze entfallende Umsatzsteuer nicht erhoben werde. Über die erbrachten Leistungen sei aber gemäß § 14 Abs. 2 UStG im Wege von Gutschriften abgerechnet worden. Diese Gutschriften würden als Rechnungen gelten, bei denen die Abrechnung über die Leistung durch den Leistungsempfänger erfolge. Die Gutschriften seien der Klägerin übermittelt worden, d.h., die Gutschriften seien ihr so zugänglich gemacht worden, dass sie von deren Inhalt habe Kenntnis nehmen können. Die Gutschriften, denen nicht widersprochen worden sei, hätten Wirksamkeit entfaltet. Die Leistungsempfängerin habe die Gutschrift mit offenem Umsatzsteuerausweis erteilt. Gutschriften seien somit ausgestellt worden, obwohl bei der leistenden Unternehmerin, d.h. Klägerin, nach § 19 Abs. 1 UStG die Steuer nicht erhoben werde. Dies führe dazu, dass die Klägerin als Empfängerin der Gutschrift die unberechtigt ausgewiesene Steuer nach § 14 c Abs. 2 S. 1 und 2 UStG schulde. Die offen ausgewiesene Steuer werde unabhängig davon geschuldet, ob die Rechnung bzw. Gutschrift alle in § 14 Abs. 4 UStG aufgeführten Angaben enthalte. Durch die Erweiterung der Abrechnungsmöglichkeit mittels einer Gutschrift ab dem 01.01.2004 durch § 14 Abs. 2 UStG könne sich auch der vorliegende Fall ergeben, dass mit einer Gutschrift mit ge...