Entscheidungsstichwort (Thema)
Bloße Betriebsunterbrechung beim Besitzunternehmen trotz Einstellung des Betriebs durch das Betriebsunternehmen
Leitsatz (redaktionell)
1. Im Falle einer Betriebsaufspaltung kann eine Betriebsunterbrechung bei der vormaligen Besitzgesellschaft auch dann vorliegen, wenn die Betriebsgesellschaft die werbende Geschäftstätigkeit endgültig eingestellt hat, denn daraus ergibt sich nicht eindeutig, dass auch die Besitzgesellschaft ihren Gewerbebetrieb endgültig aufgegeben hat.
2. Die Beurteilung, ob der Gewerbebetrieb endgültig aufgegeben ist, hängt letztlich von der Absicht des Steuerpflichtigen ab. Aus Nachweisgründen ist von der Fortsetzungsabsicht auszugehen, solange die Fortsetzung objektiv möglich ist und eine eindeutige Aufgabeerklärung nicht abgegeben wird (im Streitfall: Betriebsaufgabe erst durch Überführung eines Grundstücks als einzige wesentliche Betriebsgrundlage in das Privatvermögen mit der Vermietung des Grundstücks an einen fremden Mieter; zuvor keine vollständige Einstellung der Betriebstätigkeit des Betriebsunternehmens, sondern nur bzgl. einer betriebenen Filiale; keine Beendigung des Mietvertrags, sondern einstweilen Weiterüberlassung gegen eine Nutzungsentschädigung; lediglich Gewerbeabmeldung des Besitzunternehmens; fortlaufende Erklärung gewerblicher Einkünfte; Abschreibung des Grundstücks in der Aufgabebilanz auf den Teilwert;).
Normenkette
EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2, § 22 Nr. 2
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Grundstücksverkauf steuerbar ist.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), deren Geschäftsgegenstand die Vermietung und Verpachtung eines eigenen Grundstücks darstellte. Gesellschafter der Klägerin sind die Herren C X, A X und B X zu jeweils einem Drittel.
Die Klägerin war Eigentümerin des mit einem Büro- und Lagergebäude bebauten Geschäftsgrundstücks D-Straße … in E (bei F), welches sie ab dem 01.11.1996 an die X & Y GmbH & Co. KG (im Folgenden die KG) vermietete (siehe Mietvertrag Bl. 125 ff. der Gerichtsakte), die dort eine Zweigniederlassung ihrer …großhandlung betrieb. Der Mietvertrag endete am 31.10.2002 und verlängerte sich um zwei Jahre, wenn nicht eine Seite unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten der Verlängerung widerspricht (§ 2 Nr. 3 des Mietvertrages). An der KG sind die Herren B X und A X zu jeweils 42,5% und C X zu 15% beteiligt.
Die Einkünfte aus der Vermietung des Grundstücks erklärte die Klägerin in den von ihr eingereichten Feststellungserklärungen in den Jahren 2001 bis 2004 (zunächst) als gewerbliche Einkünfte. Der Beklagte führte die Veranlagung insoweit erklärungsgemäß durch.
Am 22.06.2006 gab die Klägerin für das Jahr 2004 eine berichtigte Feststellungserklärung ab, in der sie die Beendigung der Betriebsaufspaltung zum 30.09.2004 und ab diesem Zeitpunkt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärte. Nach gescheiterten Verkaufsbemühungen sei das Grundstück ab dem 01.10.2004 an einen fremden Mieter zur Nutzung überlassen worden (Mietzins 2.300 € monatlich). Der berichtigten Feststellungserklärung waren eine Aufgabebilanz zum 30.09.2004 sowie eine Erklärung über die Überführung der Wirtschaftsgüter der Klägerin ins Privatvermögen beigefügt. Ferner nahm die Klägerin eine außerplanmäßige Abschreibung des Grundstücks (Buchwert: 324.055,12 €) auf den ihrer Ansicht nach anzusetzenden Teilwert (Verkehrswert) in Höhe von 304.000 € vor. Auf dieser Basis berechnete die Klägerin die Abschreibung im Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
In den Jahren 2007 und 2008 führte das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung G (GKBp G) eine Betriebsprüfung (Bp) bei der Klägerin durch. Die Bp folgte der Erklärung über die Beendigung der Betriebsaufspaltung ab dem 01.10.2004 (Tz. 2.2 des Betriebsprüfungsberichts vom 10.04.2008). Sie ließ jedoch die Teilwertabschreibung mangels ihrer Ansicht nach nicht dauerhafter Wertminderung des Grundstücks nicht zu, wodurch sich der (Aufgabe-)Gewinn aus Gewerbebetrieb und die Abschreibung bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung entsprechend erhöhten. Wegen der Einzelheiten wird auf Tz. 2.3 und die Anlage 2 des Betriebsprüfungsberichts vom 10.04.2008 verwiesen. Der daraufhin vom Beklagten erlassene Änderungsbescheid wurde bestandskräftig.
Mit Notarvertrag vom 16.10.2013 (Bl. 116 der Gerichtsakte) veräußerte die Klägerin das Grundstück zum 01.12.2013 für einen Kaufpreis in Höhe von 400.000 € an den bisherigen Mieter H.
Im Jahr 2017 führte die GKBp G erneut bei der Klägerin eine Betriebsprüfung, diesmal für die Jahre 2012 und 2013 durch. Nach Auffassung der GKBp war die Veräußerung des Grundstücks im Streitjahr 2013 gem. § 23 EStG steuerbar, da zwischen der Überführung ins Privatvermögen (30.09.2004) und Veräußerung (Notarvertrag vom 16.10.2013) weniger als zehn Jahre gelegen hätten. Die Prüferin ging dabei, der rechnerischen Ermittlung des Steuerberaters der Klägerin folgend, von einem Veräußerungsgewinn in Höhe von 118.544,71 € aus (Tz. 2....