Entscheidungsstichwort (Thema)
Sondervergütung bei mittelbarer Beteiligung; Abgrenzung von Sondervergütung und Gewinnvorab; Vertrauensschutz
Leitsatz (redaktionell)
1) Erbringt eine GmbH & Co. KG (Obergesellschaft), die als Kommanditistin an einer anderen GmbH & Co. KG (Untergesellschaft) beteiligt ist, durch ihre geschäftsführende Komplementär-GmbH bzw. deren Geschäftsführer Managementleistungen gegenüber der Untergesellschaft und deren Tochter-GmbH & Co. KG, sind die Gehaltszahlungen der Obergesellschaft an ihre Geschäftsführer als Sondervergütungen i.S.v. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 bzw. S. 2 EStG anzusehen, wenn die Geschäftsführer neben der Obergesellschaft als weitere Obergesellschafter an der Untergesellschaft beteiligt sind.
2) Vergütungen, die dem Mitunternehmer auch im Verlustfall zustehen, sind nicht als Gewinnvorab i.S.v. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 Hs. 1 EStG, sondern als Sondervergütung nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 Hs. 2 EStG zuzurechnen.
3) Der Umstand, dass das Finanzamt bestimmte Vorgänge in Vorjahren nicht beanstandet hat, hindert die Behörde unter Vertrauensschutzgesichtspunkten nicht, ihre Rechtsansicht in nachfolgenden Besteuerungsabschnitten zu ändern.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 Hs 2, Sätze 2, 1 Hs 1
Tatbestand
Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt – FA –) in den Streitjahren 1991 bis 1994 Managementvergütungen, die die Klägerin (Klin.) sowie drei ihrer Tochtergesellschaften an die Firma T-GmbH & Co. KG, D, (jetzt I-GmbH & Co. KG in M), gezahlt hat, im Rahmen der Gewinnfeststellung bei der Klin. zu Recht außerbilanziell den Gewinnanteilen für deren Kommanditisten C (C.) und H (H.), mit der Folge einer entsprechenden Gewinnerhöhung bei der Klin. hinzugerechnet hat und dementsprechend zu Recht die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1991 bis 1994 sowie die Gewerbesteuermessbetragsbescheide 1991 bis 1994 für die Klin. geändert hat.
Die Klin. ist die N GmbH u. Co. KG (N-KG), D.
Gegenstand des Unternehmens der Klin. ist die Herstellung und der Vertrieb von Kunststoffteilen. Komplementärin der Klin. ist die N Beteiligungs GmbH, D, an der in den Streitjahren 1991 – 1994 die B-GmbH mit einem Kapitalanteil i. H. v. 30.000,00 DM (= 60 v. H.) sowie C. mit einem Kapitalanteil i. H. v. 14.500,00 DM (= 29 v. H.) und H. mit einem Kapitalanteil i. H. v. 5.500,00 DM (= 11 v. H.) beteiligt waren. Kommanditisten waren in den Streitjahren die T-GmbH & Co. KG (als Treugeberin der Firma B-GmbH), C und H.
Wegen des Treuhandverhältnisses wird auf den Treuhandvertrag vom 27.01.1986 Bezug genommen.
Durch Gesellschafterbeschluss vom 23.08.1991 wurde die Abtretung des Kommanditanteils in Höhe von 200.000 DM durch Herrn N 1 an die Fa. B-GmbH in Höhe von 120.000 DM, an C. in Höhe von 60.000 DM und an H. in Höhe von 20.000 DM per 01.01.1991 genehmigt. Das Kapital der Gesellschaft wurde mit Gesellschafterbeschluss vom 12.04.1994 um 2.000.000 auf 4.000.000 DM erhöht. Die Erhöhung erfolgte im Innenverhältnis mit Wirkung vom 01.01.1994. An dem Kapital der Klin. waren in den Streitjahren die Gesellschafter wie folgt beteiligt:
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01.01.1991 |
01.01.1992 |
01.01.1994 |
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DM |
DM |
DM |
Komplementär: |
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N Beteiligungs-GmbH |
0 |
0 |
0 |
Kommanditisten: |
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N 1 |
200.000 |
0 |
0 |
B-GmbH |
1.080.000 |
1.200.000 |
2.400.000 (60 v. H.) |
C. |
520.000 |
580.000 |
1.160.000 (29 v. H.) |
H. |
200.000 |
220.000 |
440.000(11 v.H.) |
Summe: |
2.000.000 |
2.000.000 |
4.000.000 |
Zur Geschäftsführung und Vertretung der Klin. war ausschließlich die persönlich haftende Gesellschafterin berechtigt und verpflichtet. Zu deren alleinvertretungsberechtigten und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten Geschäftsführern waren die Kommanditisten C. und H. bestellt. Vorabvergütungen waren für diese Tätigkeit nicht vereinbart worden.
Die B-GmbH (im folgenden: B-GmbH) hat ihren Sitz in J, A-Straße 1. Dies ist die Anschrift des Büros der jetzigen Prozessbevollmächtigten. An dem GmbH-Kapital in Höhe von 50.000 DM waren in den Streitjahren der Steuerberater K, D, und der Steuerbevollmächtigte O, J, zu jeweils 50 v. H. beteiligt.
Vertretungsberechtigte sind V, A-Straße 1 in J sowie Herr Q, Vater des Prozessbevollmächtigten, handelnd unter der Adresse in J, A-Straße 1.
Die beiden an der B-GmbH Beteiligten sind Sozietätsmitglieder in der Sozietät der Prozessbevollmächtigten der Klin.
Am 13.01.1981 wurde zwischen den Firmen T-GmbH & Co. KG, D, (im folgenden: T-KG) und der Klin. ein Managementvertrag geschlossen, wonach die T-KG die betriebswirtschaftliche Beratung der Klin. übernahm. Hierzu zählt die konzeptionelle und laufende Managementberatung auf den Gebieten Unternehmensführung, Finanzierung, Leistungsrechnung, Marketing und Personalführung.
Entsprechende Managementverträge bestanden auch zwischen der T-KG und den Tochtergesellschaften der Klin., der Y-N-GmbH & Co. KG, E, der R-GmbH & Co. KG, D, und der N GmbH & Co. KG, P.
Gegenstand der T-KG war laut Gesellschaftsvertrag die Herstellung von Fenstern und Türen sowie die Übernahme der Geschäftsführun...