rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer 1988 bis 1992

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Verfahrenskosten werden der Klägerin auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluß:

Der Streitwert wird auf DM festgesetzt.

 

Gründe

Streitig im Rahmen von Vorsteuerabzügen im Speditionsgewerbe ist zum einen die unternehmerische Selbständigkeit von Kraftfahrern und zum anderen das Vorliegen der Voraussetzungen für einen pauschalierten Vorsteuerabzug bei Reisekosten.

Die Klägerin (Klin.) betrieb lt. ihren Umsatzsteuer(USt)-Erklärungen ein Speditionsgeschäft. Nach den Feststellungen einer Betriebsprüfung für die Streitjahre 1988 bis 1990 (Bericht vom 31.08.1994 Tz. 11.1) und einer Lohnsteueraußenprüfung für die Streitjahre 1991 und 1992 (Bericht vom 27.04.1994 Tz. 5) erschöpfte sich die Tätigkeit der Klin. jedoch in der Überlassung eigener festangestellter Arbeitnehmer und ferner sog. selbständiger Fahrer an die mit der Klin. wirtschaftlich verbundene Firma JM KG (im folgenden: KG).

Die ausschließlich für die Klin. tätigen sog. selbständigen Fahrer führten für einen (angeblich jeweils mündlich vereinbarten) Stundensatz von durchschnittlich netto 19 DM zuzüglich Prämie bei schadensfreier Fahrt Autotransporte auf festen Touren nach Aufträgen der Disponenten der KG mit Lastkraftwagen durch, die im Eigentum der KG standen. Die Fahrer rechneten im Regelfall vierzehntägig gegenüber der Klin. ab wie folgt: „Für durchgeführte Fernverkehrstransporte in Ihrem Auftrag und mit Ihren Fahrzeugen erlaube ich mir in Rechnung zu stellen … Stunden à … DM und Prämie … DM und …% MWSt, gesamt… DM.” Manchmal berechneten die Fahrer der Klin. auch „Lohnnachzahlungen”, und zwar ebenfalls unter offenem Ausweis von USt, und sie stellten ferner Kosten für Straßen-, Brücken- und Fährenbenutzung sowie Nachtschichtzulagen in Rechnung. Nach Überprüfung und Gegenzeichnung der abgerechneten Stundenzahl durch die Disponenten der KG und rechnerischer Kontrolle durch ihre eigene Buchhaltung bezahlte die Klin. die Rechnungen. Aufgrund dieser Feststellungen kürzten die Prüfer die von der Klin. abgezogenen Vorsteuern um die von den Fahrern offen ausgewiesene USt mit der Begründung, daß die Fahrer keine selbständigen Subunternehmer, sondern Arbeitnehmer der Klin. gewesen seien.

Ihren festangestellten Silofahrern vergütete die Klin. Spesen, deren Höhe sich nach den tatsächlich gefahrenen Kilometern richtete. Die finanzamtlichen Prüfer kürzten die aus den Reisekostenerstattungen an die Silofahrer pauschal abgezogenen Vorsteuern mit der Begründung, daß die betreffenden Fahrer keine Dienstreisen ausgeführt hätten.

Gemäß beiden Prüfungsberichten erließ das beklagte Finanzamt (FA) am 16.08.1994 geänderte USt-Bescheide für 1991 und 1992 und am 27.02.1995 geänderte USt-Bescheide für 1988 bis 1990.

Mit der Klage begehrt die Klin. nach erfolglosem Einspruchsverfahren (Einspruchsentscheidung vom 22.08.1995) in beiden Streitpunkten erklärungsgemäße Veranlagung. Zu Unrecht habe das FA den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der Fahrer versagt. Die Fahrer seien selbständige Unternehmer gewesen. Sie allein hätten das unternehmerische Risiko für ihre Tätigkeit getragen, da sie kein Festgehalt, sondern nur variable Bezüge bekommen hätten. Stunden als Abrechnungsgröße seien nur aus Vereinfachungsgründen gewählt worden. Die Fahrer hätten keinen Anspruch auf Weihnachts- und Urlaubsgeld, auf Überstundenvergütung oder auf sonstige arbeitnehmerübliche Sozialleistungen besessen. Sie seien weder von der Klin. abhängig noch in deren Geschäftsbetrieb eingegliedert gewesen. Außer für die Klin. hätten die Fahrer, wenn sie gewollt hätten, auch für andere Firmen tätig werden und bei Verhinderung den von der KG zugeteilten Auftrag auch durch Dritte ausführen lassen dürfen. Es seien allerdings weder schriftliche Subunternehmerverträge geschlossen worden noch lägen der Klin. schriftliche Fahraufträge an die Fahrer vor. Die Fahrer seien nur zur Auftragsannahme, zur Klärung auftretender Probleme und zur Rechnungserteilung mit der Klin. in Kontakt getreten. Innerhalb der vorgegebenen Auftragserfüllungszeiten hätten die Fahrer die Fahrten nach eigenem Ermessen ausführen können. Sie hätten dabei keine einfache, sondern eine anspruchsvolle, mit vielen Risiken und Pflichten belastete Tätigkeit ausgeübt. Es sei gerade der Wille der Fahrer gewesen, für die Klin. als Subunternehmer und nicht als Arbeitnehmer tätig zu werden. Die Klin. nehme überdies Gutglaubensschutz hinsichtlich ihrer Vorsteuerabzugsberechtigung in Anspruch. Durch Vorlage ihrer kopierten Gewerbeanmeldungen und USt-Erklärungen hätten die Fahrer gegenüber der Klin. die Erfüllung ihrer gewerbe- und steuerrechtlichen Unternehmerpflichten nachgewiesen. Die Finanzbehörden hätten die Einkünfte der Fahrer auch erklärungsgemäß als solche aus Gewebebetrieb besteuert. Im Rahmen früherer Außenprüfung habe bei gleichem Sachverhalt das FA den Vorsteuerabzug aus den Fahrerrechnungen anerkannt, so daß auch für die Streitjahre der Vorsteuer...

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