rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachweis der fehlenden privaten Nutzung eines betrieblichen PKW

 

Leitsatz (redaktionell)

Zum Nachweis, dass - wie schriftlich vereinbart - keine Privatfahrten mit dem betrieblichen PKW durchgeführt wurden.

 

Normenkette

EStG § 8 Abs. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 4, § 19 Abs. 1 S. 1

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Arbeitgeberin ein Nutzungsverbot für eine private Pkw-Nutzung nicht hinreichend überwacht und als Haftende für einen geldwerten Vorteil der Arbeitnehmer in Anspruch zu nehmen ist.

Die Klägerin betreibt ein Taxiunternehmen in Form einer GmbH. Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH sind Herr M und Herr B. Die GmbH beschäftigte insgesamt 22 Arbeitnehmer, davon 18 Aushilfskräfte.

Der Beklagte führte für den Zeitraum vom 01.07.1999 bis 31.12.2001 bei der Klägerin eine Lohnsteueraußenprüfung durch. Aufgrund des Prüfungsberichts vom 16.01.2003 erließ der Beklagte am 22.01.2003 sowohl einen Haftungs- als auch einen Nachforderungsbescheid über insgesamt 2.727,88 Euro. Gleichzeitig hob er den Vorbehalt der Nachprüfung auf.

Die Klägerin hat mit Schreiben vom 19.02.2003 gegen diesen Bescheid Einspruch eingelegt. Der Einspruch hat sich gegen Tz. 3 des Prüfungsberichts vom 16.01.2003 gewandt, wonach die Lohnversteuerung geldwerter Vorteile aus der privaten Firmenwagennutzung durch die GmbH-Geschäftsführer für die Zeit ab 01.07.2001 vorgenommen wurde.

Laut Tz. 3 und Anlagen 2 und 3 des Prüfungsberichts vom 16.01.2003 wurden folgende geldwerte Vorteile als der Privatnutzung firmeneigener Fahrzeuge für das Jahr 2001 der Lohnsteuer unterworfen:

M

B

private Pkw-Nutzung

(1 % Regelung)

6.732,00 DM

6.732,00 DM

Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte

0,03 % von 56.110,00 DM

× 15 km × 12 Monate

3.029,40 DM

… 0,00 DM

insgesamt zu versteuern

9.761,40 DM

6.732,00 DM

bisher versteuert

3.370,44 DM

3.370,44 DM

Bruttobezug mehr zu versteuern

6.390,96 DM

3.361,56 DM

Die Klägerin wurde außerdem aufgefordert, ab dem 01.01.2003 Fahrtenbücher für alle betrieblichen Pkw zu führen, bei denen die 1 %-Regelung bisher nicht angewandt worden ist.

Zur Begründung ihres Einspruchs gab die Klägerin an, dass den beiden Geschäftsführern der GmbH ein firmeneigenes Fahrzeug auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestanden habe. Dieser Sachverhalt sei aber lediglich für den Zeitraum August 1999 bis Juni 2001 gegeben gewesen. Der private Kfz-Nutzungsanteil sei für diesen Zeitraum als Gehalt bzw. sonstiger Bezug nach der sogenannten 1 %-Regelung versteuert worden. Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sei der private Kfz-Nutzungsanteil entsprechen mit 0,03 % erhöht worden.

Ab dem 01.07.2001 habe die Klägerin jedoch ein schriftliches Nutzungsverbot ausgesprochen, das heißt, sie habe den Geschäftsführern untersagt, die firmeneigenen Fahrzeuge auch für private Zwecke zu benutzen. Eine Kopie der entsprechenden Vereinbarungen der Klägerin mit den Geschäftsführern ist dem Einspruchsschreiben beigefügt worden. Die Klägerin hat auf das BMF-Schreiben vom 28.05.1986 (BStBl. I 1996, 654) verwiesen. Danach könne bei einem Nutzungsverbot vom Ansatz des jeweils in Betacht kommenden pauschalen Werts abgesehen werden, wenn der Arbeitgeber die Einhaltung seines Verbotes überwache oder wenn wegen der besonderen Umstände des Falles die verbotene Nutzung so gut wie ausgeschlossen sei, z. B. wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug nach seiner Arbeitszeit und am Wochenende auf dem Betriebsgelände abstelle und den Fahrzeugschlüssel abgeben würde. Das Nutzungsverbot sei durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen, die zum Lohnkonto zu nehmen seien. Werde das Verbot aus besonderem Anlass oder zu besonderen Zwecken von Fall zu Fall ausgesetzt, so sei jeder Kilometer mit 0,001 % des inländischen Listenpreises des Kraftzeugszeugs zu bewerten (Einzelbewertung). Zum Nachweis müssten die Kilometerstände festgehalten werden. Die Gesellschafter-Geschäftsführer hätten im privaten Bereich über adäquate Fahrzeuge verfügt. Herr M verfüge sogar über zwei Privatfahrzeuge. Es seien alle Anforderungen hinsichtlich des schriftlichen Nutzungsverbotes erfüllt worden. Die Gesellschafter-Geschäftsführer hätten sich gegenseitig kontrolliert. Diese Kontrollen seien in Listen festgehalten worden und zum Lohnkonto der Geschäftsführer genommen worden.

Der Beklagte hat der Klägerin mit Schreiben vom 18.06.2003 mitgeteilt, dass nach seiner Ansicht die Überwachung des Nutzungsverbotes nicht ausreichend sei. Die Überwachung sei nur sporadisch und sehr lückenhaft vorgenommen worden. Zudem sei die Überwachung von den Gesellschaftern wechselseitig vorgenommen worden. Die Fahrzeugüberwachungslisten könnten als Nachweis, dass Privatfahrten mit den betrieblichen Fahrzeugen nicht stattgefunden hätten, nicht berücksichtigt werden.

Die Klägerin hat im Einspruchsverfahren an ihrer Auffassung festgehalten, dass das Nutzungsverbot ordnungsgemäß überwacht worden sei. Der BFH sage in einem Schreiben, dass eine stichprobenhafte Überwachung ausreiche.

Der Beklagte hat den Einspruch der Klägerin mit E...

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