rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Ermittlung des Ertragshundertsatzes einer Beteiligungseinkünfte erzielenden GmbH; Ergebniskorrektur gemäß Abschn. 7 Abs. 1 VStR 1993/Abschn. 78 Abs. 1 VStR 1989 auch hinsichtlich der Beteiligungserträge
Leitsatz (redaktionell)
1) Bei der Ermittlung des Ertragshundertsatzes einer GmbH, die neben "eigenen" Einkünften auch solche aus Beteiligungen an anderen Gesellschaften erzielt, sind nicht nur die "eigenen" Betriebsergebnisse der GmbH, sondern auch deren Beteiligungseinkünfte durch Hinzu- und Abrechnungen nach Abschn. 7 Abs. 1 VStR 1993/Abschn. 78 Abs. 1 VStR 1989 zu korrigieren.
2) Es besteht keine rechtliche Notwendigkeit, den durch das Stuttgarter Verfahren systembedingten Kaskadeneffekt über die Regelungen der Abschn. 11 und 12 VStR 1993/ Abschn. 81 und 83 VStR 1989 hinaus zu neutralisieren.
Normenkette
VStR 1989 Abschn. 78 Abs. 1, Abschn. 81, 83; VStR 1993 Abschn. 7 Abs. 1, Abschn. 11-12; ErbStG § 12 Abs. 2; BewG § 11 Abs. 2
Gründe
Streitig ist im Rahmen einer Schenkungsteuerfestsetzung der für GmbH-Anteile anzusetzende gemeine Wert.
Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 05.12.1994 erhielt der Kl. von seiner Mutter deren Geschäftsanteil vom nominal 60.000 DM an der T*********************** GmbH (T. GmbH) übertragen. Hinsichtlich der Übertragung bestand eine Verpflichtungsvereinbarung aus dem Jahre 1982. Danach war die Übertragung des Geschäftsanteils in Teilbeträgen von jeweils 20.000 DM zum 31.12.1999, 31.12.2000 und 31.12.2001 vereinbart. Als einmalige Abfindung für die vorzeitige Erfüllung der Verpflichtungsvereinbarung zahlte der Kl. seiner Mutter einen Betrag von 455.000 DM. Den Wert des Geschäftsanteils gaben die Parteien mit 1.309.200 DM an. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Vertrages in der Steuerakte (Bl. 1 – 2 Rückseite) verwiesen.
In der Schenkungsteuererklärung erklärte der Kl. den Wert der Geschäftsanteile zum Schenkungstichtag mit 1.309.200 DM (2.182 DM je 100 DM Nennkapital). Dabei war der gemeine Wert auf der Grundlage des Vermögenswertes ermittelt worden; die Ertragsaussichten wurden mit 0,00 DM berücksichtigt.
Das FA setzte die Schenkungsteuer zunächst durch Bescheid vom 15.03.1995 auf 55.482 DM fest. Nach einer durch die Großbetriebsprüfung E******** vorgenommenen Wertermittlung erhöhte das FA durch Bescheid vom 28.11.1996 die Schenkungssteuer auf der Grundlage eines Erwerbswertes von 3.900.369 DM auf 800.163 DM. Der Änderung lagen folgende Feststellungen der Großbetriebsprüfung zu Grunde:
Die T. GmbH ist Komplementärin der T*********************** GmbH & Co KG (T. KG), an deren Vermögen sie zu 97,25 % beteiligt ist. Die T. KG ihrerseits hält 100 % der Anteile an der H********************** GmbH (H***** GmbH). Durch Vertrag vom 13.03.1992 und eine Ergänzungsvereinbarung vom 23.12.1992 schlossen die T. KG und die H***** GmbH einen Beherrschungs- und Abführungsvertrag. Hiernach unterstellte die H***** GmbH die Leitung ihrer Gesellschaft der T. KG. Die H***** GmbH war verpflichtet, ihren nach handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten Reingewinn an die T. KG abzuführen. Die T. KG war verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen. Die Großbetriebsprüfung ging von einer gemischten Schenkung aus und ermittelte den Verkehrswert der übertragenen Anteile nach dem sog. Stuttgarter Verfahren mit 7.095 DM pro 100 DM Nennkapital. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Kontrollmitteilung nebst Anlagen (Bl. 13 – 27 der Steuerakte) verwiesen.
Gegen den Bescheid vom 28.11.1996 legte der Kl. Einspruch ein. Nach seiner Meinung dürfe eine gesonderte Bewertung der Anteile an der H***** GmbH nicht erfolgen. Der angesetzte Vermögenswert müsse daher um den Vermögenswert der H***** GmbH bereinigt werden.
In der Einspruchsentscheidung vom 15.12.1998 setzte das FA die Schenkungsteuer auf 695.163 DM herab. Die von der T. KG gehaltenen Anteile der H***** GmbH seien nach § 37 a Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Die Sondervorschrift des § 136 Nr. 4 c Bewertungsgesetz i. V. m. § 24 c Nr. 1 Vermögensteuergesetz finde keine Anwendung. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung verwiesen.
Die Klage wird wie folgt begründet:
Das FA habe der Großbetriebsprüfung folgend bei der Bewertung der Anteile der H***** GmbH bei den Sonderabschreibungen Korrekturen für 1993 i. H. v. 1.960.000 DM und für 1994 i. H. v. 2.520.000 DM entsprechend Abschnitt 78 Abs. 1 Vermögensteuerrichtlinien 1989 bzw. Abschnitt 7 Abs. 1 Vermögensteuerrichtlinien 1993 vorgenommen. Bei der Bewertung der Anteile für die T. GmbH seien die Sonderabschreibungen für Zwecke der Schenkungsteuer nochmals hinzugerechnet worden. Gegen diese Hinzurechnung richte sich die Klage. Es gebe keine gesetzliche Regelung dafür, Ergebnisanteile an der Personengesellschaft um anteilige Ergebnisse bzw. Ergebnisbestandteile an Organgesellschaften im Rahmen der Anteilsbewertung einer GmbH (Komplemen...