Entscheidungsstichwort (Thema)
Einlösung einer "Xetra-Gold"-Inhaberschuldverschreibung nicht steuerbar
Leitsatz (redaktionell)
1) Die Einlösung einer "Xetra-Gold" Inhaberschuldverschreibung ist nicht steuerbar nach § 20 Abs. 2 Nr. 7 i.V. mit § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG:
2) Die Inhaberschuldverschreibung ist weder eine Kapitalforderung i.S. dieser Vorschriften, noch stellt ihre Rückgabe eine Veräußerung i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG dar.
Normenkette
EStG § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7, Abs. 1 Nr. 7
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob die Einlösung einer Inhaberschuldverschreibung „XETRA-Gold” nach § 20 Abs. 2 Nr. 7 i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerpflichtig ist.
Der Kläger erwarb am 6.3.2009 und am 12.3.2009 jeweils 1.000 Stück XETRA Gold Inhaberschuldverschreibungen ISIN-Wertpapiernummer: DE000A0S9GB0 (im Folgenden: Inhaberschuldverschreibung) der Deutschen Börse Commodities GmbH mit Sitz in Eschborn (im Folgenden: Emittentin). Hierbei handelt es sich um ein börsenfähiges Wertpapier in Form einer nennwertlosen Inhaberschuldverschreibung, welches jederzeit einen Anspruch gegen die Emittentin auf Lieferung der verbrieften Menge Goldes bzw. – wenn ein Gläubiger aus rechtlichen Gründen daran gehindert ist – anstelle der Lieferung von Gold die Auszahlung in Form eines Barbetrages verbrieft. Der Lieferanspruch ist in physischer Form gedeckt, da die Emittentin mit dem Erlös aus der Emission Gold in physischer Form sowie im begrenzten Umfang Buchgoldansprüche erwirbt und verwahrt.
Am 12.1.2011 machte der Kläger von seinem Anspruch auf Auslieferung der Goldbestände in der Weise Gebrauch, dass er sich gegen Ausbuchung seines Wertpapierbestandes 20 Goldbarren á 100 Gramm physisch aushändigen ließ.
Unter Berücksichtigung des Goldwertes zum Zeitpunkt des Erwerbs der Inhaberschuldverschreibung und zum Zeitpunkt der Aushändigung der Goldbestände entstand dem Kläger hierbei ein der Höhe nach unstreitiger Buchdifferenzgewinn i.H.v. 20.473,42 €.
Mit der Einkommensteuererklärung für 2011 reichte der Kläger u.a. eine Steuerbescheinigung der …-Bank vom 5.4.2012 ein. Darin ist neben weiteren Erträgen von 11.997,06 € der aufgrund der Einlösung der Inhaberschuldverschreibung berechnete Gewinn in Höhe von 20.473,42 € als Gewinn aus Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs. 2 EStG aufgeführt. Der Beklagte besteuerte die 20.473,32 € nach §§ 20, 32d Abs. 1 EStG und setzte die Einkommensteuer 2011 auf 38.932 € fest.
Mit der Klage vertritt der Kläger weiterhin die Auffassung, die Rückgabe der Inhaberschuldverschreibungen gegen die erfolgte Auslieferung des Goldes führe nicht zu einem gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG steuerbaren Differenzgewinn. Bei der Inhaberschuldverschreibung handele es sich um ein verbrieftes Recht auf Auslieferung von physischem Gold. Zudem habe eine Veräußerung der Schuldverschreibung nicht stattgefunden.
Der Kläger beantragt,
- den Einkommensteuerbescheid 2011 vom 16.11.2012 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 27.5.2013 dahingehend zu ändern, dass die Auslieferung des Goldbestandes aus der XETRA-Gold Inhaberschuldverschreibung als nicht steuerbares Geschäft behandelt wird und die Einkommensteuer 2011 entsprechend herabgesetzt wird,
- die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im außergerichtlichen Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise die Revision zuzulassen.
Er ist unter Bezugnahme auf Tz. 57 des BMF-Schreiben vom 9.10.2012, IV C 1-S 2252/10/10013, BStBl I 2012, 953 (im Folgenden: BMF-Schreiben vom 9.10.2009) der Auffassung, der Differenzgewinns von 20.473 € aus der Einlösung der Inhaberschuldverschreibung sei nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 EStG steuerbar und nach § 32 Buchst. d Abs. 1 EStG zu besteuern. Ungeachtet der physischen Deckung des verbrieften Lieferanspruchs durch Gold handele es sich um ein börsenfähiges Wertpapier, das auch tatsächlich an der Börse gehandelt werde. Mit der Inhaberschuldverschreibung habe der Kläger zunächst nur einen Lieferanspruch auf Gold und damit eine Forderung und keinen physischen Goldbestand erworben. Bei der späteren Einlösung des Wertpapiers sei diese Forderung mit Kursgewinn erfüllt und das Gold tatsächlich geliefert worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Steuerakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II. Die zulässige Klage ist begründet.
Der Einkommensteuerbescheid 2011 vom 16.11.2012 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 27.5.2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, da das Finanzamt zu Unrecht den Gewinn des Klägers aus der Veräußerung der Inhaberschuldverschreibungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 7 i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG der Besteuerung unterworfen hat.
1. Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung durch das Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 vom 14.8.2007 (BGBl I 2007, 1912, BStBl I 2007, 630) gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch der Gewinn aus der Veräußerung ...