rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Anschaffungskosten der Beteiligung an einer KapG und Drittaufwand
Leitsatz (redaktionell)
1) Aufwendungen eines Gesellschafters, die auf der Ebene der Kapitalgesellschaft als Nachschuss (§§ 26 ff. GmbHG) oder als verdeckte Einlage zu werten sind, führen zu nachträglichen Anschaffungskosten der Beteiligung.
2) Aufwendungen eines Dritten, die durch die Einkünfteerzielung des Steuerpflichtigen veranlasst sind, kann der Steuerpflichtige nur dann einkünftemindernd geltend machen, wenn sie ihm als eigene zugerechnet werden können, etwa im Falle einer Abkürzung des Zahlungswegs.
Normenkette
EStG § 17 Abs. 2, § 17
Tatbestand
Es ist zu entscheiden, ob der Verlust aus der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft durch eine mittelbare verdeckte Einlage, die zu nachträglichen Anschaffungskosten (AK) der wesentlichen Beteiligung führt, erhöht worden ist (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz -EStG-).
Die Kläger (Kl.) sind Ehegatten, die im Streitjahr 1997 zur Einkommensteuer (ESt) zusammenveranlagt wurden. Der Kl. erzielte als Geschäftsführer der Gesellschaft für J. mbH (GfJ.-GmbH) Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Er war alleiniger Gesellschafter der GfJ.-N. Beteiligungs- und Verwaltungsgesellschaft mbH (GfJ.-N. GmbH), die wiederum alleiniger Gesellschafter der Gesellschaft für B. mbH (GfB.-GmbH) war.
In dem notariell beurkundeten Kauf- und Abtretungsvertrag vom 13.08.1997 (UR-Nr. 340/1997 der Notarin D. T., in N.) trat die GfJ.-N. GmbH der Gesellschaft für B1.H.-verwaltung mbH & Co. KG (G-B1.H.KG) einen Anteil an der GfB.-GmbH im Nennwert von 177.500 DM für einen Kaufpreis i.H.v. 443.750 DM ab. An der G-B1.H.-KG waren die Klägerin (Klin.), die Kinder und Schwiegerkinder, aber nicht der Kl. beteiligt. Die G-B1.H.-KG beglich den Kaufpreis dadurch, dass sie die Darlehnsschuld der GfJ.-N. GmbH bei der Stadtsparkasse S. i.H.v. 440.000 DM übernahm und den Restbetrag i.H.v 3.750 DM zahlte.
Am 10.12.1997 veräußerte der Kl. seine Anteile an der GfJ.-N. GmbH an die G-B1.H.-KG. Der Kl. erlitt aus dieser Veräußerung einen Verlust i.H.v. 1.443.000 DM. Der Beklagte (Bekl.) – das Finanzamt (FA) – berücksichtigte in dem ESt-Bescheid für 1997 vom 28.01.1999 erklärungsgemäß einen Verlust aus Gewerbebetrieb in dieser Höhe. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO)). Zu Beginn des Jahres 1999 brach die Unternehmensgruppe des Kl. zusammen. In dem nach einem erfolglosem Einspruchsverfahren bestandskräftigen Gewinnfeststellungs (F)-Bescheid der G-B1.H.-KG für 1998 vom 12.10.1999 berücksichtigte der Bekl. die erklärte Teilwertabschreibung i.H.v. 443.750 DM auf den erworbenen Anteil an der GfB.-GmbH nicht.
Mit Schreiben vom 13.12.1999 beantragten die Kl., den in dem ESt-Bescheid für 1997 vom 28.01.1999 berücksichtigten Verlust des Kl. aus der Veräußerung seiner Anteile an der GfB.-GmbH um einen Betrag i.H.v. 443.750 DM zu erhöhen. Die Veräußerung der Anteile an der GfB.-GmbH an die G-B1.H.-KG sei eine verdeckte Einlage des Kl. in die GfJ.-N. GmbH, die seine AK nachträglich erhöhten. Mit Bescheid vom 11.09.2001 lehnte der Bekl. den Antrag der Kl., den ESt-Bescheid für 1997 vom 28.01.1999 zu ändern, ab. Der Einspruch blieb erfolglos.
Im Klageverfahren verfolgen die Kl. ihr Begehren weiter. Die Kaufpreiszahlung der G-B1.H.-KG i.H.v. 443.750 DM an die GfJ.-N. GmbH sei steuerrechtlich eine Zuwendung der nahe stehenden Personen an den Kl., der das Wirtschaftsgut in die GfJ.-N. GmbH einlegt habe. Es handele sich als Ausnahme von dem steuerlich nicht zu berücksichtigenden Drittaufwand um eine Abkürzung des Zahlungsweges. Wenn die G-B1.H.-KG das der GfJ.-N. GmbH von der Stadtsparkasse S. gewährte Darlehn i.H.v. 440.000 DM nach der in dem bestandskräftigen F-Bescheid der G-B1.H.-KG für 1998 vom 12.10.1999 geäußerten Ansicht des Bekl. ohne Gegenleistung übernommen habe, habe die G-B1.H.-KG dem Kl. nach dem Urteil des BFH vom 12.12.2000 – VIII R 62/93 – BStBl. II 2001, 234 und der Verfügung der OFD Kiel vom 28.08.2001 etwas zugewendet.
Die Kl. beantragen,
den Bescheid vom 11.09.2001 über die beantragte Änderung des ESt-Bescheids für 1997 in Gestalt der Einspruchsentscheidung (EE) vom 07.02.2003 unter Anerkennung eines weiteren Verlustes i.H.v. 443.750 DM aufzuheben,
hilfsweise für den Fall des Unterliegens, die Revision zuzulassen.
Der Bekl. beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise für den Fall des Unterliegens, die Revision zuzulassen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und die Steuerakten verwiesen.
Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter an Stelle des Senats (§ 79a Abs. 3, 4 Finanzgerichtsordnung (FGO)).
Der Berichterstatter hat in dieser Sache am 11.09.2003 verhandelt. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Der Bekl. hat es zu Recht abgelehnt, den ...