Entscheidungsstichwort (Thema)
Besteuerungswahlrecht nach Betriebsveräußerung
Leitsatz (redaktionell)
1) Die Wahl zwischen sofortiger Besteuerung eines Veräußerungsgewinns zum Veräußerungszeitpunkt und der nicht tariflich begünstigten Besteuerung nachträglicher Betriebseinnahmen im Jahr des Zuflusses nach § 24 Nr. 2 EStG i.V. mit § 15 EStG besteht nur in bestimmten Fällen, insbesondere wenn zwischen den Parteien Leibrenten, auch in abgekürzter Form, vereinbart werden.
2) Ein Besteuerungswahlrecht besteht nicht, wenn die Parteien im Rahmen einer Betriebsveräußerung (lediglich) vereinbaren, dass - nach Wahl des Verkäufers - der Kaufpreisanteil für den Kundenstamm in 11 Raten zu erbringen ist.
Normenkette
EStG §§ 34, 24 Nr. 2, §§ 15-16
Tatbestand
Streitig ist die Art der Besteuerung eines Kundenstamms im Rahmen einer Betriebsveräußerung zum 1.1.2000.
Die Kläger werden als Eheleute im Streitjahr 2000 zusammen veranlagt. Der Kläger betrieb in den Vorjahren einen Getränkegroßhandel. Diesen verkaufte er mit Vertrag vom 11.11.1999 an die W GmbH (auch: Käuferin) zum 1.1.2000. Gemäß § 4 dieses Vertrages war der Kaufpreis nach Übernahme des Betriebs am 3.1.2000 fällig und durch Übergabe eines Verrechnungsschecks zu erfüllen. Weiter heißt es in § 4 des Vertrags:
„Der Verkäufer hat das Recht, anstatt der sofortigen Zahlung des Betrags für den Kundenstamm in Höhe von DM 278.000,00 eine Rentenzahlung über einen Zeitraum von 11 Jahren; Absicherung durch Bankbürgschaft, Zinssatz 6%, jährliche Zahlung zum 02.01. Die Kosten für die Bankbürgschaft trägt der Verkäufer. Der Verkäufer hat dieses Wahlrecht bis spätestens 10.12.1999 dem Käufer gegenüber geltend zu machen.”
Unter dem 10.12.1999 erhielt der Kläger von der BfA ein Schreiben, worin auf die Hinzuverdienstgrenze des § 34 SGB VI hingewiesen wurde. Eine Zusicherung konnte nach diesem Schreiben nicht gegeben werden.
Am 3.1.2000 erteilte der Kläger der Käuferin Rechnungen über das Anlagevermögen in Höhe von insgesamt 80.000 DM. Diese wurden fristgerecht durch Scheck gezahlt.
Am 21.6.2000 haben der Kläger und die W GmbH eine Vereinbarung geschlossen, worin auf die Bankbürgschaft verzichtet wird. Die GmbH wird nach Pkt. 2 dieses Vertrages den Betrag von DM 278.000,00 bei der Bank C auf die Laufzeit von 11 Jahren anlegen und die Bank C unwiderruflich anweisen, die fälligen Rentenzahlungen direkt an den Kläger auf ein von ihm anzugebendes Konto zu leisten. Dieser Betrag wurde am 26.6.2000 von der W GmbH in der Form angelegt, dass ein Aktienfonds gekauft wurde. Das Guthaben aus dieser Anlage wurde mit dem Sperrvermerk „gesperrt für BF, …” versehen. Die Bank C bescheinigte am 21.7.2000, dass die aus dieser Anlage errechneten Leistungen zu den genannten Terminen zu überweisen seien.
Anfang Januar 2001 wurde dem Kläger die erste Rate in Höhe von 25.272,73 DM ausgezahlt.
Die Kläger gaben am 7.12.2001 ihre Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2000 ab. In dieser machten die Kläger für den Getränkehandel einen Verlust von 49.445 DM geltend. Der Beklagte veranlagte durch Bescheid vom 14.3.2002 die Einkommensteuer insoweit antragsgemäß. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Aufgrund der Prüfungsanordnung vom 16.10.2002 erfolgte die steuerliche Außenprüfung des Getränkegroßhandels. Der BP-Bericht datiert vom 19.3.2003. Der Beklagte sah in der Einbuchung in das Depot den Zufluss des Kaufpreisanteils von 278.000 DM an den Kläger. Der Beklagte änderte durch Bescheid vom 18.6.2003 die Einkommensteuerfestsetzung entsprechend.
Die Kläger haben am 11.7.2003 Einspruch eingelegt, der durch Entscheidung vom 13.3.2008 als unbegründet zurückgewiesen worden ist.
Die Kläger haben am 11.4.2006 Klage eingelegt. Hiermit verfolgen sie ihr Ziel fort, dass die Einbuchung in das Depot nicht als Zufluss des Kaufpreises für den Kundenstamm beim Kläger angesehen wird.
Die Klägerseite behauptet, dass der Kläger sein Wahlrecht auf Rentenzahlung fristgerecht ausgeübt habe. Er verweist diesbezüglich auf ein Schreiben der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft T & E GmbH vom 4.2.2003. Die Verzögerungen hätten sich dadurch ergeben, dass zunächst eine Bank mit günstigen Konditionen gesucht worden sei. Herr W, der Gesellschafter der Käuferin, habe die Hingabe einer Bankbürgschaft vermeiden wollen und deshalb die dann gewählte Abwicklung vorgeschlagen. Dass der Kläger sich für die Rentenzahlung entschlossen habe, zeige auch die Tatsache, dass der Kaufpreis für den Kundenstamm nicht am 3.1.2000, wie sonst vereinbart, gezahlt worden sei.
Der Klägervertreter weist darauf hin, dass sich der Kläger im Rahmen einer Besprechung – vermutlich am 15.12.1999 – nach dem Erhalt des Schreibens der BfA für eine Ratenzahlung entschieden habe. Hinsichtlich des Zeitpunktes der Ausübung des Wahlrechts wird auch auf die im Klageverfahren eingereichten Schreiben des Herrn W, der Frau N und des Sohnes der Kläger, Herrn GF, hingewiesen.
Aufgrund der Ausübung des Wahlrechts im Dezember 1999 scheide eine Novation aus.
Grund für diese Rentenzahlu...