Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirtschaftliche Zurechnung des Leasinggenstands bei "Sale-and-lease-back"-Geschäften

 

Leitsatz (redaktionell)

Elektronische Informationssysteme bestehend aus Plasmabildschirmen, Medienrechnern und Wandhalterungen zur Ausstrahlung von Informationsprogrammen und Werbesendungen an werbewirksamen Standorten, bleiben auch nach Abschluss eines sog. "Sale-and-lease-back-Geschäfts" im wirtschaftlichen Eigentum des Herstellers und Leasingnehmers, wenn der Leasingnehmer den Leasinggeber und zivilrechtlichen Eigentümer bei normalen Verlauf der Vertragsabwicklung für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf die Informationssysteme wirtschaftlich ausschließt.

 

Normenkette

AO § 39 Abs. 2 Nr. 1

 

Tatbestand

Streitig ist, wem Wirtschaftsgüter mit der Folge zu gewährender Absetzung für Abnutzung (AfA) wirtschaftlich zuzurechnen sind.

Mit Gesellschaftsvertrag vom 03.12.2004 wurde die J GmbH & Co. […] KG (im Folgenden: KG) gegründet. Unternehmensgegenstand war laut § 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags der Handel, die Vermietung und das Leasing von beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgütern. Die KG beabsichtigte, Leasinggeschäfte überwiegend als sog. „Sale-and-lease-back”-Geschäfte durchzuführen. Komplementärin war die nicht am Kapital der KG beteiligte J Geschäftsführungs GmbH (Komplementär-GmbH); Treuhandkommanditist war die T & M Steuerberatungs GmbH aus C mit einem Kommanditanteil von 135.000,00 EUR (§ 3 des Gesellschaftsvertrags). Der Treuhandkommanditist hatte den Kommanditanteil treuhänderisch für die Kommanditisten (Anleger) zu erbringen. Der Komplementär-GmbH oblag die Geschäftsführung der KG (§ 4 des Gesellschaftsvertrags). Die Komplementär-GmbH sollte für Vorlaufkosten, Kosten der Fondskonzeption, Prospekterstellung und Finanzierungsvermittlung in der Investitionsphase eine einmalige Zahlung in Höhe von 15.000,00 EUR („Konzeptionsgebühr”) und darüber hinaus eine jährliche Vergütung in Höhe von 4.000,00 EUR für ihre Haftung und ihre Tätigkeit erhalten (§ 10 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages). Darüber hinaus war sie an Gewinn und Verlust der KG nicht beteiligt. § 13 des Gesellschaftsvertrags, der die Überschrift „Kündigung der Gesellschaft” trägt, lautete (auszugsweise):

„Die ordentliche Kündigung des Gesellschaftsvertrages ist vor Ablauf des 31.12.2011 ausgeschlossen, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund vor. Danach kann […] ordentlich gekündigt werden.

(1) Ein wichtiger Grund für das Ausscheiden eines Gesellschafters liegt insbesondere vor, wenn

a) über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird,

[…]”

Der Kläger (Kl.) trat der KG unter Einschaltung des Treuhandkommanditisten als Kommanditist mit einem Kommanditanteil von 135.000,00 EUR bei und wurde am 27.12.2004 in das Handelsregister beim Amtsgericht P eingetragen.

Eine Firma Q-GmbH (Q-GmbH) stellte aus erworbenen Komponenten elektronische Informationssysteme bestehend aus Plasmabildschirmen, Medienrechnern und Wandhalterungen zusammen, die zur Ausstrahlung von Informationsprogrammen und Werbesendungen an werbewirksamen Standorten aufgestellt wurden. Mit dieser Q-GmbH schloss die KG drei Vertragskonglomerate mit Leasingvertrag, Rückkaufvereinbarung und Lieferantenkreditvertrag über sog. Informationssysteme, und zwar eins im Jahr 2005 und zwei im Jahr 2007. Gegenstand der Verträge Nr. 45-001 vom 29.12.2005 waren 10 […]. Die Verträge Nr. 45-002 vom 24./20.9.2007 lauteten über 4 […] und die Verträge Nr. 45-003 vom 07./03.12.2007 über 1 […]. Hiernach erwarb die KG diese Informationssysteme von der Q-GmbH (hierbei die vier aus Vertrag Nr. 45-002 am 20.09.2007 und das eine aus Vertrag Nr. 45-003 am 03.12.2007) und überließ diese sogleich der Q-GmbH zur Nutzung aufgrund der Leasingverträge für einen Zeitraum von jeweils 48 Monaten. In den Leasingverträgen waren jeweils bei einer Netto-Berechnungs-Grundlage von 8.000,00 EUR je Informationssystem monatliche Leasingraten zzgl. Umsatzsteuer und jeweils ein Restwert von 10 % (Vertrag Nr. 45-001) bzw. von 20 % (Verträge Nr. 45-002 und 45-003) zzgl. Umsatzsteuer vereinbart. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu den Leasingverträgen heißt es wie folgt (dort Leasinggeber = LG; Leasingnehmer = LN):

㤠3 Lieferung, Abnahme

(2) Der LN wird das Leasingobjekt für den LG entgegennehmen, es am angegebenen Standort aufstellen, die Betriebsbereitschaft und Mangelfreiheit prüfen und den ordnungsgemäßen und funktionsfähigen Zustand in der Übernahmebestätigung dem LG schriftlich bescheinigen (Abnahme). …

§ 5 Eigentum, Nutzung

… Eine Standortveränderung und die Überlassung an Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung des LG's gestattet. … Der LG kann nach Absprache mit dem LN das Leasingobjekt besichtigen.

§ 7 Gefahrtragung

Der LN trägt die Gefahr des Untergangs, Verlustes oder Diebstahls, von Beschädigungen sowie des vorzeitigen Verschleißes des Leasingobjektes, selbst wenn ihn kein Verschulden trifft. Diese Ereignisse entbi...

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